Steuern

Steuer 2023 – neue Entlastungen und Freibeträge

Diese Änderungen bei der Steuer gelten seit dem Jahreswechsel für Arbeitnehmer, Sparer oder Eltern

Frau am Küchenstisch liest steuerliche Dokumente (Foto: freepik, wayhomestudio) - Steuer 2023 – neue Entlastungen und Freibeträge

Berlin – Kindergeld, Werbungskosten, Homeoffice – 2023 gibt es viele finanzielle Entlastungen für den Steuerzahler. Der Staat versucht damit auch, die Lasten durch die Inflation ein Stück weit auszugleichen. Hier einige wichtige Maßnahmen, von denen Bürgerinnen und Bürger profitieren.

Steuerlicher Grundfreibetrag

Ein bestimmtes Existenzminimum bleibt steuerfrei – die Grenze hebt der Staat deutlich an. Ab 2023 müssen Bürger erst ab einem Jahreseinkommen von 10.908 Euro Einkommenssteuer zahlen. Das sind 561 Euro mehr als bisher. Für 2024 ist eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro geplant.

Spitzensteuersatz

Es bleibt bei den meisten Bürgern künftig mehr Netto vom Brutto, denn auch andere Steuereckwerte verschieben sich nach oben. Das mildert die kalte Progression ab. So wird 2023 der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erst ab 62.810 Euro zu versteuerndem Einkommen fällig. Bisher waren es 58.597 Euro. Die Reichensteuer von 45 Prozent ist allerdings weiterhin ab 277.826 Euro zu zahlen.

Kinderfreibetrag bei der Steuer

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 hebt der Staat den Kinderfreibetrag bei der Besteuerung der Eltern an. 8.548 Euro beträgt er nun seit 1. Januar 2022 – 160 Euro mehr als bisher. Zum 1. Januar 2023 klettert der Wert auf 8.952 Euro, ab 1. Januar 2024 beträgt der Kinderfreibetrag dann 9.312 Euro.

Kindergeld

Hier gibt es ein kräftiges Plus für Eltern: 250 Euro für jedes Kind zahlt der Staat ab 2023. Beim 1. und beim 2. Kind bedeutet das 31 Euro mehr als bisher, beim 3. Kind sind es 25 Euro zusätzlich.

Sparer-Pauschbetrag

Kapitalerträge wie Zinsen sind bis zu dieser Obergrenze steuerfrei. Bisher lag der Pauschbetrag für Singles bei 801 Euro (Paare 1.602 Euro). Ab 2023 steigt er auf 1.000 Euro an (Paare 2.000 Euro). Liegt der Bank ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge vor, führt sie unter diesem Betrag keine Steuern ab.

Pauschbetrag für Werbungskosten

Hier gibt es zum 1. Januar 2023 nochmals einen Zuschlag von 30 Euro auf 1.230 Euro. Zuvor hatte der Staat diesen Betrag, bis zu dem Arbeitnehmer ihre Werbungskosten ohne Belege geltend machen können, schon von 1.000 auf 2.000 Euro angehoben (rückwirkend zum 1. Januar 2022).

Homeoffice-Pauschale

210 Homeoffice-Tage statt bisher 120 können Erwerbstätige ab 2023 für einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommenssteuer angeben. Bis zu 1260 Euro jährlich lassen sich so geltend machen – je Tag im Homeoffice 6 Euro.

Arbeitszimmer-Pauschale

Alternativ zur Homeoffice-Pauschale: Nutzt der Arbeitnehmer zuhause ein eigenes Zimmer zu dienstlichen Zwecken, kann er alle Kosten für diesen Raum steuerlich absetzen. Er muss allerdings die berufliche Tätigkeit überwiegend dort ausüben. Ab 2023 ist es möglich, beim Arbeitszimmer ebenfalls eine Jahrespauschale von 1260 Euro zu nutzen, statt die wirklichen Kosten des Raums nachzuhalten.

Des Weiteren gibt es Entlastung unter anderem für Alleinerziehende, beim Ausbildungsfreibetrag und bei Fotovoltaik-Anlagen. Eine umfangreiche Übersicht über die steuerlichen Änderungen 2023 finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums. Weitere finanziellen Hilfen des Staates kommen 2023 durch die Unterstützung bei den Energiekosten oder das verbesserte Wohngeld.

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