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Merken   Drucken   15.08.2006, 09:57 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Fiskus fahndet nach Powersellern

Powerseller bei Ebay zu werden ist ganz leicht. Man muss nur genug verkaufen. Doch der Fiskus will mitverdienen - und fahndet erfolgreich nach Schwarzhändlern im Internet. von Birgit Tietjen
Böse fiel jüngst ein Ex-Student aus Niedersachsen auf die Nase, der bei Ebay steile Karriere machte. Der junge Mann hatte sich auf den Auktionshandel mit Elektronikteilen spezialisiert, die er günstig in Schnäppchenmärkten erstanden hatte. Seinen Umsatz steigerte er von 50.000 Euro im ersten Jahr auf 175.000 Euro im zweiten. Im dritten Jahr wurde er dann Umsatzmillionär. Es wurde zugleich sein letztes als Powerseller.
Weil er sich als zuverlässiger Ebay-Verkäufer erwies, heimste er viele positive Bewertungen ein. Genau das wurde ihm zum Verhängnis. Fahnder waren aufmerksam geworden und hatten "X-Pider" auf ihn angesetzt. Eine leistungsfähige, von der Deutsche Börse Systems entwickelte Software, die das Internet nach auffälligen Webpräsenzen durchsucht und die Daten zur Auswertung ans Bundesfinanzministerium versendet. Beim Abgleich mit anderen Steuerdaten kam heraus, dass der junge Mann nur ein Minimum an Abgaben gezahlt hatte und offenbar keinen Schimmer von Buchführung besaß. Als er rund 200.000 Euro an Umsatzsteuern nachzahlen sollte, musste er Privatinsolvenz anmelden.
Dass der Fiskus wie im geschilderten Fall leer ausgeht, ist eher die Ausnahme. In der Regel werden die Fahnder fündig und heben mit den Steuersündern zugleich Mehreinnahmen für die Staatskasse. Immer mehr Finanzbeamte werden darum extra abgestellt, um bundesweit im Internet nach nicht versteuerten Erträgen zu forschen.
Zahlreiche Objekte der fiskalischen Begierde
Dabei ist das Auktionshaus Ebay mit seinen zwölf Millionen deutschen Nutzern nur eines von vielen Objekten der fiskalischen Begierde. Die Finanzämter interessieren sich auch für Gebrauchtwagenplattformen wie Mobile.de und Autoscout24.de. Schließlich wird jeder fünfte Gebrauchte inzwischen über Mobile.de verkauft. Allein die Niedersächsische Steuer-"Taskforce" hat mittlerweile die Daten von sechs Millionen Fahrzeugen gesammelt. Damit lässt sich anhand der Verkaufsbewegungen leicht überprüfen, welche Verkäufer mehrfach tätig werden - und somit keine Privatleute, sondern umsatzsteuerpflichtige Händler sind.
In seiner jüngsten Verfügung forderte das Bayerische Landesamt für Finanzen seine Angestellten auf, durch Einzel- oder Sammelauskunftsersuchen bei Auktionshäusern die Namen gewerblicher Verkäufer zu ermitteln (Az.: S 0230 - 10 St 41 M). Nach der Abgabenordnung sind die Häuser verpflichtet, alle personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder herauszugeben. Auf die Sammelanfragen greifen die Steuerfahnder dabei immer häufiger zurück. Dabei bittet der Fiskus nicht nur gezielt nach den Daten eines Bürgers, sondern fasst gleich mehrere Gesuche zusammen.
Eigentlich sind diese Auskunftsersuchen nur dann zulässig, wenn es einen "hinreichenden Anlass" für Misstrauen gibt. "Allein das Wissen, dass ein bestimmter Anteil der Bevölkerung gewerblich bei Ebay auftritt, reicht für ein Auskunftsersuchen nicht aus", sagt Burkhard Binnewies, Anwalt in der Kölner Sozietät Streck. Doch wenn die Fahnder eine Begründung für das Schnüffeln suchen, finden sie auch eine. Der Paragraf 208 der Abgabenordnung eignet sich dafür fast immer. Danach darf die Fahndung auch ohne Verdacht ermitteln, wenn dies der "Aufdeckung unbekannter Steuerfälle" - so genannter Vorfeldermittlungen - dient.
Gummiparagraf leistet wertvolle Dienste
Dass der Gummiparagraf wertvolle Dienste leistet, weiß auch eine Hamburger Fahnderin. Sie stellte kürzlich ein Auskunftsersuchen über einen Computerhändler bei Ebay. Der hatte Bauelemente für 170.000 Euro erstanden und als zusammengebaute Computer wieder verkauft - mit Verlust. Nachweise hatte er angeblich nicht mehr. "Wenn ich Kopien seiner Ebay-Abrechnungen kriege, wissen wir ziemlich schnell, ob seine Geschichte stimmt oder er statt der Verluste doch Gewinne erzielt hat", sagt die Fahnderin. "Die fehlenden Nachweise begründen meinen Verdacht. Das reicht, um bei Ebay Druck zu machen."
Ob das auch rechtlich einwandfrei ist, ist eine andere Frage. "Im Zweifelsfall, wenn also ein Strafverfahren eingeleitet wird, sollte der Betroffene überprüfen, ob die Ermittlungen zulässig waren und das Ergebnis verwertet werden darf", sagt Anwalt Binnewies. Überall im Bundesgebiet entstehen mittlerweile spezielle Internet-Fahndungsgruppen nach niedersächsischem Vorbild. Gewerbliche Ebay-Verkäufer sollten sich deshalb auf die neuen Fahndungsmethoden des Fiskus einstellen, meint auch Lars Hermann, Steuerberater bei Controltax: "Ich kann jedem nur empfehlen, seine Buchführung nicht schleifen zu lassen."

Mit oder ohne Steuer
Umsatzsteuerausweis Wer seinen Kunden Rechnungen erteilt, auf denen die Umsatzsteuer angegeben ist, muss diese Abgabe auch an den Fiskus abführen.
Kleinunternehmer Wer keine Umsatzsteuer ausweist, kann als "Kleinunternehmer" auf die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verzichten. Das setzt aber voraus, dass der Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt. Allerdings gibt es dann auch keine Vorsteuererstattung vom Finanzamt.
Gewerbebetrieb Wer mit Waren handelt, ist ein Gewerbetreibender und somit gewerbesteuerpflichtig. Allerdings nur dann, wenn der Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) über dem Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr liegt.
Privatpersonen Auch wer private Gegenstände verkauft, kann steuerpflichtig werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige wie ein Händler verhält und Sachen mit der Absicht einkauft, sie weiterzuveräußern (Az.: X R 23/82). Danach reichen schon vier Verkäufe in sechs Jahren, um steuerlich Unternehmer zu sein (Az.: V R 25/04). Die Verkauf von bereits vorhandenem Privatvermögen ist allerdings kein Problem.
  • Aus der FTD vom 15.08.2006
    © 2006 Financial Times Deutschland,
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