Selbst wer bei der Erstellung seiner Doktorarbeit nicht geschummelt hat, kann sich nicht sicher sein, dass er den Titel auch für alle Zeiten behalten darf: Er muss sich - zumindest an Hochschulen, die einen entsprechenden Paragraphen in ihrer Promotionsordnung haben -, auch würdig erweisen, das "Dr." vor dem Namen tragen zu dürfen.
Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist beispielsweise ein Arzt seines Berufes nicht würdig, wenn er "durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für eine Ausübung des Berufes nötig ist". So kann beispielsweise nach einer strafrechtlichen Verurteilung der Titel entzogen werden. Es geht also im Wesentlichen um moralisches oder strafrechtliches Fehlverhalten, nicht um wissenschaftliches.
Nachträgliche Unwürdigkeit lässt sich nämlich dem Verwaltungsgericht Freiburg zufolge nur "von der Allgemeinheit besonders missbilligten, ehrenrührigen Straftaten" begründen, aber nicht allein mit wissenschaftlichem Fehlverhalten nach der Promotion.
Ursprünglich ist die Entziehung des Doktortitels wegen Unwürdigkeit eine Erfindung der Nazis, die unliebsame Personen damit demütigen und ihnen das Leben erschweren wollten - sei es in Deutschland oder im Exil. Nach dem Krieg nahmen Bundesländer wie Bayern den Paragraphen dann in ihre Hochschulgesetze auf.