Bonn – Die Preisbremse macht es möglich: Energieversorger können Preise erhöhen – zahlen muss der Staat. Die Bürger als Verbraucher ist nicht betroffen, wohl aber als Steuerzahler. Den Missbrauch der staatlichen Hilfen zu unterbinden ist ab sofort Aufgabe des Bundeskartellamts, das dafür nun eine Abteilung und Kapazitäten einrichtet.
„Es geht vor allem um den Schutz der Steuerzahlerinnen und -zahler und darum, dass Unternehmen nicht ohne eigene Kostensteigerung ihre Preise erhöhen und so staatliche Subventionen missbräuchlich in Anspruch nehmen“, erklärt Kartellamtspräsident Andreas Mundt die neue Aufgabe.
80 Prozent des Vorjahrsverbrauchs sind geschützt
Die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse hatten Bundestag und Bundesrat vergangene Woche beschlossen. Ab Januar gilt nun beispielsweise bei privaten Haushalten für 80 Prozent des Vorjahrsverbrauchs eine Preisobergrenze von 40 Cent für Strom und 12 Cent für Gas.
Nur bei Verbräuchen jenseits dieser 80 Prozent können sich die Endkundenpreise je nach Marktlage ändern. Für das preisgeschützte 80-Prozent-Kontingent zahlen die Verbraucher immer dasselbe – egal was die Versorger im Einkauf dafür aufbringen müssen.
Kartellamt prüft Gründe für Preissteigerung
Die Differenz zahlt der Staat: Er überweist den Energieversorgern einen finanziellen Ausgleich – nämlich den Unterschied zwischen dem vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Arbeitspreis und dem zulässigen Höchstpreis gemäß Preisbremsen-Gesetze.
Erhöht ein Versorger den Preis, erhält er auch einen höheren Ausgleich aus der Staatskasse. Hier sollen die Kartellwächter genau hinschauen – und einschreiten, wenn es keinen sachlichen Grund für die Preissteigerung gibt. Denn es ist verboten, die Preisbremsen missbräuchlich zu nutzen.
Wichtig: Das Bundeskartellamt überprüft zwar Verdachtsfälle und greift falls nötig ein. Die Behörde weist aber darauf hin, dass sie auch in Zukunft „keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich“ durchführt.
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