Anders als urspünglich geplant soll die Honorarberatung bei der Regulierung des grauen Kapitalmarkts ausgeklammert und in einem eigenen Gesetz geregelt werden. Mischmodelle zwischen Provisions- und Honorarberatung wird der Gesetzgeber wahrscheinlich verbieten.
von Bernd Mikosch
Der Bund will das Berufsbild des Honorarberaters mit einem Spezialgesetz umreißen. Die zuständigen Ministerien für Wirtschaft sowie Finanzen haben sich darauf verständigt, die Regeln für Honorarberater nicht wie ursprünglich geplant mit der Regulierung des grauen Kapitalmarkts zusammenzufassen. Das geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hervor.
Honorarberater stellen Anlegern eine Rechnung, verzichten dafür aber auf eine Provision des Produktanbieters - zumindest in der Theorie. In der Finanzkrise war die Provisionsberatung in Verruf geraten: Sie bietet einen Anreiz, dem Kunden das Anlageprodukt zu empfehlen, für das die höchsten Provisionen fließen. Honorarberatung verspricht eine Lösung dieses Interessenkonflikts. Bisher fehlt aber eine klare gesetzliche Regelung des Berufsstands. So kommt es, dass sich einige Vermittler als Honorarberater bezeichnen, obwohl sie trotzdem Provisionen kassieren. Solche Mischmodelle wird der Gesetzgeber aller Voraussicht nach untersagen.
Ursprünglich sollten die Regeln für Honorarberater schon mit der Graumarktregulierung festgezurrt werden, die vor allem auf geschlossene Fonds abzielt. Die im Dezember bekannt gewordenen Vorschläge stießen in der Branche jedoch auf Kritik. "Der Referentenentwurf wurde der Praxis nicht gerecht", sagte Dieter Rauch, Geschäftsführer des Verbunds Deutscher Honorarberater.
In allen anderen wesentlichen Punkten entspricht der nun veröffentlichte Gesetzentwurf zur Graumarktregulierung den bereits bekannten Grundsätzen. Demnach müssen Vermittler von Anlageprodukten wie geschlossenen Fonds künftig Sachkunde nachweisen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, Beratungsprotokolle zu erstellen, sogenannte "Beipackzettel" auszuhändigen und ihre Provisionen offenzulegen. Investoren müssen sie mindestens einmal im Jahr über den Wert ihrer Anlage informieren. Kontrolliert werden sie von der Gewerbeaufsicht.
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