Wann tritt die Verfassung in Kraft?
Wenn alle 25 Mitgliedstaaten den Text ratifiziert haben, soll die Verfassung in Kraft treten. Angepeilt ist das Jahr 2007. Fraglich ist jedoch, ob der "Vertrag über eine Verfassung in Europa" in allen EU-Ländern auf die notwendige Zustimmung stößt. Litauen, Ungarn, Slowenien, Italien und Griechenland haben die Ratifizierung bereits abgeschlossen. In Spanien hat die Bevölkerung am 20. Februar per Referendum zugestimmt. In Deutschland stimmt der Bundestag am Donnerstag ab, anschließend folgt der Bundesrat. Eine große Mehrheit für die Verfassung gilt als sicher.
Das sieht bei den geplanten Volksabstimmungen in Frankreich, Großbritannien und Polen anders aus. Bei dem Referendum in Frankreich am 29. Mai wird ein Kopf-an-Kopf-Rennen zwischen Befürwortern und Gegnern erwartet. Auch bei den traditionell EU-skeptischen Briten gilt eine Zustimmung als unsicher. Unklar ist, was passiert, wenn die Verfassung in einem dieser Länder durchfällt. Im Vertragstext steht lediglich, dass sich der Europäische Rat dann mit dieser Frage befasst.
Werden die Kompetenzen der nationalen Parlamente durch die Verfassung beschnitten?
Hierüber gibt es Streit, der noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen dürfte. Mit einem Begleittext zur Verfassung will der deutsche Bundestag seine Mitwirkungsrechte sicherstellen. Kritiker der Verfassung sehen trotzdem die Gefahr eines Kompetenzverlustes. Das Parlament drohe zum Vollzugsorgan Brüsseler Entscheidungen degradiert zu werden, heißt es. Verfassungsrechtler fordern das Parlament auf, strikt auf eine Auslegung der EU-Verfassung zu achten, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Befürworter verweisen dagegen auf das so genannte Subsidiaritätsprinzip, wonach die EU nur dann tätig wird, wenn eine Frage auf Unionsebene besser geklärt werden kann als in den Mitgliedstaaten. Den Parlamenten komme dabei die Rolle des "Wächters der Subsidiarität" zu. Allerdings ist ein negatives Votum für die Kommission nicht bindend.
Wie sieht es mit den Grundrechten aus?
Mit der Verfassung wird die europäische Charta der Grundrechte Bestandteil der europäischen Verträge. Durch ihre Einbeziehung in die Verfassung erhält die Charta allgemeine Rechtsverbindlichkeit. Jeder Bürger kann die Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof individuell einklagen. In der Verfassung verboten ist die Verhängung der Todesstrafe. Außerdem werden einige Ziele formuliert, wonach sich die Union verpflichtet, für ein hohes Verbraucherschutz- und Umweltschutzniveau zu sorgen.
Erstmals können die Bürger die Kommission auch zwingen gesetzgeberisch tätig zu werden. Allerdings sind für ein Bürgerbegehren eine Million Unterschriften notwendig.
Warum fehlt der so genannte Gottesbezug in dem Text?
Um diese Frage gab es einen heftigen Streit während der Verhandlungen. Einige Länder wollten einen Verweis auf den Glauben, andere verwiesen auf die strikte Trennung zwischen Staat und Religion bei ihnen. In der Präambel steht nun, dass die EU aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas schöpft. Damit soll vermieden werden, dass die Bezugnahme auf die christliche Religion als Trennlinie zu EU-Bürgern anderen Glaubens aufgefasst wird.
Ist in der Verfassung die Schaffung einer europäischen Armee vorgesehen?
Nein, aber die Mitgliedstaaten erhalten mehr Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit in der Verteidigungspolitik, wenn sie dies wünschen. Auch wird eine gemeinsame Verteidigungspolitik als Ziel formuliert. Nach wie vor gilt aber bei sicherheitspolitischen Entscheidungen das Einstimmigkeitsprinzip. Darüber hinaus enthält die Verfassung eine Solidaritätsklausel, durch die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einem anderen EU-Staat beizustehen, der von einem Terroranschlag oder einer Naturkatastrophe betroffen ist. Auch eine Verteidigungsklausel steht im Vertragstext. Danach müssen die Mitgliedstaaten einem anderen EU-Land zu Hilfe kommen, das einem Angriff ausgesetzt ist. Kritikern sehen in den Bestimmungen eine Militarisierung der EU.
Wird das Veto-Recht eingeschränkt?
Ja, aber in einigen Politikfeldern können die Mitgliedstaaten mit ihrem Nein weiterhin Gesetzesvorhaben stoppen. Das gilt vor allem für die Steuerpolitik, die Finanzplanung und die Außen- und Sicherheitspolitik. Auch in der Innen- und Justizpolitik sind Mehrheitsentscheidungen erschwert. Dafür gibt es die Möglichkeit der "strukturierten Zusammenarbeit": Länder, die in bestimmten Bereichen enger zusammenarbeiten wollen, können das tun.
Kann ein Mitgliedstaat aus der EU wieder austreten?
Ja, erstmals beinhaltet ein Vertragstext die Möglichkeit des Austritts. Ein Mitgliedstaat kann die EU jederzeit verlassen, er muss dann nur den Europäischen Rat über seine Absicht informieren. Daraufhin wird mit dem betreffenden Staat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts ausgehandelt. Darin werden auch die künftigen Beziehungen zwischen dem austrittswilligen Staat und der EU geregelt.
Was ändert sich bei der EU-Kommission?
Zunächst gar nichts, jeder der 25 Mitgliedstaaten stellt nach wie vor einen Kommissar. Auch die 2009 zu ernennende Kommission wird nach diesem Prinzip zusammengestellt. Von 2014 soll es dann eine verkleinerte Kommission geben. Nur noch zwei Drittel der Mitgliedstaaten wird von da an mit einem Kommissar in Brüssel vertreten sein. Bei der Zusammensetzung sollen alle Mitgliedstaaten egal ob groß oder klein gleich behandelt werden. Damit alle mal an der Reihe sind, wird eine Rotation eingeführt. Das heißt, jedes Land ist nach zwei Amtsperioden für fünf Jahre nicht in Brüssel vertreten.
Neu geschaffen wird das Amt eines Außenministers der Union, der sowohl eine wichtige Rolle in der Kommission als auch im Rat wahrnimmt. Er ist zuständig für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Außerdem übernimmt er oder sie den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten.
Wer steht künftig an der Spitze der Europäischen Union?
Der Kommissionspräsident bekommt als oberster Repräsentant der EU Konkurrenz durch den Präsidenten des Europäischen Rates der künftig zweieinhalb Jahre amtieren soll. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die längere Amtszeit soll die Kontinuität der Ratsarbeit verbessern, bislang wechselte der Vorsitz alle sechs Monate. Der Präsident darf nicht aus dem Kreis der amtierenden Staats- und Regierungschef kommen, er darf aber ein europäisches Amt innehaben. Damit könnte der Kommissionspräsident theoretisch auch den Ratsvorsitz mit übernehmen.
Welche Abstimmungsverfahren gelten künftig?
Es gilt künftig die "doppelte Mehrheit": Ein Beschluss auf der Grundlage eines Vorschlags der EU-Kommission wird gefasst, wenn 55 Prozent der Mitgliedstaaten oder mehr, mindestens aber 15 Länder zustimmen. Diese müssen außerdem mindestens 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren. Damit wird das Gewicht der großen Mitgliedstaaten gestärkt. Mindestens vier Länder sind nötig, um einen Beschluss zu blockieren.