In nahezu jedem Jahr gibt es viele Bürger wichtige Änderungen, die sich auf den Bereich Sozialversicherung und Finanzen im Allgemeinen beziehen. Auch ab Januar 2019 werden solche Änderungen greifen, die für zahlreiche Verbraucher definitiv interessant sein werden.
Wir möchten Sie daher über die wichtigsten Änderungen informieren, die vor allem das Sozialversicherungssystem und den Bereich Finanzen im Allgemeinen betreffen.
1. Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze
Zwei Werte, die sich schon seit vielen Jahren regelmäßig in jedem Jahr verändern, sind zum einen die Beitragsbemessungsgrenzen und zum anderen die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen die Bürger ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Ab Januar 2019 gelten in diesem Bereich die folgenden Werte:
- Kranken- und Pflegeversicherung: 4.537,50 Euro pro Monat
- Renten- und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer): 6.700 Euro pro Monat
- Renten- und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer): 6.150 Euro pro Monat
Wer also beispielsweise ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 5.000 Euro erzielt, der muss dennoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.537,50 Euro Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.
Ebenfalls verändert hat sich die Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze ist bestimmend dafür, ob ein abhängig Beschäftigter sich freiwillig für eine private Krankenversicherung entscheiden kann. Dazu muss er ab dem Jahre 2019 mehr als 5.062,50 Euro Bruttoeinkommen erzielt, denn dies ist die aktuell gültige Versicherungspflichtgrenze. Unberührt davon bleiben natürlich insbesondere Freiberufler, Selbstständige und Beamte, die sich jederzeit – unabhängig von der Höhe des Einkommens – freiwillig für die private Krankenversicherung entscheiden können.
2. Veränderung beim Zusatzbeitrag in der GKV und beim Pflegebeitrag
Eine gute Nachricht gibt es zum Januar 2019 für alle gesetzlich Krankenversicherten, denn Arbeitgeber müssen jetzt die Hälfte des Zusatzbeitrages zahlen, der bekanntlich vor vier Jahren (2015) eingeführt wurde. Bisher war es hingegen so, dass dieser Zusatzbeitrag den gesetzlich Krankenversicherten alleine aufgebürdet wurde. Während gesetzlich Krankenversicherte am Krankenversicherungsbeitrag etwas Geld einsparen können, steigt auf der anderen Seite allerdings der Beitrag zur Pflegeversicherung, und zwar direkt um 0,5 Prozentpunkte. Der ab 2019 gültige Beitrag beläuft sich damit auf 3,05 Prozent, wobei Kinderlose weiterhin einen Beitragsaufschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten zahlen müssen.
3. Geringere Bemessungsgrenze für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige
Eine deutliche Entlastung und somit gute Nachricht wird es ab diesem Jahr für viele freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige und Freiberufler geben. Bisher setzen die gesetzlichen Krankenkassen nämlich unabhängig davon, welches Einkommen der Selbstständige tatsächlich erzielt, eine monatliche Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.283,75 Euro an. Dieser Wert wird ab 2019 mehr als halbiert, denn fortan setzen die Kassen nur noch ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.142 ab. Damit werden zahlreiche Selbstständige entlastet, denn sie müssen zukünftig nur noch einen Mindestbetrag von unter 200 statt bisher fast 400 Euro im Monat zahlen.
4. Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag
Für Eltern unternimmt die Bundesregierung ab dem Jahre 2019 auch etwas Positives, denn das Kindergeld steigt monatlich um zehn Euro und je Kind an. Damit erhöht sich das Kindergeld beispielsweise bei einem Kind auf monatlich 204 Euro. Allerdings gilt diese Erhöhung erst ab Juli 2019. Sofort, nämlich ab Januar 2019, greift hingegen die Erhöhung des Kinderfreibetrags von bisher 7.428 auf 7.620 Euro. Ab dem kommenden Jahr gibt es sogar noch eine weitere Erhöhung, denn dann steigt der Kinderfreibetrag auf 7.812 Euro an.
5. Erhöhter Sonderausgabenabzug für Rürup-Sparer
Bei der Basisrente, landläufig auch als Rürup-Rente bezeichnet, können Sparer ihre monatlichen Sparbeiträge bis zu gewissen Grenzen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Ab Januar 2019 steigt dieser Betrag auf insgesamt 24.305 Euro pro Jahr, wobei davon 88 Prozent absetzbar sind. In sechs Jahren, nämlich 2025, können dann sogar volle 100 Prozent dieses maximal zu berücksichtigen Beitrages abgesetzt werden.
6. Einige Änderungen in der Rentenversicherung
Einige Änderung gibt es auch im Bereich der Rentenversicherung. Zunächst einmal gibt es die sogenannte doppelte Haltelinie, die per Gesetzentwurf beschlossen wurde. Diese beinhaltet, dass das Rentenniveau mindestens bis zum Jahr 2025 auf dem aktuellen Stand von 48 Prozent festgeschrieben wird. Darüber hinaus wird ebenfalls garantiert, dass der Beitragssatz – ebenfalls bis zum Jahre 2025 – nicht höher als bei 20 Prozent liegen wird.
Änderungen gibt es auch im Rahmen der Erwerbsminderungsrente. Dort werden die Zurechnungszeiten ausgedehnt, was teilweise deutlich höhere Erwerbsminderungsrente für Betroffene bedeuten kann. Wer nämlich aktuell einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellt, der wird im Prinzip so behandelt, als wenn bis zum gewöhnlichen Eintrittsalter in die Rente in vollem Umfang gearbeitet worden wäre.
7. Noch sicherere elektronische Zahlungen beim Online-Banking
Einige Änderungen 2019 betreffen nicht den Bereich der Sozialversicherung, sondern den Finanzbereich im Allgemeineren. Konkret gilt dies beispielsweise im Rahmen der sogenannten Payment Service Direktive II für die nochmals erhöhte Sicherheit bei Online-Zahlungen. Die Sicherheit wird dadurch erhöht, dass noch strengere Anforderungen an die Authentifizierung der Verbraucher durch Banken und andere Finanzdienstleister gestellt werden. Konkret bedeutet dies, dass eine sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung gesetzlich vorgeschrieben ist. Online-Zahlungen können dann nicht mehr alleine durch ein Passwort autorisiert werden, sondern stattdessen müssen sich die Kunden mindestens durch zwei der folgenden möglichen Bausteine identifizieren bzw. eine Zahlung basieren:
- Wissen, zum Beispiel PIN oder Sicherheitsabfrage
- Besitz, zum Beispiel Chipkarte oder Smartphone
- Geometrie, zum Beispiel Fingerabdruck oder Stimme
In der Praxis bedeutet das, dass Sie zum Beispiel eine Transaktion von Geldern nur dann autorisieren können, wenn Sie zunächst eine PIN eingeben und anschließend noch eine TAN erfassen, die Sie über Ihr Smartphone erhalten haben.
8. Bessere Vergleichbarkeit bei Girokonten
Eine Änderung, die zwar bereits seit November 2018 in Kraft getreten ist, vielen Bürgern aber noch nicht bekannt ist, betrifft das Girokonto. Seit zwei Monaten sind die Bankhäuser nämlich mittlerweile dazu aufgefordert, ihren Kunden bereits vor der möglichen Eröffnung eines Girokontos eine Übersicht über die anfallenden Kosten auszuhändigen. Darüber hinaus muss die kontoführende Bank mindestens einmal jährlich jedem Kunden eine Aufstellung der Kosten übermitteln, die im Zusammenhang mit dem Girokonto anfallen. Dazu gehören übrigens nicht nur die Kontoführungsgebühren, sondern auch weitere Kosten, wie zum Beispiel Zinsen für die Inanspruchnahme des Dispositionskredites.
Bildnachweise: CCO/Pixabay.com (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)
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