Recht + Steuern:Arbeitszimmer auch ohne Job absetzbar
Auch einem Jobsuchenden muss das Finanzamt grundsätzlich Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkennen. Das gilt sofern die Zeit genutzt wird, um sich auf eine künftige Arbeitsstelle vorzubereiten. von Birgit Tietjen
Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: VI R 63/03). Voraussetzung für die Anerkennung ist jedoch, dass dem Steuerpflichtigen der Werbungskostenabzug bei der späteren Tätigkeit überhaupt zustehen würde. In dem vorliegenden Fall einer kurzzeitig aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamtin sahen die Richter diese Voraussetzung nicht als gegeben an. Sie hätte grundsätzlich Anspruch darauf, von ihrem Dienstherrn einen Arbeitsplatz gestellt zu bekommen. Seit 1996 gilt die Regelung, dass Werbungskosten für ein häusliches Büro nur dann absetzbar sind, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 Prozent der gesamten Berufstätigkeit beträgt oder wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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