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06.11.2007, 10:50
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Recht + Steuern:
Der Feind in meinem Geschäft
Exportweltmeister ist ein schöner Titel. Und ein gefährlicher dazu. Denn wer als Exporteur nicht verhindert, dass seine Güter im Iran landen, muss mit harten Strafen rechnen.
von Ruth Fend
Das war ein schwerer Schlag. "Wir stehen immer noch unter Schock", sagt ein Verantwortlicher von Aviation Services International. Verständlich - denn erst vor wenigen Wochen wurde der Lieferant für Flugzeugteile von den USA auf die "Denied Persons List", eine Art schwarze Liste, gesetzt: 20 Jahre lang soll der holländische Händler keinerlei Geschäfte mit US-Unternehmen mehr tätigen dürfen, zusätzlich drohen dem Geschäftsführer Robert Kraaipoel, seinem Sohn Niels und drei weiteren Führungskräften Freiheitsstrafen von bis zu 20 Jahren, sollten sie ihren Fuß auf US-amerikanischen Boden setzen.
Bloß nicht in den Iran liefern: Selbst Büroklammern könnten auf der Embargoliste der USA stehen
Womit hat Kraaipoel solch drakonische Strafen verdient? Aus amerikanischer Sicht ist er einen Pakt mit dem Teufel eingegangen: Er hat Flugzeugkomponenten aus den USA importiert und dann in den Iran weitergeliefert, sprich: re-exportiert. Illegalerweise, sagt das US Department of Justice. Denn auch wenn die Uno sich nur auf ein Handelsverbot für bestimmte Produktkategorien geeinigt hat, zu denen Kraaipoels Flugzeugteile nicht gehören - für US-Personen besteht praktisch ein Total-Embargo gegen die mutmaßlichen Atombombenbastler.
Mehr als 10.000 deutsche Firmen im Iran aktiv
Aber nun ist Kraaipoel kein US-Staatsbürger und hat als solcher nichts mit dem US-Embargo zu tun. Die Ausfuhren seien ihm vom niederländischen Wirtschaftsministerium ausdrücklich genehmigt worden, beteuert er. Umsonst. "Die Amerikaner beanspruchen für sich eine weltweite Zuständigkeit. Eine Genehmigung von europäischen Behörden hat für sie erst mal keinerlei Präjudizwirkung", sagt Matthias Merz von der AWB Steuerberatungsgesellschaft. Sobald zehn Prozent des Endprodukts aus US-Teilen bestehen, gilt auch für ausländische Firmen amerikanisches Re-Exportrecht.
| Was darf's noch sein? |
| Durch diese dickbändigen Gesetzeswerke müssen sich Exporteure quälen, um nicht die Embargobestimmungen gegen den Iran zu verletzen: |
| In der EU Das Teilembargo der Uno wird von der EU umgesetzt und verbietet Unternehmen, bestimmte Güter an den Iran zu verkaufen. Anhang eins der EG-Verordnung 423/2007 sollte sie genau auflisten - ist aber noch leer. Klar ist, dass alle Rüstungsgüter darunterfallen, ebenso wie Dual-Use-Güter, die auf Uno-Ebene kontrolliert werden. Anhang zwei listet weitere genehmigungspflichtige Güter auf, die für das iranische Nuklear- oder Trägerraketenprogramm verwendet werden könnten, etwa Dichtungen aus bestimmten Materialien. |
| In den USA Exportgüter mit mindestens zehn Prozent US-Bestandteilen müssen zusätzlich von der US-Behörde BIS genehmigt werden. Die Export Administration Regulations (EAR) legen fest, welche Güter für den Iran tabu sind. Das herauszufinden ist aber schwierig, besonders bei den EAR99-Gütern: Sie sind nicht auf der Liste genannt und gehen über die europäischen Dual-Use-Vorschriften hinaus |
Gerade deutsche Unternehmen sind durch das Iran-Embargo verletzlich. Mehr als 10.000 deutsche Firmen sind im Iran aktiv, die Ausfuhren im vergangenen Jahr beliefen sich auf gut 4 Mrd. Euro. Und selbst ohne US-Anteile in ihren Produkten können Deutsche vom amerikanischen Total-Embargo getroffen werden - etwa wenn sie eine US-Tochter haben. Deren Produkte fallen unter das US-Exportrecht, für sie gilt das Total-Embargo. Die Münchner Petrom GmbH etwa wurde angeklagt, Reifenteile ihrer US-Tochterfirma über Deutschland an den Iran geliefert zu haben. Die Strafe: 143.000 $ sowie der Ausschluss vom US-Handel für 20 Jahre. Petroms Berufungsversuch blieb erfolglos.
Schon indirekte Verbindungen sind riskant
Je direkter die Verbindung mit den USA, desto leichter geraten Unternehmen ins Fadenkreuz der dortigen Behörden. Aber schon indirekte Verbindungen sind riskant, etwa wenn ein deutsches Unternehmen dem weitgehenden Managementeinfluss eines US-Unternehmens unterliegt oder es mit US-Geldern finanziert ist. "Es besteht im Augenblick die Gefahr einer sehr weiten Auslegung des Begriffs US-Person", warnt Harald Hohmann von der Kanzlei Hohmann & Partner. Um das Risiko zu mindern, rät er Unternehmen mit Irangeschäften, sich nicht allzu sehr auf amerikanisches Personal zu stützen.
Teil 2: Welche Folgen eine Verletzung des von der Uno verhängte Teilembargos haben kann
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Aus der FTD vom 06.11.2007
© 2007 Financial Times Deutschland,
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