Damit ist die Hypo Real Estate in die gleiche Zwickmühle geraten wie zuvor die WestLB. Bei ihr geht Brüssel von Beihilfen über 3,4 Mrd. Euro aus, entstanden durch regelwidrige Bewertungsverfahren bei der Auslagerung von 77 Mrd. Euro in die Erste Abwicklungsanstalt (EAA). Die Düsseldorfer Landesbank muss auf Druck der EU-Kommission bis 15. Februar in Brüssel ein tragfähiges Konzept vorlegen, wie sie diese Beihilfen zurückzahlen will. Wenn ihr dies nicht gelingt, droht ihr im schlimmsten Fall die Abwicklung.
Bei der Hypo Real Estate gehen Bundesfinanzministerium und Bank davon aus, dass bis Sommer eine Lösung gefunden werden kann. Dies deckt sich mit Almunias Vorstellungen. Er will bis zur Sommerpause alle vier deutschen Beihilfeverfahren - neben WestLB und Hypo Real Estate sind noch BayernLB und HSH Nordbank anhängig - entschieden haben.
Dass es bei der Hypo Real Estate zu Problemen kommen würde, hatte sich bereits im November abgezeichnet. Seinerzeit hatte die Kommission bemängelt, dass die von Deutschland vorgelegte Bewertung das Derivateportfolio der Hypo Real Estate nicht eingeschlossen habe. Die Kommission hatte zudem Zweifel an der Überlebensfähigkeit der aus der Hypo Real Estate hervorgegangenen operativen Kernbank PBB Deutsche Pfandbriefbank geäußert.
Hypo Real Estate und WestLB argumentieren, dass sie ihre ausgelagerten Bilanzbestände auf der Grundlage des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu Buchwerten bewertet hätten. Tatsächlich hatte die Europäische Union diese Gesetzgebung erstmals im Oktober 2008 und zuletzt im Juni 2010 als regelkonform bestätigt. Allerdings erstreckte sich die damit verbundene Generalgenehmigung für staatliche Liquiditäts- und Kapitalhilfen nicht auf die beiden einzigen bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten, die für Hypo Real Estate und WestLB errichtet wurden. Hier handelt sich um Einzelfalllösungen, die nicht unter die sogenannte Generalnotifizierung fallen.
Woran es liegt, dass die Bewertungsgrundsätze der EU-Kommission und der deutschen Seite derart voneinander abweichen, erschließt sich selbst Experten nicht. Fest steht jedenfalls, dass die EU-Wettbewerbskommission in Beihilfefragen eine außergewöhnlich starke rechtliche Positionen hat, über die sich die betroffenen Staaten und Unternehmen nicht hinwegsetzen können.