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Merken   Drucken   12.09.2003, 08:00 Schriftgröße: AAA

Recht und Steuern: Softwarepatente mit zweifelhafter Wirkung

Eigentlich hätte das Europäische Parlament am 1. September in erster Lesung über die Richtlinie zur Patentierung von Software entscheiden sollen. Die Abstimmung wurde jedoch auf den 22. September verschoben - die Proteste waren offenbar zu groß. von Malte Grützmacher
Kritiker befürchten, dass Softwarepatente insbesondere europäische Hersteller bedrohen könnten. Ist dann erst einmal der Damm gebrochen, erwarten sie eine Flut von "Trivialpatenten" und als nächsten Schritt auch die Patentierung von Geschäftsmethoden. Jüngst in die Kritik geraten ist deshalb auch das One-Click-Patent des Onlinehändlers Amazon, ein Patent auf ein Bestellverfahren zum Versenden eines Geschenks.
Welche Auswirkungen der Patentschutz von Software haben kann, zeigt ein Fall aus den USA. So reklamierte kürzlich das amerikanische Unternehmen Eolas mit einem Patent ein Monopol über eine Schlüsseltechnologie des World Wide Web und der Browsertechnik für sich. Sie wird weltweit von mehr als 500 Millionen Menschen genutzt. In einem Streit mit Microsoft um die Verletzung des US-Patents wurde Eolas eine Entschädigung von über 520 Mio. $ zugesprochen.
In Europa existiert bisher primär ein Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen. Dieser schützt ohne besondere Formalitäten gegen illegale Kopien und Nachahmungen. Allerdings wird schon seit längerer Zeit darüber diskutiert, ob nicht eine Ergänzung durch Softwarepatente sinnvoll sei.
Patente auf Rechenregeln
Die Erteilung eines Patents ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: So muss eine Erfindung vorliegen, die gewerblich anwendbar und neu ist und sich deutlich vom Stand der Technik abhebt. Eine Erfindung lag aber nach der deutschen Rechtsprechung nur vor, wenn in der Patentanmeldung eine technische Lehre, das heißt eine Anweisung zum planmäßigen Handeln unter "Einsatz von Naturkräften" beschrieben wird. Computerprogramme hingegen sind nicht durch physikalische Effekte oder chemische Reaktionen geprägt. Sie sind eher mit Rechenregeln vergleichbar.
Die Rechtsprechung verneinte daher bei reinen Anwendungsprogrammen regelmäßig die Patentfähigkeit. Im Februar 2002 veröffentlichte dann die EU-Kommission erstmals einen Richtlinienvorschlag über die Patentierbarkeit von Software. Danach sollen computerimplementierte Erfindungen als dem Gebiet der Technik zugehörig gelten. Die Patentvoraussetzung, dass die Erfindung einen technischen Beitrag leistet, würde damit bei Software gesetzlich unterstellt.
Patentfähige Programme
Wohl unter dem Eindruck der rechtspolitischen Diskussion und der großzügigeren Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes hatte sich auch der Bundesgerichtshof (AZ: X ZB 15/98) in diese Richtung bewegt und auf das Merkmal des "Einsatzes von Naturkräften" de facto verzichtet. So schienen nun entgegen dem Wortlaut des Paragrafen 1 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Patentgesetz auch nach deutschem Recht Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" patentfähig. Zudem findet man im Richtlinienvorschlag eine Regelung, nach der die Neuerung noch nicht einmal den technischen Beitrag betreffen muss.
Gegen die weitergehende Patentierung von Software haben sich nicht nur der Linux-Verband, von dem man dieses als Teil der Open-Source-Bewegung auch erwartet, ausgesprochen, sondern etwa auch der Deutsche Industrie- und Handelstag sowie der deutsche Softwarehersteller Magix, ein marktführendes, mittelständisches Unternehmen für Mediensoftware. In einem offenen Brief an die EU-Parlamentarier gibt Magix zu bedenken, dass der existierende Urheberrechtsschutz ein ausreichender Investitionsschutz sei und zudem europäische Hersteller gegen die Durchsetzung der oftmals ungenügend geprüften Parallelanmeldungen außereuropäischer Konkurrenten nicht gefeit seien.
Die befürwortenden Stellungnahmen von Patentanwälten, Patentabteilungen der Großunternehmen und Patentämter gäben überdies keine realistische Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Folgen, weil sie von Personengruppen stammten, die unmittelbar von der Neuregelung profitierten. Außerdem passe ein 20-jähriger Schutz nicht zu dem schnelllebigen Produkt Software.
Hohe Kosten für Patente
Sicher ist, dass Patentanmeldungen, -überwachung und Patentverletzungsprozesse viel kosten. Entwickler kleiner und mittlerer Hersteller werden kaum prüfen können, ob sie mit einem Programm gegen Patente verstoßen. Das muss jedoch nicht bewusst geschehen, sondern kann vielmehr aus Unkenntnis passieren. Das mag bei Lizenzverträgen, aber auch bei Unternehmensbeteiligungen zu Problemen führen, weil keine Seite das Risiko eventueller Rechtsmängel tragen will.
Vergleichbar große Probleme ergeben sich beim Kopier- und Nachahmungsschutz des Urheberrechts hingegen nicht. Der Softwarehersteller weiß in aller Regel, woher der Code stammt, beziehungsweise wer ihn erschaffen hat. Nicht verkannt werden darf allerdings, dass auch für kleine Unternehmen Patente in leicht überschaubaren Nischenmärkten extrem wertvoll sein können.
Vormachtstellung etablierter Hersteller
Vor diesem Hintergrund darf bezweifelt werden, ob ein Patentschutz von Software wirklich die mittelständische europäische Softwareindustrie stärkt oder ob er nicht vielmehr die Vormachtstellung etablierter Hersteller aus Übersee zementiert.
Die deutsche Monopolkommission vertritt in ihrem 14. Hauptgutachten aus dem Jahr 2002 hierzu eine eindeutige Meinung: "Empirische Studien über das Verhalten von kleinen und mittleren Unternehmen im Softwarebereich haben gezeigt, dass Patente für diese zu den am wenigsten effizienten Methoden des Investitionsschutzes zählen. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausdehnung des Patentschutzes auf Computerprogramme kritisch zu bewerten. Durch Softwarepatente werden insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen erhebliche Marktbarrieren entstehen." Es bleibt abzuwarten, inwieweit das Parlament den Kommissionsvorschlag entschärft.
Malte Grützmacher ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro der Sozietät CMS Hasche Sigle.
  • FTD.de, 12.09.2003
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