Werbungskosten wirken sich bekanntlich direkt steuermindernd aus, sogenannte Anschaffungsnebenkosten meist erst bei Verkauf des Wirtschaftsgutes, dem sie zugerechnet werden. Die Frage, unter welche Rubrik manche Aufwendungen fallen, ist also immer einen Streit mit dem Fiskus wert. von Birgit Tietjen
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun feststellt, sind Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Anteilen anfallen, keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten aus Kapitalvermögen, sondern Anschaffungsnebenkosten. Der Kläger hatte in dem Verfahren geltend gemacht, 21.000 DM für ein Gutachten aufgewendet zu haben, um die Finanzierung durch die Bank zu gewährleisten. Er beantragte, den Betrag als sofort abziehbare Werbungskosten anzusetzen.
Der BFH bestätigte jedoch das Finanzgericht darin, dass die Aufwendungen als Anschaffungskosten nach Paragraf 255 HGB einzustufen sind. Alle Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes seien Anschaffungskosten in diesem Sinne.
Der BFH bestätigte damit seine bisherige Rechtsauffassung, wonach Gutachterkosten Nebenkosten des Erwerbs sind. Eine steuerliche Berücksichtigung wird somit im Regelfall nur möglich sein, soweit Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften oder eine steuerpflichtige Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Paragraf 17 des Einkommenssteuergesetzes vorliegen. Eine steuerliche
Auswirkung ergibt sich dadurch allenfalls bei einem Verkauf der Beteiligung.
Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Anteilen anfallen, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten.
BFH vom 27. März 2007 Az.: VIII R 62/05
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