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Merken   Drucken   06.05.2008, 11:34 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Das große Chaos bei der Umsatzsteuer

Verwirrende Urteile, ratlose Unternehmer, überforderte Beamte: Ein Wust von Vorschriften soll bei Liefergeschäften innerhalb der EU Betrug verhindern. Das ist nur selten hilfreich. von Birgit Tietjen
Mit dem Kauf eines gebrauchten Autos ist es so eine Sache. Gefälschte Kilometerstände, versteckte Unfallschäden, leckende Bremsleitungen - wie schnell kann man doch betrogen werden. Ein bisschen tröstlich ist allenfalls, dass ein solches Schicksal nicht nur mobile Bürger ereilt, sondern auch den Fiskus. Denn auch mit ihm treibt manch Autoschieber ein ausgefeiltes Spielchen, um den Staat bei grenzüberschreitenden Geschäften um die Umsatzsteuer zu erleichtern.
Ein spektakulärer Fall dieser Art ereignete sich jüngst mitten in der niedersächsischen Provinz. Ein Autohändler hatte zahlreiche Luxuskarossen in Deutschland gekauft und sie dann per Spedition zu Abnehmern nach Spanien und Italien verfrachtet. Er durfte sich über siebenstellige Gewinne freuen. Aus dem Kauf der Pkw stand ihm der Vorsteuerabzug zu, die Weiterverkäufe innerhalb der EU hingegen waren umsatzsteuerfrei. Und sicherlich half es der glänzenden Bilanz auch nach, dass es im Süden Europas einige der belieferten Firmen gar nicht gab. Sie waren "Missing Traders", Scheinfirmen also.
Vertrauenswürdig? Besonders im Milieu dubioser Autohändler kommt ...   Vertrauenswürdig? Besonders im Milieu dubioser Autohändler kommt es zu Betrug bei der Umsatzsteuer. Doch auch unbescholtene Unternehmer müssen aufpassen, um nicht in Verdacht zu geraten
Erst nach einer Betriebsprüfung geriet der schwungvolle Gebrauchtwagenscheinhandel ins Stocken. Nun muss sich der Autohändler für sein zweifelhaftes Geschäftsgebaren verantworten. Und er wird erklären müssen, wo eigentlich die gelieferten Autos verblieben sind.
Rechtsprechung verwirrend
Ob er aber wirklich der Steuerhinterziehung überführt werden kann, steht noch in den Sternen. Das Problem: Kaum einer durchschaut die vielen verschiedenen Steuerbestimmungen noch, die bei Auslandsgeschäften zu beachten sind. Weder viele Unternehmer noch der Fiskus. Und selbst die Rechtsprechung hat keine eindeutige Linie.
Darunter zu leiden hat vor allem die große Mehrheit der ehrlichen Unternehmer. Sie scheitern oft am Beweis, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Das größte Problem: Zu den Anforderungen an den Beleg- und Buchnachweis, wie ihn das Umsatzsteuergesetz verlangt, gibt es die verschiedensten Auslegungen. "Die einschlägigen Umsatzsteuervorschriften sehen zahlreiche Nachweispflichten für den Unternehmer vor", bestätigt Steuerberaterin Susanne Watkinson aus Hamburg. Neben dem Duplikat der Rechnung müssen der Lieferschein und eine Empfangsquittung des Abnehmers archiviert werden. Befördert dieser die Ware dann selbst weiter, sind weitere Bestätigungen notwendig. "Vielen meiner Mandanten sind die Nachweispflichten gar nicht so bekannt", sagt Watkinson.
Wie beim Lotto
Wer gegen einen ablehnenden Bescheid des Finanzamts klagt, hat nicht selten Erfolgschancen wie in einer Lotterie. Während ein Gericht einen nachträglich eingereichten Ausfuhrnachweis anerkennt, verweist ein anderes Gericht auf den Grundsatz der zeitnahen Buchführung, der im Steuerrecht gilt - und erklärt das Nachreichen für unzulässig.

Teil 2: Zwei neue Urteile sollen Klarheit in das gefühlte Chaos bringen

  • Aus der FTD vom 06.05.2008
    © 2008 Financial Times Deutschland,
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