Was aussieht wie eine Glühbirne bleibt auch unter der Bezeichnung "Heatball" eine Glühbirne
Wohl kaum wurde jemals vor einem Gericht das Wesen der Glühbirne so ausführlich diskutiert. Energieeffizienz, Öko-Design-Anforderung, Eignung zur Beleuchtung, Glühbirne als Speziallampe - teilweise regelrecht Realsatire. Und kaum wurden wohl jemals so interessiert drei Glühbirnen betrachtet. Die Ingenieure brachten sie in einer selbst gebauten Konstruktion zum Leuchten: Zwei für den Markt zugelassene Spezial-Glühbirnen und einen "Heatball". Augenscheinlich gab es keinen Unterschied, waren sich Prozessbeobachter einig.
Protest gegen EU-Glühlampenverbot
Zwei Ingenieure hatten mit dem Verkauf von 40.000 "Heatballs" (zu deutsch: Wärmeball) gegen das von der EU-Kommission verhängte stufenweise Aus von klassischen Glühbirnen protestieren wollen. Ihre Begründung für den Namen "Heatball": 95 Prozent der abgegebenen Strahlung sei Wärme, das austretende Licht lediglich Verlust.
Die Bezirksregierung Köln ließ die in China produzierten Glühbirnen vom Zoll festhalten. Schluss mit lustig, die Initiatoren zogen vor Gericht.
"Heatball" sei als Miniheizung eine Speziallampe, behaupteten die Antragsteller. Die müsse zugelassen werden. Zum Beweis stellten sie dem Richter einen umgebauten Radiator auf den Richtertisch direkt vor die Nase: Darin 20 "Heatballs" à 100 Watt. Stecker rein und das ganze funktioniere. Garantiert, versicherten die Antragsteller Siegfried Rotthäuser und Rudolf Hannot. "Effizienter als ein normaler Radiator", sagte Hannot, verzichtete aber auf eine Demonstration.
Auf dem "Heatball" steht zwar: "Nicht zur Beleuchtung". Das Gericht versetzte sich jedoch in die Lage des Verbrauchers: Der würde eine Glühlampe nie als Miniheizung nutzen, solange sie als Beleuchtung funktioniere.
Eine Chance ließen die Richter den beiden Satirikern allerdings: Man müsse untersuchen, ob der "Heatball" eine Speziallampe im Sinne der EU-Verordnung sei, sagte der Richter. Wann das Hauptverfahren beginnt, ist noch offen.
(AZ 3 L 4311)