Sparer, die aus ihren privaten Rentenversicherungen und Riesterverträgen nur geringe Überschussleistungen erhalten haben, macht ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Hoffnung auf Nachschläge (Az. IV ZR 102/06). Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass Versicherer Überschüsse nicht verwenden dürfen, um Deckungslücken aus der gestiegenen Lebenserwartung zu schließen. Das gilt, wenn vertraglich vereinbart worden ist, dass dieses Geld die Rente erhöhen soll. Experten schätzen, dass die Assekuranz ihren Kunden auf diesem Wege rund 4 Mrd. Euro an Überschussbeteiligungen vorenthalten hat.
Die Überschussbeteiligung wird jährlich neu festgelegt. Mit ihr beteiligen die Gesellschaften ihre Versicherten über die Garantie hinaus an ihren Kapitalerträgen. Die Überschussleistungen fielen in den vergangenen Jahren oft mager aus. Die Erklärung vieler Versicherer: Sie seien durch die Aufsichtsbehörde BaFin angehalten, mit einer neuen Sterbetafel der gestiegenen Lebenserwartung Rechnung zu tragen.
Das kostet Geld, da Renten nun länger gezahlt werden müssen. "Viele Versicherer haben die Deckungslücke mit Mitteln aus der Überschussbeteiligung aufgefüllt, obwohl sie den Kunden versprochen hatten, dass dieses Geld ihre Rente erhöhen soll", sagt der Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein. Er überprüft in Streitfällen Versicherungsverträge.
Der BGH hat nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil bekräftigt, dass diese Praxis nicht rechtens ist. Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachreservierung entbinde den Versicherer nicht davon, seine vertraglichen Pflichten gegenüber seinem Kunden einzuhalten. Notfalls müsse er die Deckungslücke mit Aktionärsmitteln auffüllen, so das Gericht.
"Das Urteil wird vermutlich weitreichende Konsequenzen für die Lebensversicherer haben", glaubt Kleinlein. Nach seiner Einschätzung hat ein Großteil der Versicherer den Kunden seit 2005 die Anrechnung von Überschüssen vorenthalten. Damals trat eine neue Sterbetafel in Kraft.