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Merken   Drucken   19.11.2002, 07:00 Schriftgröße: AAA

Gerichte uneins im Urteil über Sale-and-lease-back  

Sale-and-lease-back ist heute für viele Unternehmen Bestandteil des Alltagsgeschäfts. Der amerikanische Fachbegriff steht für Transaktionen, bei denen der Leasingnehmer Wirtschaftsgüter, Immobilien etwa, an den Leasinggeber veräußert und unmittelbar wieder von ihm zurückleast - mit Vorteilen für beide Seiten. von Sounia Kombert, Köln, und Myriam Langer, Leipzig
Kauf- und Leasingvertrag sind dabei in der Regel so gestaltet, dass der Leasinggeber zwar Eigentümer der Leasinggegenstände wird, die Sachherrschaft jedoch beim Leasingnehmer verbleibt. Neben der Möglichkeit, die Anschaffung von Anlagevermögen zu finanzieren, können auch bilanzpolitische Gründe für ein Sale-and-lease-back-Verfahren sprechen. Als Leasinggegenstände kommen nicht nur materielle, sondern auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Erfindungen oder Patente in Betracht.
Mit Blick auf die Ertragsteuern kann die Behandlung von Sale-and-lease-back-Transaktionen durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung als weit gehend geklärt betrachtet werden.
Die umsatzsteuerliche Besonderheit von Sale-and-lease-back-Verfahren beruht auf der Frage, ob die beiden Leistungsbeziehungen zwischen Leasingnehmer und -geber umsatzsteuerlich isoliert zu betrachten sind, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenständen nach ertragsteuerlichen Grundsätzen weiter dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Das Bundesfinanzministerium vertrat 1975 in einem BMF-Schreiben die Auffassung, entscheidend sei, ob der Leasinggeber an den Leasinggegenständen Verfügungsmacht erhält. Sei dies nicht der Fall, solle die Transaktion umsatzsteuerlich wie ein Kredit behandelt werden. Trotz dieses Schreibens handhabt die Finanzverwaltung Sale-and-lease-back-Transaktionen umsatzsteuerlich verschieden.

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