Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne – auf Einkommen aus Kapitalanlagen fallen ebenso Steuern an wie auf Einkünfte aus Erwerbsarbeit. Die gute Nachricht: Den Freibetrag hat der Staat für 2023 deutlich angehoben. FTD.de erklärt, was bei der Erhöhung des Sparerpauschbetrags zu beachten ist und wie Sie clever Freistellungsaufträge und Gewinnverrechnung nutzen, um Steuern zu sparen.
Die Kapitalertragssteuer oder Abgeltungssteuer
25 Prozent Steuer verlangt das Finanzamt auf alle Erträge, die Sie aus Ihren Geldanlagen erwirtschaften. Das betrifft etwa Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikate. Obendrauf kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch die Kirchensteuer. Erträge aus Kapitalanlagen geben Anleger bei der Steuererklärung in der Anlage KAP an.
Die Kapitalertragssteuer behält das Geldinstitut ein und führt sie an das Finanzamt ab. Damit ist die Steuerschuld abgegolten, weshalb diese Steuer auch Abgeltungsteuer heißt. Nur wenige Arten von Kapitalerträgen sind von ihr ausgenommen. Bei Riester-Renten etwa fällt in der Anzahlphase keine Steuer an, wohl aber Einkommenssteuer in der Auszahlungsphase.
Quellen und mehr Infos: www.sparkasse.de, www.weltsparen.de
Bis zum Sparerpauschbetrag entfällt Abgeltungssteuer
Keine Steuer und keinen Soli auf Kapitalerträge zahlt, wer mit seinen Erträgen aus Kapitalanlagen unter einer festgelegten Grenze bleibt. Diese Obergrenze heißt Sparerpauschbetrag. Sie lag bis zum Veranlagungszeitraum 2022 bei 801 Euro für Alleinstehende und bei 1.602 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner.
Nun hat der Staat den Sparerpauschbetrag angehoben – ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist ein höherer Kapitalertrag als bisher steuerfrei. Dann bleiben Erträgen aus Kapitalanlagen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro bei Singles und 2.000 Euro bei Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern in voller Höhe ohne Steuerabzug und Soli erhalten.
Quelle und mehr Infos: www.bundesfinanzministerium.de, www.finanzamt.nrw.de
Freistellungsauftrag geschickt nutzen
Den steuerfreien Sparerpauschbetrag können Sie direkt einbehalten, sobald Ihr Kreditinstitut einen Kapitalertrag ausgeschüttet. Voraussetzung: ein Freistellungsauftrag, den Sie bei Ihrem Finanzdienstleister per Formular einreichen. Liegt dem Institut ein Freistellungsauftrag vor, führt es bis zur darin festgelegten Ertragsobergrenze keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab.
Wer sein Geld bei mehreren Instituten angelegt hat, teilt den Sparerpauschbetrag einfach auf mehrere Freistellungsaufträge auf. Die Anteile sollten Sie gemäß den jeweiligen Ertragserwartungen zuschneiden. Haben Sie keinen Freistellungsauftrag gestellt oder nicht in voller Höhe des Pauschbetrags, berücksichtigt das Finanzamt die steuerfreie Obergrenze bei Ihrer Steuererklärung.
Quelle und mehr Infos: www.finanzamt.nrw.de
Neuer Pauschbetrag 2023 – Freistellungsaufträge anpassen?
Hatten Sie bereits vor dem 1. Januar 2023 Freistellungsaufträge erteilt, müssen Sie nichts tun, um den neuen Sparerpauschbetrag auszuschöpfen. Denn bestehende Freistellungsaufträge passen die Banken automatisch an – so eine Expertin vom Bund der Steuerzahler im Interview mit t-online.de.
Bei einem einzigen Freistellungsauftrag in Höhe von bisher 801 Euro stockt das Institut demnach auf 1.000 Euro auf. Haben Sie Ihren Pauschbetrag auf mehrere Freistellungsaufträge verteilt, steigt jeder einzelne um 24,844 Prozent. Wer sicher gehen will, sollte checken, ob die Umstellung geklappt hat.
Quelle und mehr Infos: www.t-online.de
Ausländische Kapitalerträge und Abgeltungssteuer
Selbstverständlich ist auch auf Kapitalerträge, die im Ausland anfallen, Kapitalertragssteuer zu zahlen. Das gilt etwa für Geldanlagen bei ausländischen Banken oder Ableger deutscher Banken mit Sitz im Ausland. Das ausländische Institut behält anders als inländische Banken die Abgeltungssteuer nicht ein. Jeder ist verpflichtet, solche Erträge in der Steuererklärung anzugeben.
Quelle und mehr Infos: www.finanztip.de
Kapitalverluste mit Erträgen verrechnen
Nicht vergessen, um maximal vom Sparerpauschbetrag zu profitieren: Verluste aus Kapitalerträgen können Sie mit Einkünften aus Geldanlagen verrechnen. Allerdings dürfen Verluste aus Aktiengeschäften, etwa bei einem Verkauf, nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
Manchmal kann es Sinn machen, Verluste zu realisieren. Also etwa eine Aktie, die schlecht läuft, mit Defizit abzustoßen. Das ist dann überlegenswert, wenn Sie den realisierten Verlust mit Erträgen aus anderen Aktien verrechnen können und so das abgeltungssteuerpflichtige Einkommen mindern. Ein späterer Wiedererwerb des Papiers ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Quellen und mehr Infos: www.finanztip.de, www.steuern.de
Kapitalerträge bis zum Existenzminimum steuerfrei
Geringes Einkommen, aber hohe Kapitalerträge? Dann macht eine Nichtveranlagungsbescheinigung Sinn. Wer sie hat, zahlt keine Abgeltungssteuer – auch wenn die Erträge den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro oder 2.000 Euro übersteigen. Die NV-Bescheinigung beantragen Sie beim Finanzamt.
Voraussetzung: Ihre Einkünfte sind niedriger als der steuerliche Grundfreibetrag (Existenzminimum). In der Regel erteilt das Finanzamt die Bescheinigung für 3 Jahre. Die NV-Bescheinigung können Sie dann bei Ihrem Kreditinstitut einreichen.
Quellen und mehr Infos: www.steuerring.de, www.sparkasse.de
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