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Merken   Drucken   16.02.2005, 14:00 Schriftgröße: AAA

Recht & Steuern: Angestellt, aber unprivilegiert

Unternehmensjuristen verlangen bei Hausdurchsuchungen die gleichen Rechte wie ihre selbstständigen Kollegen. Der Fall Akzo Nobel könnte Maßstäbe setzen. von Lars Kettner
Plötzlich und ohne Voranmeldung tauchen sie bei den Unternehmen mit einem Durchsuchungsbefehl auf: die Wettbewerbshüter des Bundeskartellamts oder der Europäischen Kommission. Wie sieht es in einem solchen Fall mit den Rechten und Pflichten der Unternehmensjuristen aus? Haben sie eine Auskunftspflicht, oder können sie sich wie ihre externen Berufskollegen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das so genannte Anwaltsprivileg, berufen? Eine ungeklärte Frage - noch. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) könnte in Sachen Anwaltsprivileg bald eine Grundsatzentscheidung treffen.
Die Luxemburger Richter haben sich mit dem Fall Akzo Nobel zu befassen. Die EU-Kommission hatte die Geschäftsräume des niederländische Chemiekonzerns durchsucht, weil sie Wettbewerbsverstöße vermutete. Auf der Suche nach belastendem Material nahmen die EU-Beamten Firmenunterlagen mit, darunter auch den E-Mail-Verkehr zwischen Management und Unternehmensjuristen. Einige der beschlagnahmten Dokumente wurden geöffnet, anderes blieb bislang verschlossen. Die Luxemburger Richter müssen nun entscheiden, ob die Kommission die Dokumente im Wettbewerbsverfahren öffnen und die geöffneten verwenden darf. Bis zur endgültigen Klärung des Falles, das hat der damalige Wettbewerbskommissar Mario Monti versprochen, passiert mit den Akzo-Akten erst mal gar nichts.
Die Syndikus-Anwälte sehen in der Beschlagnahme einen Verstoß gegen das Anwaltsprivileg. Sie wollen gleiche Rechte wie ihre externen Kollegen, schließlich unterliegen sie genauso den strengen Standesregeln. Doch anders als externe Anwälte sind Inhouse-Juristen direkt vom Unternehmen angestellt und insofern weisungsgebunden. Der EuGH bringt deshalb gegen das Anwaltsprivileg von Inhouse-Juristen vor, dass es ihnen an der Unabhängigkeit fehlen könnte. "Rein arbeitsrechtlich mag das richtig sein. Ein Unternehmen wäre jedoch schlecht beraten, wenn es versuchte, auf seine Rechtsanwälte Einfluss zu nehmen", meint Jörg Wiskemann, Chefsyndikus von Unilever Deutschland. Schließlich wolle das Management eine fundierte Einschätzung erhalten. Ob es dem Rechtsrat seines Juristen letztlich folge, sei die alleinige Entscheidung der Firmenleitung. Insofern unterscheide sich die Tätigkeit des Syndikus kaum von der eines externen Anwalts. "Es kann nicht sein, dass im Rahmen der Rechtsberatung geäußerte Zweifel, Notizen und Vermerke später gegen einen verwendet werden", sagt Wiskemann. Für angloamerikanische Kollegen sei das Anwaltsprivileg selbstverständlich.
Gleiche Pflichten, gleiche Rechte
Auch der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) steht hinter den Unternehmensjuristen und unterstützt die niederländische Anwaltskammer, deren Mitglied der betroffene Akzo-Syndikus ist. In den Niederlanden und in Deutschland sind die meisten Inhouse-Juristen Kammermitglieder. Damit haben sie die gleichen Pflichten wie ihre selbstständigen Kollegen. "Als solche müssen sie die gleichen Qualifikationen erfüllen, wie externe Anwälte auch. Sie müssen sich den gleichen Regeln unterwerfen und unterstehen darüber hinaus der Kontrolle der Kammern", sagt Agnes Masquin, Rechtsberaterin beim CCBE. Und wer die gleichen Pflichten hat, dem sollen auch die gleiche Rechte zustehen.
In Deutschland beachtet das Bundeskartellamt bei Durchsuchungen in einem gewissen Rahmen das Anwaltsprivileg der Inhouse-Juristen. Anja Scheidgen, Pressesprecherin des Bundeskartellamtes, verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach Syndizi innerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig werden. "Inhouse-Juristen sind grundsätzlich nur insoweit geschützt, als sie ihr Unternehmen nach Einleitung eines Bußgeldverfahrens beraten." Vor Verfahrenseinleitung seien sie nur dann privilegiert, wenn sie ihr Unternehmen dabei beraten, einem wettbewerbswidrigen Verhalten abzuschwören und ein Kartell aufzudecken. Sonst nicht.
Natürlich gab es auch schon Umgehungsversuche. Rechtsabteilungen haben versucht, sich als Kanzlei auszugründen. "Das hat sich aber als viel zu aufwändig erwiesen", sagt Peter Hamacher, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein.
Für mehr Klarheit beim Anwaltsprivileg für Syndizi könnte vor allem der europäische Gesetzgeber sorgen. "Unsere Idealvorstellung wäre, dass eine europäische Verordnung die mitgliedsstaatlichen Regeln ersetzen würde", sagt Hamacher. Entsprechende Vorschläge des europäischen Parlaments wurden von der Kommission bei der Neuordnung der Fusionskontrollverordnung nicht aufgegriffen. Bis der EuGH eine endgültige Entscheidung fällt, bleibt eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Unternehmensjuristen.
  • FTD.de, 16.02.2005
    © 2005 Financial Times Deutschland,
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