Verbraucherschützer haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Sieg gegen Lebensversicherer errungen. Die Richter haben Klauseln für unwirksam erklärt, mit denen der Versicherer Deutscher Ring Leben die Höhe der Rückzahlung und Abzüge für den Kunden nach der Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung geregelt hatte. (Az IV ZR 201/10). Die Verbraucherzentrale Hamburg, die gegen die Tochter der Schweizer Baloise geklagt hatte, geht davon aus, dass Millionen von Kunden auf Grundage des Urteils Nachforderungen geltend machen können. Das Urteil gilt für Verträge, die zwischen Sommer 2001 und Ende 2006 abgeschlossen wurden.
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Nach Auffassung des Gerichts stellen die Bedingungen der Deutschen Ring Leben zu den Abschlusskosten, vor allem Provisionen für den Vermittler, eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden dar. Außerdem kassierten die Richter Bedingungen zum so genannten Stornoabzug wegen Intransparenz. Der Stornoabzug ist eine Art Strafgebühr für die Kündigung.
"Das Urteil ist ein voller Erfolg für die Verbraucher", sagt Edda Castelló, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Entscheidung hat nach ihrer Einschätzung Signalcharakter für ähnliche Verfahren gegen die großen Versicherer Allianz , Ergo, Iduna und Generali . Um wie viel Geld des dabei geht, ist schwer zu beziffern. Denn bei dem Verfahren ging es nicht um einen bestimmten Vertrag, sondern um die Grundsatzfrage, ob die Anwendung bestimmter Klauseln erlaubt und damit wirksam ist oder nicht.
Hintergrund ist ein seit langem schwelender Streit zwischen Verbraucherschützern und Versicherern um die sogenannten Rückkaufswerte und Stornoklauseln bei Lebensversicherungen. Kündigen Kunden ihre Lebens- oder Rentenversicherung, müssen sie oft mit hohen Verlusten rechnen. Viele Versicherer sparen die ersten von Kunden gezahlten Prämien nicht an, sondern leiten als Provision an den Vermittler weiter, so dass der Rückkaufswert in der Vergangenenheit teilweise bei Null lag, Kunden also trotz Einzahlungen nichts zurück bekamen.
Der BGH hat bereits mit einer Reihe von Grundsatzentscheidungen festgelegt, dass der Rückkaufswert nicht bei Null liegen darf. Bereits 2005 haben die Richter entschieden, dass Kunden einen Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert von rund der Hälfte der gezahlten Beiträge haben. Damals ging es um Verträge aus den Jahren 1998 bis 2001. Der Gesetzgeber hat die Entscheidungen des BHG in die Reform des Versicherungsvertragsgesetzs 2008 aufgenommen.
Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, will der Deutsche Ring Leben prüfen, auf welche ehemaligen Kunden die Entscheidung zutrifft. "Betroffen sind weniger als 5 Prozent des damaligen Kundenbestandes, der aus rund einer Million Verträge bestand", sagte ein Sprecher. Berechtigt geltend gemachte Ansprüche werde der Versicherer zügig regulieren. Kunden müssen allerdings von sich aus Ansprüche anmelden und werden nicht automatisch vom Versicherer benachrichtigt. Für die Erfüllung etwaiger Ansprüche habe man "ausreichend Vorsorge" getroffen, sagte der Sprecher. Angaben zur Höhe der Rückstellung will der Versicherer nicht machen.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg werden pro Jahr 3,2 Millionen Lebens- oder Rentenversicherungen gekündigt. Den Verbraucherschützern zufolge haben zahlreiche Lebensversicherer mit den gleichen Klauseln gearbeitet wie der Deutsche Ring Leben. Ansprüche auf eine Nachzahlung könnten deshalb sehr viele Kunden haben, die seit 2001 einen Vertrag geschlossen und dann gekündigt habe, sagte Castelló. "Da kommt schon einiges zusammen." Auch Anleger, die nach einer Kündigung mehr als die Hälfte der eingezahlten Beiträge zurück bekamen, haben Castelló zufolge Aussicht auf einen Nachschlag. "Sie haben Anspruch auf die Erstattung der Stornogebühr", sagte sie. Das könnten je nach Vertrag einige Tausend Euro sein.