Die Hersteller von Luxusartikeln gelten gewöhnlich als angenehme Zeitgenossen, die sich lieber der Schönheit und Ästhetik widmen als dem schnöden Mammon. Doch wenn es sein muss, liegt ihnen auch der Mammon nicht fern. Der Modeschöpfer Karl Lagerfeld etwa erschien höchstpersönlich bei EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes, um für Vertriebsbeschränkungen für Markenprodukte zu werben. Denn die Unternehmen sichern sich hohe Gewinnspannen damit, dass sie ihre Vertriebswege bestimmen und auf diesem Weg Preise dauerhaft hoch halten können.
Die EU-Kommission jedenfalls war von Lagerfelds Auftritt offenbar beeindruckt und änderte ihre neue Verordnung im Sinne der Markenartikler. Den Verbrauchern, deren Wohl Kroes sonst so gern beschwört, schadet dieses Zugeständnis jedoch. Und auch auf den Wettbewerb im Einzelhandel wirkt es wie ein zu eng geschnürtes Korsett.
Das ist gravierend. Denn die Verordnung gilt nicht nur für Luxusmarken à la Chanel oder Prada. Anwenden dürfen die Vertriebsbeschränkungen alle Unternehmen, die einen Marktanteil von unter 30 Prozent haben - in Deutschland also beispielsweise auch der Schulranzenhersteller Scout, der sich seit Jahren vehement gegen den Vertrieb seiner Produkte über das Onlineauktionshaus Ebay wehrt.
Die EU-Kommission vergibt eine Chance, den zunehmenden Onlinehandel zu liberalisieren. Das würde Verbrauchern nützen, da es - zumindest in einem Teil der Fälle - zu sinkenden Preisen führen und das Angebot ausweiten würde.
Natürlich haben die Markenartikelhersteller ein Recht darauf, die Investitionen in ihre Marken vor dem Ramsch-Image einiger Onlinevertriebskanäle zu schützen. Das jedoch kann auf privatwirtschaftlicher Ebene durch Klauseln in den Lieferverträgen geregelt werden. Und durch das Recht, reine Onlinehändler nicht zu beliefern, das auch deutsche Gerichte bestätigt haben.
Eine verlorene Chance ist die Verordnung gerade für Deutschland. Hier hat sich das Dickicht des heimischen Kartell- und Wettbewerbsrechts längst zum Standortnachteil entwickelt. Gerichte zwischen Hamburg, München und Dresden legen die sich teilweise widersprechenden Paragrafen völlig unterschiedlich aus. Die Rechtsunsicherheit trägt dazu bei, dass sich sowohl Hersteller als auch Händler bei Onlineaktivitäten zurückhalten. Vertragsklauseln, die in einer Region vor Gericht bestehen, werden in anderen Regionen für unzulässig erklärt.
Klare, verständliche Vorgaben würden gerade kleinen und mittleren Unternehmen mehr helfen als staatlich verordnete Wettbewerbseinschränkungen. Liberalere Vorgaben aus Brüssel wären ein guter Anlass gewesen, die unübersichtlichen Paragrafen zu lichten. Das würde Gewinnspannen derer beschneiden, die die Gesetze derzeit besonders einfallsreich für sich nutzen. Der Volkswirtschaft jedoch würde es helfen.