Kontoführungsgebühren können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.
Ob Arbeitnehmer, Selbstständige, Kapitalanleger oder Rentner – für jede Gruppe gibt es spezifische Regelungen und Eintragungsorte in der Steuererklärung. Erfahren Sie, wie und wo Sie diese Gebühren korrekt absetzen können.
Unsere Anleitung hilft Ihnen, mögliche Steuervorteile optimal zu nutzen und Ihre Steuerlast zu senken. Lesen Sie weiter für eine detaillierte Übersicht und praktische Tipps.
Das Wichtigste auf einen Blick
Kontoführungsgebühren können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Arbeitnehmer: Pauschal bis zu 16 Euro jährlich als Werbungskosten in Anlage N (Zeile 46) absetzbar. Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden.
- Selbstständige und Unternehmer: Tatsächliche Kosten als Betriebsausgaben in der EÜR (Zeile 49) oder GuV absetzbar. Keine Pauschale.
- Kapitalanleger: Pauschal bis zu 16 Euro jährlich als Werbungskosten in Anlage KAP (Zeile 13) absetzbar. Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden.
- Rentner: Pauschal bis zu 16 Euro jährlich als Werbungskosten in Anlage R (Zeile 31) absetzbar. Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden.
- Wichtig: In allen Fällen müssen die beruflichen oder betrieblichen Verwendungen der Gebühren nachgewiesen werden, um sie absetzen zu können.
Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen: So können Sie diese absetzen
Kontoführungsgebühren sind die Kosten, die von Banken für die Führung eines Kontos erhoben werden. Diese Gebühren können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.
Folgende Schritte und Informationen helfen Ihnen dabei, die Kontoführungsgebühren korrekt in Ihrer Steuererklärung anzugeben:
1. Voraussetzungen für den Abzug
Um Kontoführungsgebühren steuerlich geltend machen zu können, müssen diese in Zusammenhang mit Ihren Einnahmen stehen. Dies bedeutet, dass die Gebühren im Zusammenhang mit beruflichen oder betrieblichen Konten stehen müssen. Kontoführungsgebühren für Privatkonten sind grundsätzlich nicht absetzbar, es sei denn, sie sind nachweislich mit beruflichen Einkünften verbunden.
2. Arten von Konten
- Girokonto: Gebühren für ein Girokonto können abgesetzt werden, wenn dieses Konto für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird.
- Tagesgeld- oder Festgeldkonto: Gebühren für diese Konten können ebenfalls abgesetzt werden, wenn sie zur Verwaltung von beruflichen oder betrieblichen Geldern genutzt werden.
3. Nachweis der Kontoführungsgebühren
Sammeln Sie alle Nachweise über die Kontoführungsgebühren. Dies können Kontoauszüge, Rechnungen oder andere Dokumente der Bank sein, die die Höhe und den Zeitraum der Gebühren belegen.
4. Werbungskosten vs. Betriebsausgaben
- Werbungskosten: Als Arbeitnehmer können Sie Kontoführungsgebühren als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
- Betriebsausgaben: Wenn Sie selbstständig sind oder ein Unternehmen führen, können Sie die Kontoführungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen.
5. Pauschale oder tatsächliche Kosten
- Pauschale: Es gibt eine Pauschale für Werbungskosten, die ohne Einzelnachweis in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Diese beträgt 16 Euro pro Jahr.
- Tatsächliche Kosten: Wenn Ihre Kontoführungsgebühren über der Pauschale liegen, können Sie die tatsächlichen Kosten geltend machen. Hierfür müssen Sie alle Gebühren einzeln nachweisen.
6. Eintragung in die Steuererklärung
- Werbungskosten: Tragen Sie die Kontoführungsgebühren in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage N unter Werbungskosten ein.
- Betriebsausgaben: Tragen Sie die Kontoführungsgebühren in Ihrer Gewinnermittlung (Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz) als Betriebsausgaben ein.
Für Rentner
Rentner können Kontoführungsgebühren in Höhe von bis zu 16 Euro pro Jahr als Werbungskosten pauschal von der Steuer absetzen, wenn das Konto zur Verwaltung von Renteneinkünften genutzt wird. Übersteigen die tatsächlichen Kontoführungsgebühren diesen Betrag, können die höheren Kosten ebenfalls geltend gemacht werden, sofern sie nachgewiesen werden können. Die Angabe erfolgt in der Steuererklärung in der Anlage R unter Werbungskosten.
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Für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können Kontoführungsgebühren von bis zu 16 Euro jährlich pauschal als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung angeben, wenn das Konto für den Gehaltseingang genutzt wird. Falls die tatsächlichen Kontoführungsgebühren höher sind, können diese ebenfalls geltend gemacht werden, vorausgesetzt, sie sind nachweisbar. Die entsprechenden Beträge werden in der Steuererklärung unter Anlage N bei den Werbungskosten eingetragen.
Für Kapitalanleger
Kapitalanleger können Kontoführungsgebühren bis zu 16 Euro pro Jahr pauschal als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen, wenn das Konto zur Verwaltung von Kapitalerträgen genutzt wird. Liegen die tatsächlichen Gebühren höher, können auch diese abgesetzt werden, sofern sie nachgewiesen werden können. Die Eintragung erfolgt in der Steuererklärung in der Anlage KAP unter Werbungskosten.
So können Eheleute Ihre Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen
Eheleute können Kontoführungsgebühren bis zu 16 Euro pro Jahr pauschal als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn das Konto für gemeinsame Einkünfte genutzt wird. Übersteigen die tatsächlichen Gebühren diesen Betrag, können auch höhere Kosten geltend gemacht werden, sofern sie nachgewiesen werden. Die entsprechenden Beträge werden in der gemeinsamen Steuererklärung unter Werbungskosten in der Anlage N eingetragen.
Kontoführugnsgebühren bei Selbstständigen: Das sind die Regelungen
Selbstständige können Kontoführungsgebühren als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Hier sind die wichtigsten Regelungen:
- Betriebliches Konto: Die Gebühren müssen für ein Konto anfallen, das ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Kontoführungsgebühren für private Konten können nicht abgesetzt werden.
- Nachweis der Gebühren: Alle angefallenen Gebühren müssen durch Kontoauszüge oder Rechnungen nachgewiesen werden. Diese Belege sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
- Eintragung in die Steuererklärung: Die Kontoführungsgebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) als Betriebsausgaben eingetragen.
- Keine Pauschale: Im Gegensatz zu Arbeitnehmern gibt es für Selbstständige keine Pauschale. Es müssen immer die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.
Durch das Absetzen der Kontoführungsgebühren als Betriebsausgaben können Selbstständige ihre steuerliche Belastung senken.
Können Kosten für Kreditkarten von der Steuer abgesetzt werden?
Die Kosten für Kreditkarten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden:
- Arbeitnehmer:
- Kosten für beruflich genutzte Kreditkarten als Werbungskosten absetzbar
- Eintrag in Anlage N
- Nachweis erforderlich
- Selbstständige und Unternehmer:
- Kosten für geschäftlich genutzte Kreditkarten als Betriebsausgaben absetzbar
- Eintrag in GuV oder EÜR
- Nachweis erforderlich
- Kapitalanleger:
- Kosten für Kreditkarten zur Verwaltung von Kapitalanlagen als Werbungskosten absetzbar
- Eintrag in Anlage KAP
- Nachweis erforderlich
- Rentner:
- Kosten für beruflich genutzte Kreditkarten als Werbungskosten absetzbar
- Eintrag in Anlage R
- Nachweis erforderlich
In allen Fällen müssen die beruflichen oder betrieblichen Verwendungen klar nachgewiesen werden.
Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung angeben: Wo eintragen?
Kontoführungsgebühren können von der Steuer abgesetzt werden, sofern sie in einem beruflichen oder betrieblichen Zusammenhang stehen. Abhängig von Ihrer beruflichen Situation oder Einkunftsart tragen Sie die Gebühren an unterschiedlichen Stellen in Ihrer Steuererklärung ein. Die folgende Tabelle zeigt, wo genau Sie die Kontoführungsgebühren eintragen müssen:
Gruppe | Ort in der Steuererklärung | Zeile |
---|---|---|
Arbeitnehmer | Anlage N (Werbungskosten) | Zeile 46 |
Selbstständige und Unternehmer | Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder GuV (Betriebsausgaben) | Zeile 49 (EÜR) |
Kapitalanleger | Anlage KAP (Werbungskosten) | Zeile 13 |
Rentner | Anlage R (Werbungskosten) | Zeile 31 |
In jeder dieser Kategorien müssen die tatsächlichen Kontoführungsgebühren nachgewiesen werden, um sie korrekt in der Steuererklärung anzugeben.
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