Beide Gerichte sahen das aber nicht als Rechtfertigung. In dem einen Fall erklärte sich der Verbraucher in der Klausel einverstanden, vom Anbieter "telefonisch über weitere interessante Angebote informiert" zu werden. In dem anderen Fall enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, wonach sich die Kunden bereit erklärten, "per Post, Telefon, SMS oder E-Mail interessante Informationen" zu erhalten. Beide Gerichte sahen darin keine Einverständniserklärung. Die in einem vorformulierten Text versteckte Klausel widerspreche dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot. Sie sei auch hinsichtlich des Kreises der Anrufberechtigten zu unbestimmt und damit unwirksam, da jeder Dritte zum werblichen Telefonkontakt berechtigt werde.
Versteckte oder unbestimmt formulierte "Telefonklauseln" in Verträgen rechtfertigen keine späteren Werbeanrufe.
OLG Hamm und LG Bonn vom 11. September und 31. Oktober 2006 Az.: 4 U 78/06; 11 O 66/06
Stefan Engels ist Partner bei Lovells in Hamburg.