Die Absicherung für Demenzkranke ist immer noch lückenhaft
Arno Schubach, Fachanwalt für Versicherungsrecht, rät dazu, auf etwaige Ausschlussklauseln zu achten. Denn falls der Versicherungsschutz erlischt, müssen Betroffene auch keine Beiträge mehr zahlen. Schönhof von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft empfiehlt generell, die jeweiligen Versicherer möglichst schnell über eine Demenzdiagnose zu unterrichten. In vielen Fällen können die Betroffenen dann durchaus Versicherungskunde bleiben, aber meistens steigt die Prämie.
Versicherungsrechtlich spielt bei Demenzkranken die sogenannte Deliktsunfähigkeit eine große Rolle. Als deliktsunfähig gelten Kinder bis zu ihrem siebten Lebensjahr und Personen, die sich im "Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" befinden. Dann kann ein Versicherter nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das heißt: Wenn der verwirrte Großvater auf die Straße läuft und einen Fahrradfahrer zu Fall bringt, hat dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Dennoch empfehlen Alzheimerberatungsstellen, für Demenzkranke weiterhin eine private Haftpflichtpolice zu halten. Sie beinhaltet eine wichtige Rechtsschutzfunktion: "Im Falle eines Falles wehrt die Versicherung den unberechtigten Anspruch des Geschädigten ab", so eine Sprecherin der Allianz.
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung dagegen sieht das Straßenverkehrsgesetz vor, dass der Autohalter und damit der Versicherer trotz möglicherweise bestehender Deliktsunfähigkeit haftet. Die Schadensumme können die Gesellschaften jedoch von dem Demenzkranken zurückfordern, falls sie vorher nicht über die Erkrankung unterrichtet worden sind.