Herzlichen Glückwunsch! Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist dieses Jahr volljährig geworden. Der Vorläufer des EEG war das Stromeinspeisungsgesetz aus dem Jahre 1991, welches als das erste Ökostrom-Einspeisegesetz weltweit gilt. Das Gesetz sollte dafür sorgen, dass für kleinere Unternehmen das Einspeisen von Strom aus erneuerbaren Energien verbindlich geregelt wurde. Das EEG ersetzte ab März 2000 das bis dahin gültige Stromeinspeisungsgesetz.
Der Grund für das neue Gesetz waren geänderte Grundbedingungen im Laufe der Jahre. So war beispielsweise geothermisch erzeugte Energie im alten Gesetz gar nicht vorgesehen. Und der Erfolg des 100.000-Dächer-Programms führte dazu, dass die alte Obergrenze der Solar-Förderung früher als geplant erreicht wurde, was wiederum dazu geführt hätte, dass keine Vergütungen mehr für Neuanlagen gezahlt worden wären.
1. EEG-Umlage
Die Vergütungspflicht verursacht Kosten bei den Netzbetreibern. Einnahmen erzielen sie durch den Verkauf des Stroms an der Strombörse. Aus der Differenz ergibt sich der EEG-Umlagebetrag. Es gibt diesbezüglich Kritiker, die bemängeln, dass dabei unterschiedliche Kostenansätze zum Einsatz kommen, nämlich auf der Ausgabenseite die Vollkosten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und auf der Einnahmenseite die Grenzkosten der Strompreise, wie sie an der Strombörse erzielt werden.
Da an der Börse niedrigere Kurse erzielt werden, wäre es nur gerecht, wenn man stattdessen die Vollkosten von Atomkraft-, Gas- oder Kohle-Kraftwerken annehmen würde.
2. Sonderregelungen für stromintensive Unternehmen
Grundsätzlich muss die EEG-Umlage von allen Stromverbrauchern bezahlt werden. Es gibt allerdings Sonderregelungen für Unternehmen mit sehr hohen Stromkosten. Wer mehr als 1 GWh/a verbraucht und dessen Stromkosten mindestens 14 % der Bruttowertschöpfung betragen, ist laut Gesetz antragsberechtigt. Für diese Unternehmen gilt dann folgende Regelung:
Bis 1 GWh/a wird die EEG-Umlage normal berechnet. Wer zwischen 1 und 10 GWh/a verbraucht, muss 10 % der EEG-Umlage bezahlen. Bei einem Stromverbrauch zwischen 10 und 100 GWh/a beträgt die EEG-Umlage 1 %. Wer mehr als 100 GWh im Jahr benötigt, zahlt 0,05 Cent/kWh. Für Schienenbahnen gilt ein Minimum-Stromverbrauch von 10 GWh/a als Voraussetzung für Vergünstigungen. Ist dies erfüllt, gilt folgendes: Die Unternehmen zahlen für 10 % des Stromverbrauchs die übliche EEG-Umlage. Alles, was darüber liegt, wird mit 0,05 Cent/kWh berechnet.
Bildnachweise: andreas160578/Pixabay.com (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)
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