Vertrauenswürdig? Besonders im Milieu dubioser Autohändler kommt es zu Betrug bei der Umsatzsteuer. Doch auch unbescholtene Unternehmer müssen aufpassen, um nicht in Verdacht zu geraten
Erst nach einer Betriebsprüfung geriet der schwungvolle Gebrauchtwagenscheinhandel ins Stocken. Nun muss sich der Autohändler für sein zweifelhaftes Geschäftsgebaren verantworten. Und er wird erklären müssen, wo eigentlich die gelieferten Autos verblieben sind.
Rechtsprechung verwirrend
Ob er aber wirklich der Steuerhinterziehung überführt werden kann, steht noch in den Sternen. Das Problem: Kaum einer durchschaut die vielen verschiedenen Steuerbestimmungen noch, die bei Auslandsgeschäften zu beachten sind. Weder viele Unternehmer noch der Fiskus. Und selbst die Rechtsprechung hat keine eindeutige Linie.
Darunter zu leiden hat vor allem die große Mehrheit der ehrlichen Unternehmer. Sie scheitern oft am Beweis, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Das größte Problem: Zu den Anforderungen an den Beleg- und Buchnachweis, wie ihn das Umsatzsteuergesetz verlangt, gibt es die verschiedensten Auslegungen. "Die einschlägigen Umsatzsteuervorschriften sehen zahlreiche Nachweispflichten für den Unternehmer vor", bestätigt Steuerberaterin Susanne Watkinson aus Hamburg. Neben dem Duplikat der Rechnung müssen der Lieferschein und eine Empfangsquittung des Abnehmers archiviert werden. Befördert dieser die Ware dann selbst weiter, sind weitere Bestätigungen notwendig. "Vielen meiner Mandanten sind die Nachweispflichten gar nicht so bekannt", sagt Watkinson.
Wie beim Lotto
Wer gegen einen ablehnenden Bescheid des Finanzamts klagt, hat nicht selten Erfolgschancen wie in einer Lotterie. Während ein Gericht einen nachträglich eingereichten Ausfuhrnachweis anerkennt, verweist ein anderes Gericht auf den Grundsatz der zeitnahen Buchführung, der im Steuerrecht gilt - und erklärt das Nachreichen für unzulässig.