Herber Schlag für Banken und Versicherer
Die Entscheidung ist auch ein herber Schlag für Banken und Versicherer, die von der BaFin beaufsichtigt werden. Als Kontrollbehörde hat sie Zugang zu fast allen vertraulichen Informationen. Die Banken müssen nun fürchten, dass die von ihnen übergebenen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. Das nützt besonders Anlegern, die vor Gericht Schadensersatz erstreiten wollen. Sie tragen oftmals die Beweislast, ohne den Zugang zu bestimmten Informationen ist es aber schwierig, den Banken Fehler nachzuweisen.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um die Klage eines Anlegers gegen die Corealcredit Bank, die frühere Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden (AHBR). Die Bank hatte im Januar 2006 per Pflichtmitteilung einen Verlust von 1,1 Mrd. bis 1,3 Mrd. Euro für das Jahr 2005 angekündigt, nachdem sie sich unter anderem mit Zinsderivatgeschäften verspekuliert hatte. Der Kläger - ein Inhaber von AHBR-Genussscheinen - wirft der Bank vor, bereits vor 2006 von den Verlustrisiken gewusst, diese aber dem Kapitalmarkt verschwiegen zu haben.
In dem Verfahren verlangte der Kläger von der BaFin die Herausgabe von Informationen, insbesondere die Stellungnahmen und Berichte der Aufsichtsbehörde zu den Jahresabschlüssen und Zinsspekulationsgeschäften der AHBR ab dem Geschäftsjahr 2001. Der Kläger berief sich dabei auf das seit 2006 geltende Informationsfreiheitsgesetz. Danach haben Bürger ein Anrecht darauf, die amtlichen Daten von Bundesbehörden wie der BaFin einzusehen.
Die Behörde lehnte das Ansinnen jedoch ab und verwies auf die Vertraulichkeit der Informationen. Daraufhin wies das Hessische VGH die Finanzaufsicht bereits im März an, ihm die Unterlagen vorzulegen (Az.: 6 A 1684/08). Die Richter wollen selbst entscheiden, ob die Akten schutzwürdige Informationen enthalten.
Dieser Aufforderung kam die BaFin aber bislang nicht nach, sie verwies auf eine Sperrerklärung des Ministeriums. Das Ministerium hatte der Behörde im April die Herausgabe der Daten untersagt und dies ebenfalls mit dem Gemeinhaltungsbedürfnis begründet. Dagegen wandte sich der Anleger und beantragte, die Sperrerklärung für rechtswidrig zu erklären.