Krypto ETP Steuern

Eigentlich ganz einfach, wäre da nicht das Finanzamt...

Das Wichtigste in Kürze
  • Für Krypto ETP gilt die Kapitalertragssteuer
  • Bei Krypto Direktkäufen bzw. Kryptohandel der § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte
  • Grundsätzlich gilt, im Zweifel beim Steuerberater erkundigen

Krypto und Steuern, ein wichtiges Thema

Der Krypto-Markt nimmt seit einigen Jahren Fahrt auf, allein die Kursexplosionen in 2017 haben viele neue Interessenten dem Markt hinzugefügt.
Es herrschte eine regelrechte Goldschürferstimmung, so dass gerne ausgeblendet worden ist, wie problematisch Krypto-Käufe werden können.

Die größte Gefahr geht von der Steuer, bzw. dem Finanzamt aus. Denn es gibt keinen „eigenen“ Krypto-Paragraph. Es muss vieles noch aus dem EStG abgeleitet werden.
Es gibt wichtige Hinweise, die Sie schon beim Kauf der Kryptowährung berücksichtigen sollten, auf die wir im Folgenden näher eingehen werden.

Die enthaltenen Informationen auf dieser Website dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Sie stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts nutzen Sie bitte Rechtsanwälte/Steuerberater. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und Aktualität.

1. Wie werden Krypto ETF/ETP-Käufe steuerlich betrachtet?

Der Kauf dieser Produkte wird über „klassische“ Depots abgewickelt. Diese führen die ggf. anfallenden Kapitalertragssteuer von 25% ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer direkt an das Finanzamt ab.
Diese fallen nur auf Gewinne bei der Veräußerung an.

2. Und wie ist es nun mit der Besteuerung von Krypto-Direktkäufen

Der Steuerberater oder Rechtsanwalt würde nun antworten: „Das kommt drauf an“. Und damit ist die Frage auch schon zum Teil beantwortet. Krypto Coins und deren Handel werden nach bisheriger Auffassung als „Privates Veräußerungsgeschäft“ behandelt:

§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1. 1Veräußerungsgeschäfte …usw… wurden;
2. 1Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. 4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;

(Stand 14.10.21)

2.1. Aber wie geht man richtig mit Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen um?

Wenn Sie privat Kryptowährungen mit Gewinn gehandelt haben, zählt das zu den sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das wird in der Steuererklärung unter sonstige Einkünfte angegeben, als Anlage für sonstige Einkünfte (SO). Steuerbar ist dabei der Tausch von Krypto- in Fiat-Geld (das sind beispielsweise Euro oder Dollar), der Tausch von Krypto gegen Krypto und das Bezahlen mit Krypto-Währungen.
Der entstandene Gewinn (also der Verkaufspreis minus Anschaffungskosten) ist in der Steuererklärung in Euro anzugeben. Im Falle von Zahlungen in Fremdwährung gilt der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Gutschrift der Verkaufssumme. Die Kosten für die entsprechenden Transaktionen können mit in der Steuererklärung angeben werden und sind vom Gewinn abzuziehen.

Und damit ist klar, es gilt nur für Private Veräußerungen! Wer gewerblich handelt, oder ggf. als Miner tätig ist, spielt nach anderen Spielregeln.
Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 17-06.2021 einen Entwurf erstellt: Bundesfinanzministerium Entwurf

Ein Entwurf ist noch kein Gesetz, aber es wird klar wo die Reise hingehen soll.

2.2. Was bedeutet das nun für die Krypto Käufe?

Bitcoin und Co, auf die Steuern achten

Der Gewinn von Kapital weckt beim Finanzamt Begehrlichkeiten. Im Rahmen der Steuererklärung geben Sie Ihre Transaktionen an, soweit so gut. Allerdings sollten Sie diese peinlich genau dokumentieren.
Denn irgendwas kann jeder erklären, aber es auch belegen, wenn es zu Rückfragen kommt, das ist hier angebracht. Und hier geht Sorgfalt vor Geschwindigkeit. Nicht weniger Kryptokäufer betreiben den Handel eher wie Daytrader und das auch über mehrere Börsen hinweg.

Wenn es dann irgendwann zu Rückfragen des Finanzamtes kommt und der Verdacht entsteht das nicht gewissenhaft nachgewiesen worden ist, ist es Ihre Pflicht das Gegenteil zu beweisen. Das Finanzamt wird Sie ggf. einfach schätzen und das mit Sicherheit nicht zu Ihren Gunsten.
Ganz nebenbei bemerkt, auch Ihr Steuerberater braucht verlässliche Daten um für Sie tätig werden zu können.

2.3. Warum erledigen nicht die Kryptobörsen alle Steuerangelegenheiten

Hier muss man sich einfach vor Augen führen, dass es schlicht nicht vorgesehen ist automatisiert über Schnittstellen mit Finanzbehörden zu kommunizieren.  Bei der Menge an ausländischen Börsen wäre es utopisch anzunehmen einen vereinheitlichten Standard zu schaffen. Allerdings werden die Börsen aus Eigenschutz bei Anfragen von Finanzbehörden die Transaktionen des betroffenen Kunden offenlegen. Insbesondere die USA ist sehr weit in der Bekämpfung von Krypto Steuerkriminalität.

2.4. Und was ist, wenn die Gelder einfach verheimlicht werden?

Falls Sie mit dem Gedanken spielen einfach keine Krypto-Gewinne zu melden, begehen Sie eine Straftat. Es handelt sich nicht um ein Kavaliersdelikt und nur weil Finanzämter heute noch einen recht unbeholfenen Eindruck im Bereich der Krypto-Steuern erwecken, bedeutet es nicht, dass dem auch noch in einigen Jahren so ist.
Sie laufen Gefahr empfindliche Strafen zu kassieren, besser Sie melden von Anfang an alle Gewinne.

2.5. Werden die Krypto-Gewinne nach einem Jahr halten Steuerfrei bleiben

Das kann Ihnen heute niemand sagen. Es ist bereits seit längerem geplant den § 23 EStG zu modifizieren. In dem Zusammenhang könnten sich gerade in Bezug auf die Krypto-Besteuerung einiges an Neuerungen ergeben.

 

3. Weiterführende Fragen zur Thematik Krypto-Steuern

  • 3.1. Welche Coins werden besteuert?

    Vom Prinzip her alle, es wird beim Entwurf des Bundesfinanzministeriums von virtuellen Währungen gesprochen.
  • 3.2. Welche Software ist zur Transaktionsaufzeichnung bei Direktkäufen geeignet?

    Sofern Sie nicht viele Transaktionen tätigen reicht z.B. MS Excel vollkommen aus. Wenn es komplexer wird, können Anbieter wie Cointracker.info hilfreich sein.
  • 3.3. Wann genau muss ich die Steuern für Private Veräußerungsgeschäfte melden?

    Es gibt hierfür keinen separaten Zeitpunkt, die Meldung wird mit der „normalen“ Meldung erledigt.
  • 3.4. Was machen gewerbliche Händler?

    In aller Regel werden diese von Steuerberatern betreut, hierzu wird aufgrund der komplexen Vorgänge auch dringend geraten.
  • 3.5. Gibt es einen Steuerfreibetrag?

    Für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gibt es keinen steuerlichen Freibetrag, allerdings gilt eine Freigrenze in Höhe von 600,00 € (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Das bedeutet, Ihr Gesamtgewinn aus allen Geschäften bleibt steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 600,00 € beträgt. Beträgt er mehr als die 600,00 € ist ab dem ersten Euro eine Steuer fällig.
  • 3.6. Wo finde ich weitere aktuelle Informationen zum Thema Krypto und Steuern?

    Zum einen bei Ihrem Steuerberater, aber auch auf der Website des Bundesfinanzministerium können Sie sich informieren. Nutzen Sie dort einfach die Suchfunktion.

 

Weiterführende Links

 

Bilder in Reihenfolge: Bild von Andreas Lischka auf Pixabay, Bild von kevin tatchinda fogue auf Pixabay

Jetzt kostenlos Geschäftskonten vergleichen:
Geldeingang p.m.
∅ Guthaben:
Beleglose Buchungen p.m.
Beleghafte Buchungen p.m.
Unternehmensart:
Jetzt Studentenkonten vergleichen:
Zahlungseingang / monatlich:
Durchschnittlicher Kontostand:
Girokonto mit Kreditkarte:
Jetzt kostenlos Kreditkarten vergleichen:
Jahresumsatz im Euroland:
Jahresumsatz im Nicht-Euroland:
Kartengesellschaft:
Jetzt kostenlos Festgeldkonten vergleichen:
Anlagebetrag:
Anlagedauer:
Einlagensicherung:
Jetzt kostenlos Depotanbieter vergleichen:
Ordervolumen:
Order pro Jahr:
Anteil Order über Internet:
Durchschnittl. Depotvolumen:
Jetzt kostenlos Tagesgeldkonten vergleichen:
Anlagebetrag:
Anlagedauer:
Einlagensicherung:
Jetzt kostenlos Girokonten vergleichen:
Zahlungseingang / monatlich:
Durchschnittlicher Kontostand:
Girokonto mit Kreditkarte:
Jetzt kostenlos Ratenkredite vergleichen:
Nettodarlehensbetrag:
Kreditlaufzeit:
Verwendungszweck: