Patentfähige ProgrammeWohl unter dem Eindruck der rechtspolitischen Diskussion und der großzügigeren Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes hatte sich auch der Bundesgerichtshof (AZ: X ZB 15/98) in diese Richtung bewegt und auf das Merkmal des "Einsatzes von Naturkräften" de facto verzichtet. So schienen nun entgegen dem Wortlaut des Paragrafen 1 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Patentgesetz auch nach deutschem Recht Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" patentfähig. Zudem findet man im Richtlinienvorschlag eine Regelung, nach der die Neuerung noch nicht einmal den technischen Beitrag betreffen muss.
Gegen die weitergehende Patentierung von Software haben sich nicht nur der Linux-Verband, von dem man dieses als Teil der Open-Source-Bewegung auch erwartet, ausgesprochen, sondern etwa auch der Deutsche Industrie- und Handelstag sowie der deutsche Softwarehersteller Magix, ein marktführendes, mittelständisches Unternehmen für Mediensoftware. In einem offenen Brief an die EU-Parlamentarier gibt Magix zu bedenken, dass der existierende Urheberrechtsschutz ein ausreichender Investitionsschutz sei und zudem europäische Hersteller gegen die Durchsetzung der oftmals ungenügend geprüften Parallelanmeldungen außereuropäischer Konkurrenten nicht gefeit seien.
Die befürwortenden Stellungnahmen von Patentanwälten, Patentabteilungen der Großunternehmen und Patentämter gäben überdies keine realistische Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Folgen, weil sie von Personengruppen stammten, die unmittelbar von der Neuregelung profitierten. Außerdem passe ein 20-jähriger Schutz nicht zu dem schnelllebigen Produkt Software.