FTD.de » Management + Karriere » Management » Wenn der Boss rote Rosen schenkt

Merken   Drucken   15.02.2012, 06:00 Schriftgröße: AAA

Geldwerte Vorteile: Wenn der Boss rote Rosen schenkt

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - das gilt auch für Unternehmen. Dabei pocht der Fiskus auf die Einhaltung bestimmter Regeln. Richtig ausgewählt lassen sich sogar Steuern sparen. von Klaus Linke
Mit Geschenken kann der Unternehmer seine Mitarbeiter an den Betrieb binden. Das kann durchaus mehr sein, als die übliche Flasche Wein für gute Leistungen. Es gibt viele Wege, mit denen ein Chef seinen Mitarbeitern zeigen kann, dass er sie schätzt, etwa mit einem Arbeitgeberdarlehen oder einer Beihilfe in besonderen Notlagen. Zwar pocht der Fiskus auf die Einhaltung bestimmter Regeln. Doch richtig ausgewählt lassen sich mit den Wohltaten sogar Steuern vermeiden.
So bleibt etwa Berufskleidung steuerfrei, wenn sie eine rein berufliche Funktion erfüllt. Beim Klassiker des staatlich unterstützten Kümmerns um die Angestellten, der betrieblichen Altersvorsorge, profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Der Angestellte kann die Beiträge direkt vom Bruttolohn an den Versicherer überweisen lassen, der Arbeitgeber spart einen Teil der Sozialabgaben. Auch Chefs, die ihren Leuten nur gelegentlich mal etwas Gutes tun wollen, haben dazu viele Möglichkeiten. Etwa mit einem Strauß Blumen, der dann aber maximal 40 Euro kosten darf. Ist das Präsent teurer, befindet der Fiskus: Das ist zu viel des Guten.
Ein Arbeitgeberdarlehen ist eine gute Möglichkeit, einen Mitarbeiter langfristig an den Betrieb zu binden. Wird das Darlehen zu marktüblichem Zins vergeben, entfällt die Lohnsteuer. Der Zins wird aus den günstigsten Konditionen für vergleichbare Darlehen ermittelt.
Berufskleidung bleibt steuerfrei, wenn sie auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten ist (z.B. Kittel) oder wegen ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder eines aufgestickten Emblems eine berufliche Funktion erfüllt. Wenn betriebliche Belange allerdings nicht maßgeblich sind und eine private Nutzung nicht ausgeschlossen ist, fällt Umsatzsteuer an.
Einem in Not geratenen Mitarbeiter kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Beihilfe zahlen, um ihn an den Betrieb zu binden. Die Beihilfe darf 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, Summen, die darüberliegen, sind steuerpflichtig. Bei einem "besonderen Notfall" kann allerdings ein höherer Betrag steuerfrei bleiben. Für die Beurteilung werden Einkommensverhältnisse und Familienstand zugrunde gelegt. Steuerfreiheit besteht grundsätzlich, wenn die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist, etwa bei Krankheit oder einem Unglücksfall. Auf die wirtschaftliche Notlage des Beschäftigten kommt es nicht an.
Der Chef kann an seine Mitarbeiter Gutscheine unterschiedlichster Art ausgeben, etwa zum Essen, für Wellness, zum Shoppen oder Benzingutscheine. Solche Zuwendungen für Waren und Dienstleistungen zur Einlösung bei Dritten bleiben nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn alle vergleichbaren Sachbezüge beim Arbeitnehmer insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Pro Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bis zu 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung aufwenden. Das gilt sowohl für innerbetriebliche (z.B. Stressbewältigung am Arbeitsplatz) als auch für externe Maßnahmen (z.B. Raucherentwöhnungskurs). Unterstützt der Arbeitgeber die Gesundheitsvorsorge mit mehr als 500 Euro im Jahr, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Die Maßnahmen müssen von einer Krankenkasse als förderungswürdig (nach §20a SGB V) eingestuft sein. Der Förderungskatalog (Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen) ist umfangreich. Auf solche gesundheitsfördernde Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss sie also nicht allen Mitarbeitern zugutekommen lassen, sondern kann sie auf einzelne beschränken.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine staatlich geförderte betriebliche Altersvorsorge (bAV). Davon können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren. Der Arbeitnehmer kann die Beiträge für die bAV ohne Abzug von Sozialabgaben an eine Direktversicherung überweisen lassen. Der Arbeitgeber kann die Sozialabgaben sparen und die Arbeitsmoral steigern. Bei der Auswahl der bAV ist es wichtig, Gewinnchancen und Risiken sowie die Verwaltungsaufwand sorgfältig zu vergleichen, weil es je nach Anlageform auch zu Verlusten kommen kann.
Freiwillige Sachzuwendun­gen, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter oder dessen Angehörigen aus besonderem Anlass gewährt (z.B. Blumen, Pralinen, Bücher, CDs zu persönlichen Ereignissen, wie Geburtstag, Hochzeit, Beförderung oder bestandener Prüfung), sind bis zu 40 Euro lohnsteuerfrei. Dazu gehören auch Getränke und ­Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Aber: Geld­geschenke sind stets steuerpflichtig.
  • FTD.de, 15.02.2012
    © 2012 Financial Times Deutschland,
Jetzt bewerten
Bookmarken   Drucken   Senden   Leserbrief schreiben   Fehler melden  
enable2start+Gründerszene
  • Neue Software: Die Orderbird-Kasse schwärmt aus

    Orderbird erweitert seine Kassen-App. Die neue Version verbindet alle Geräte eines Restaurants und fasst ihre Umsätze in einem einzigen Tagesbericht zusammen. Zur Belohnung fliegen die Gründer mit allen Mitarbeitern nach Portugal. mehr

  14.05. Wissenstest Kennen Sie Nordrhein-Westfalen?

NRW hat einen neuen Landtag gewählt. Das Land zwischen Rhein und Weser hat viele Eigen- und Besonderheiten. Was wissen Sie über das größte deutsche Bundesland?

Mit welchem Versprecher erlangte die WDR-Moderatorin Carmen Thomas zweifelhafte Berühmtheit?

Wissenstest: Kennen Sie Nordrhein-Westfalen?

Alle Tests

  24.05. Kopf des Tages Sergio Marchionne - Der Puzzlemeister
Kopf des Tages: Sergio Marchionne - Der Puzzlemeister

Der Fiat-Chef hat den kleinen Autokonzern durch die Fusion mit Chrysler vor dem Untergang gerettet. Doch das reicht nicht. Nun holt er auch noch Mazda dazu mehr

 



  •  
  • blättern
MANAGEMENT

mehr Management

GRÜNDUNG

mehr Gründung

RECHT + STEUERN

mehr Recht + Steuern

KARRIERE

mehr Karriere

BUSINESS ENGLISH

mehr Business English

 
© 1999 - 2012 Financial Times Deutschland
Aktuelle Nachrichten über Wirtschaft, Politik, Finanzen und Börsen

Börsen- und Finanzmarktdaten:
Bereitstellung der Kurs- und Marktinformationen erfolgt durch die Interactive Data Managed Solutions AG. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen!

Über FTD.de | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Mediadaten | E-Mail an FTD | Sitemap | Hilfe | Archiv
Mit ICRA gekennzeichnet

VW | Siemens | Apple | Gold | MBA | Business English | IQ-Test | Gehaltsrechner | Festgeld-Vergleich | Erbschaftssteuer
G+J Glossar
Partner-Angebote