Banken dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Auslagen nicht ohne Weiteres auf ihre Kunden abwälzen. Die Banken müssten nachweisen, dass die Kosten nicht nur im Interesse des Kunden entstanden seien, sondern dass die Ausgaben wirklich notwendig gewesen seien, heißt es in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Bankensenats. Die Karlsruher Richter erklärten damit eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken für unwirksam. Sie gaben der Schutzgemeinschaft für Bankkunden Recht, die gegen die Sparkasse Erlangen sowie die Kulmbacher Bank eG geklagt hatte (Az.: XI ZR 61/11).
Die Klausel erlaubt es den Kreditinstituten, Aufwendungen etwa für Porto, Telefonate, Notarkosten, die Lagerung von Sicherheiten für einen Kredit oder Löschungen im Grundbuch bei einer Hypothek in unbegrenzter Höhe von ihren Kunden zurück zu verlangen. Die Bank kann sich dabei darauf berufen, "im mutmaßlichen Interesse des Kunden" gehandelt zu haben - auch wenn dieser die Bank gar nicht ausdrücklich beauftragt hatte.
Das gehe zu weit und benachteilige Verbraucher unangemessen, urteilten die Richter. Die Klausel sei zu pauschal formuliert. So liege etwa das Löschen der Sicherheiten allein im Interesse der Bank. Schon die Vorinstanzen hatten den Verbraucherschützern recht gegeben.
Bei der Zwangsversteigerung eines normalen Reihenhauses kämen durch die Klausel schnell Kosten im vierstelligen Bereich zusammen - bei größeren Verwertungen auch mehr, sagte Jörg Schädtler von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Diese Kosten hätten die Banken bislang nach der Standardklausel komplett an ihre Kunden weitergegeben. "Wir haben regelmäßig Personen, die sich wundern, warum - nachdem das Häuschen verkauft wurde - noch immer ein Berg Restschulden da ist."
Die umstrittene Klausel enthalte keine Begrenzung auf die erforderlichen Aufwendungen, urteilte der BGH. Eine solche Einschränkung könne ihr auch nach dem "Verständnishorizont eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Verbrauchers" nicht entnommen werden. Ohne Begrenzung der Kosten sei die Klausel jedoch unwirksam.
Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten "des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank", argumentierten die BGH-Richter. Eine Übernahme solcher Kosten entspreche deshalb nicht der gesetzlichen Grundregel.