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Merken   Drucken   24.06.2009, 07:00 Schriftgröße: AAA

Urteile: Geldwerter Doppelsieg für Anleger  

Zwei Urteile, zwei frohe Botschaften für Bankkunden: Die Hamburger Sparkasse muss ein Opfer des Lehman-Desasters entschädigen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Bank haften muss, wenn sie falsch berät. von Brigitte Watermann
"Das ist ein guter Tag für die deutschen Anleger", freut sich der Hamburger Anwalt Ulrich Husack und trinkt ein Gläschen Schampus. Das Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 4/09) hat soeben seinem Mandanten, einem 64 Jahre alten pensionierten Lehrer, Schadensersatz gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa) zugesprochen. Sie hatte ihm Lehman-Zertifikate verkauft, die sich als wertlos erwiesen. Die Bank hatte - so der Vorwurf des Gerichts - den Kunden zum einen nicht darüber informiert, dass bei diesen Papieren keine Einlagensicherung greife. Zum zweiten hatte sie laut Gericht dem Kunden verschwiegen, dass sie ein "wirtschaftliches Eigeninteresse" an dem Geschäft habe. Nach dem Urteil des Gerichts hat die Haspa ihre Beratungspflicht verletzt. Dieser Verstoß sei ursächlich für die Anlageentscheidung des pensionierten Lehrers und damit für seinen späteren Schaden in Höhe von rund 10.000 Euro. Grundsatzurteil oder doch nur Einzelfallentscheidung? Konkret geht es um die Marge, die die Haspa am Verkauf der Zertifikate verdiente, ihrem Kunden aber nicht mitgeteilt habe. "Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, da die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstmals auch auf Bankmargen Anwendung findet", freut sich Husack und glaubt, dass die Entscheidung für fast alle Zertifikateemissionen relevant ist, die jemals von der Haspa emittiert wurden. Die Hamburger Sparkasse hatte in dem Fall nach einer Ausschreibung Zertifikate von Lehman-Brothers auflegen lassen, diese anschließend übernommen und an ihre Kunden veräußert. Hätte sie die Papiere nicht absetzen können, hätte sie sie gegen einen Abschlag an Lehman zurückgeben müssen. Es bestand nach dem Urteil der Richter für sie daher "ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieses Produkts. Diese Interessenlage begründet in besonderer Weise eine Aufklärungspflicht". Das Landgericht geht weiter davon aus, dass die unterlassene Aufklärung für die Anlageentscheidung des Klägers und damit seinen späteren Schaden auch kausal geworden ist. Dabei greife für den Kläger die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens". Das bedeutet, dass die Bank immer dann, wenn eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht, beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht führen können.

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  • boerse-online.de, 24.06.2009
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