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Merken   Drucken   15.06.2011, 10:00 Schriftgröße: AAA

Kronzeugenregelung: EU-Richter schwächen Kartellwächter

Weniger Petzen erwartet: Die Wettbewerbshüter in Europa müssen sich nach Einschätzung von Kartellexperten darauf einstellen, dass das Aufdecken verbotener Preis- und anderer Absprachen schwerer wird. von Mark Schrörs  Brüssel
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kronzeugenregelung im Wettbewerbsrecht vom Dienstag. Dieses läuft laut Fachleuten darauf hinaus, dass Firmen künftig seltener mit den nationalen Behörden wie zum Beispiel dem Bundeskartellamt kooperieren werden. "Das ist ein schwerer Schlag für die Kronzeugenregelung", sagte Michael Holzhäuser, Kartellexperte der Kanzlei Dewey & LeBoeuf in Frankfurt.
Prinzip hat sich bewährt
Ähnlich wie im Strafrecht gibt es im Wettbewerbsrecht eine Kronzeugenregelung: Derjenige, der als Beteiligter ein Kartell aufdeckt oder entscheidend zur Beweissicherung beiträgt, kann straffrei ausgehen oder auf eine geringere Geldbuße hoffen. Inzwischen geht gar die Mehrzahl der Verfahren auf Eigenanzeigen zurück: 2008 waren es beim Bundeskartellamt 25 von 41 Fällen, mit stark steigender Tendenz. Neuere Zahlen gibt es nicht. 2010 verhängte allein das deutsche Amt Strafen über 255 Mio. Euro.
Das Urteil des EuGH befasst sich nun nicht direkt mit dieser Regelung. Vielmehr geht es um die Frage, inwieweit durch ein Kartell Geschädigte Einblick in die Anträge und Beweise der Kronzeugen und anderer Antragsteller erhalten sollen - mit Blick auf Schadensersatzklagen. Das ist aber von zentraler Bedeutung, weil die Zeugen bislang von Vertraulichkeit ausgehen.
Da es keine verbindliche EU-Regelung gebe, überlassen es die Richter nun aber im Wesentlichen den nationalen Gerichten, ein Recht auf Akteneinsicht abzuwägen gegen den Vorteil der Kronzeugenregelung. "Das kann zur Folge haben, dass sich weniger Unternehmen entschließen, als Kronzeuge zu fungieren", sagte Matthias Nordmann, Kartellanwalt bei CMS Hasche Sigle in Brüssel. "Aus einer Einsicht durch Dritte können sich für Kronzeugen unüberschaubare wirtschaftliche Risiken durch Schadensersatzklagen ergeben", so Holzhäuser.
Im konkreten Fall hatte der Holzverarbeiter Pfleiderer Einsicht in die Akten zu einem abgeschlossenen Kartellverfahren gegen europäische Hersteller von Dekorpapieren beantragt - das Bundeskartellamt hatte dem nur teilweise stattgegeben. Das Amtsgericht Bonn gab Pfleiderer dagegen recht, fragte aber zugleich beim EuGH nach. Nach dessen Urteil gehen die Experten davon aus, dass das Bonner Gericht bei seiner Ansicht bleibt.
Behörden tauschen sich aus
Laut Holzhäuser kommt als zusätzliches Thema hinzu, dass die Kronzeugen gehalten sind, international bei allen Behörden Anträge zu stellen, die ein Kartell verfolgen könnten. Wenn sie eine Offenlegung ihrer Unterlagen befürchten müssten, würden sie wahrscheinlich nicht nur davon abgehalten werden, bei den nationalen Behörden vorstellig zu werden, sondern auch bei der EU-Kommission.
Eine Möglichkeit, die Kronzeugenregelung zu stärken, wäre nach Ansicht von Holzhäuser, wenn die einzelnen Länder in ihren Regeln einen Vertraulichkeitsschutz verankerten. Auf EU-Ebene hat sich die Kommission eine solche Selbstverpflichtung 2006 auferlegt: Sie ist aber für die einzelnen Länder rechtlich nicht bindend. Eine andere Möglichkeit wäre es laut Holzhäuser, die Offenlegung der Unterlagen durch eine eingeschränkte Schadensersatzhaftung zu kompensieren.
  • Aus der FTD vom 15.06.2011
    © 2011 Financial Times Deutschland,
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