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Merken   Drucken   13.01.2011, 22:11 Schriftgröße: AAA

Urteil des EGMR: Straßburg gibt Sexualverbrechern recht

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt die Bundesregierung vor ein neues Problem im Umgang mit gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern. von Monika Dunkel  Berlin
Der Gerichtshof hat am Donnerstag erneut die Regelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland gerügt. Erstmals haben die Richter bei einem Fall aus Bayern die nachträgliche Anordnung des Wegsperrens als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention erachtet. Die Kritik richtet sich zwar gegen ein bayerisches Landesgesetz. Maßgebliche Strafrechtler sehen hierin aber ein Indiz, dass Straßburg die nachträgliche Anordnung generell für menschenrechtswidrig hält. In den anderen drei Fällen beanstandeten die Richter erneut, dass die Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert wurde.
Damit könnte die Zahl der Schwerverbrecher in Sicherungsverwahrung, die unter Berufung auf Straßburg auf Entlassung dringen, steigen. Bisher wurden rund 20 entlassen. Straßburg hat bis dato nur die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung beanstandet. Bis 1998 war die Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre befristet, erst danach unbefristet. Rund 500 Straftäter sitzen heute in Sicherungsverwahrung. Sie wurden trotz Verbüßung ihrer Strafe nicht aus dem Gefängnis entlassen, weil sie noch als gefährlich gelten. In etwa 20 Fällen wurde die Verwahrung erst während der Haft angeordnet. In rund 100 Fällen wurde die Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert.
Christian Ahrendt, parlamentarischer Geschäftsführer der ...   Christian Ahrendt, parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion
Zugleich nährt der Gerichtshof nach Ansicht von Strafrechtlern Zweifel, dass die zu Jahresanfang neu eingeführte Form der Sicherungsverwahrung menschenrechtskonform ist. Mit dem Therapieunterbringungsgesetz will die Regierung einen Teil der weggesperrten Schwerverbrecher, die nach dem Straßburger Urteil von 2009 entlassen werden müssten, weiter unterbringen.
Die Unterbringung wird mit einer psychischen Störung begründet. Nach Einschätzung des Rechtswissenschaftlers Jörg Kinzig signalisieren die Straßburger Richter, dass es rechtlich kaum möglich sein dürfte, Straftäter bei der Verurteilung erst für schuldfähig zu erachten, sie später aber für psychisch gestört zu erklären, um sie weiter in einer Therapieeinrichtung wegsperren zu können. Er rechnet damit, dass Deutschland "über kurz oder lang eine Reihe von Schwerverbrechern in Sicherungsverwahrung entlassen muss".
Auch Stefan König, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, ist skeptisch, ob das Therapieunterbringungsgesetz den Straßburger Maßstäben genügt. Das Urteil habe keine Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage, urteilte hingegen der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Christian Ahrendt. Die Koalition habe Konsequenzen gezogen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung sei abgeschafft. Dafür wurde die vorbehaltene Sicherungsverwahrung erweitert, um die Bevölkerung zu schützen.
Ob weitere Schwerverbrecher aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen, entscheidet am Ende das Bundesverfassungsgericht. In Karlsruhe sind drei Beschwerden von sicherungsverwahrten Schwerverbrechern anhängig. Am 8. Februar ist die mündliche Verhandlung.
Die Rechtsexperten sind sich uneins. Das Straßburger Votum müsse befolgt und die Betroffenen auf freien Fuß gesetzt werden, lautet eine Auffassung. Nationales Recht habe Vorfahrt, der Schutz der Opfer Vorrang, und die Straftätern gehören weiter weggesperrt, lautet die andere. Der Streit reicht bis zum Bundesgerichtshof. Dort konnten sich die Strafsenate bisher nicht einigen.
  • Aus der FTD vom 14.01.2011
    © 2011 Financial Times Deutschland,
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