Steuern zahlen muss sein – aber bitte nur so viel wie wirklich nötig: Immobilienbesitzer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, sollten genau hinschauen, wo es Sparpotenziale gibt. Denn Wohneigentum zu pflegen ist teuer genug. Ob bei Dienstleistungen, Sanierung oder Finanzierung gibt es einiges, was man in der Steuererklärung angeben kann, um vom Fiskus „Cash-Back“ zu erhalten.
Wer noch für das alten Jahr seine Steuern mindern will, kann etwa versuchen, für ohnehin nötige Reparaturen bis Dezember einen Handwerker zu bekommen. Oder Sie ordern vor Silvester neue Möbel für das steuerlich absetzbare Arbeitszimmer. Doch auch übers Jahr und in vielen Lebenslagen lässt sich manches an Rabatt rausholen. Die ftd.de-Redaktion hat einige Tipps zusammengestellt.
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen
Hier geht es um den Gärtner, den Putzdienst oder bezahltes Gassigehen: Bei diesen Ausgaben schießt der Staat etwas dazu, wenn der Steuerpflichtige der Auftraggeber ist. Die Finanzämter berücksichtigen einen Höchstwert von 20.000 Euro, wovon 20 Prozent anrechenbar sind. Maximal 4.000 Euro beträgt somit der Abzug auf die Einkommenssteuer. Auch das Zubereiten von Essen oder der Babysitter zählt zu den haushaltsnahen Aufwendungen, nicht aber Freizeitaufwendungen.
Quellen und mehr Infos: www.sparkasse.de, www.steuern.de
2. Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen
Maler, Schornsteinfeger oder Elektriker – auch einen Teil dieser Kosten können Immobilienbesitzer steuerlich absetzen. Wichtig dafür: Sie nutzen Haus oder Wohnung selbst. Neubaumaßnahmen fallen nicht darunter. 6.000 Euro pro Jahr können Sie in der Erklärung zur Einkommenssteuer geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt 20 Prozent der Arbeitskosten – sie sind auf der Rechnung oft extra vermerkt. Um maximal 1.200 Euro können Sie so ihre Steuerlast mindern.
Quellen und mehr Infos: www.berliner-sparkasse.de, www.finanztip.de
3. Arbeitszimmer in Haus oder Wohnung steuerlich absetzen
Wer zu Hause in einem Arbeitszimmer arbeitet, kann dafür Werbungskosten geltend machen. Voraussetzungen: Das Zimmer ist im Eigenheim integriert, es ist das Zentrum der Arbeit, büromäßig ausgestattet und zu höchstens 10 Prozent privat genutzt. Das Finanzamt unterscheidet Kosten, die anteilig absetzbar sind (Heizung), und Kosten, die der Steuerpflichtige komplett einreichen kann (Möbel). Möglich ist, einen Pauschbetrag von 1.260 Euro ohne Belege anzugeben. Alternativ können Arbeitnehmer bis zu 210 Arbeitstage à 6 Euro im Homeoffice absetzen, 1.260 Euro insgesamt.
Quellen und mehr Infos: www.lexware.de, www.focusbusiness.de, www.vr.de
4. Mit Wohn-Riester Umbauen, Sanieren oder Darlehen tilgen
Verträge für die Riester-Rente sind bis Rentenbeginn steuerfrei und staatlich gefördert. Besitzer von Immobilien können gespartes Kapital für den altersgerechten Umbau, die energetische Sanierung sowie das Tilgen von Darlehen vorher entnehmen. Den Betrag vermerkt die Rentenkasse und erhöht ihn jährlich um 2 Prozent. Bei Renteneintritt ist die Summe zu versteuern. Entweder einmalig (mit 30 Prozent Rabatt) oder jährlich bis zum 85. Lebensjahr. Vorteil: Im Alter ist der Steuersatz oft geringer.
Quellen und mehr Infos: www.riester.deutsche-rentenversicherung.de, www.vlh.de
5. Steuervorteile bei Immobilien unter Denkmalschutz
Von dieser Steuerminderung profitieren nicht nur Vermieter, sondern auch Selbstnutzer. Wer seine denkmalgeschützte Immobilie selbst bewohnt, kann sowohl den Kaufpreis – je nach Alter mit 2 oder 2,5 Prozent jährlich – als auch Sanierungskosten abschreiben (10 Jahre lang je 9 Prozent pro Jahr). Ob ein Objekt ein Denkmal ist, weiß die Denkmalschutzbehörde. Ein Antrag kann Erfolg haben, wenn öffentliches Interesse besteht. Nachteil für Eigentümer: Für Denkmäler gibt es diverse Vorgaben.
Quellen und mehr Infos: www.immowelt.de, www.planradar.com
6. Durch energetische Sanierung Steuern sparen
Wer sein Haus energieeffizient macht, wird steuerlich belohnt. Der Fiskus fördert etwa neue Fenster, Wärmedämmung oder digitale Systeme, die den Verbrauch optimieren. Eigentümer können 20 Prozent der Kosten absetzen, und das verteilt über 3 Jahre. Insgesamt sind 40.000 Euro Förderung möglich. Um diese Steuerermäßigung zu erhalten, muss das Haus mindestens 10 Jahre alt sein und der Besitzer muss darin wohnen. Weiter fordert der Staat, dass Fachbetriebe die Arbeiten ausführen.
Quellen und mehr Infos: www.energiewechsel.de, www.wuestenrot.de
7. Rabatt auf Grundsteuer für unverschuldeten Leerstand
Sich von der Grundsteuer teilweise befreien zu lassen – das ist in Notsituationen möglich. Vermieter können einen Erlass bei Mietausfällen beantragen, die sie nicht selbst verschuldet haben. Aber auch für Selbstständige ist Steuererlass möglich: etwa, wenn sie in einem Jahr Verlust machen. Oder auch, wenn sie ein Arbeitszimmer nicht nutzen können. Denkbar wäre das nach einer Naturkatastrophe.
Quellen und mehr Infos: www.buhl.de, www.kpmg.com
8. Immobilie steuerfrei vererben oder verschenken
Rechtzeitig an später denken spart der Familie Geld: Wohneigentümer können ein selbstgenutztes Objekt steuerfrei an ihren Ehegatten verschenken. Auch das steuerfreie Vererben an Ehepartner oder Kinder ist möglich. Dabei allerdings müssen die Erben nach dem Erbfall das Haus mindesten 10 Jahre bewohnen. Sind alle Kriterien erfüllt, ist der Wert der Immobilie unerheblich. Und den Erben bleibt der volle Freibetrag von 500.000 (Ehegatte) oder 400.000 (Kinder) für anderes erhalten.
Quellen und mehr Infos: https://www.rechtsanwalt-schlichtig.de, www.erbmanufaktur.de
Disclaimer:
Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Der Text stellt keine Handelsempfehlung oder Anlageberatung dar.
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