Nach der Geburt eines Kindes fängt das Elterngeld für maximal 14 Monate (außer bei Elterngeld Plus) einen Einkommenswegfall auf und ist daher eine wichtige Unterstützung für alle Eltern, die sich zu Hause um ihr Kind kümmern möchten. Das Elterngeld steht allen erwerbstätigen Eltern zu, die sich zu Hause der Betreuung ihres Neugeborenen widmen und ihrer Arbeit daher gar nicht bzw. für weniger als 30 Stunden pro Woche nachgehen können. Für maximal 12 Monate kompensiert es teilweise den Wegfall des Einkommens eines Elternteils.
1. Elterngeld – Wissen kompakt
1.1. Staffelung nach Nettoeinkommen
Gestaffelt ist das Elterngeld nach der Höhe des Einkommens vor Geburt des Kindes:
- Für Nettoeinkommen bis 1.000 € liegt das Elterngeld bei 67 %, es erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, um die das Monatsnetto den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet (bis auf maximal 100 Prozent).
- Für Nettoeinkommen von 1.000 € bis 1.200 € bei 67 %.
- Für Nettoeinkommen von 1.200 € bis 2.769,23 € bei 67%, es verringert sich um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, um die das Monatsnetto 1.200 Euro überschreitet (bis auf minimal 65 Prozent).
- Für Nettoeinkommen von mehr als 2.769,23 € beträgt das Elterngeld pauschal 1.800 Euro (= 65 % von 2.769,23 Euro). Dies stellt den Maximalwert dar.
Es gilt also: Je niedriger das Nettoeinkommen, desto höher fällt im Verhältnis auch das Elterngeld aus. Mindestens werden 300 € und höchstens 1.800 € im Monat gezahlt. Den Mindestbetrag von 300 € erhalten auch Elternteile, die vor der Geburt ihres Kindes über kein Einkommen verfügten.
1.2. Anspruch auf Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat
Das Elterngeld wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. In Anspruch genommen werden kann die Elternzeit innerhalb der ersten 14 Lebensmonate eines Kindes. Bis auf zwei Partnermonate können Mutter und Vater die maximal 14 Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Einem Elternteil allein stehen also höchstens zwölf Monatsbeträge zu.
1.3. Elterngeld Plus
Seit Juli 2015 haben Eltern einen Anspruch auf das sogenannte Elterngeld Plus, welches einen flexibleren Elterngeldbezug ermöglicht. Charakteristisch für das Elterngeld Plus ist die Möglichkeit, die Zuwendung bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit doppelt so lang zu beziehen. Allerdings fällt sie dann monatlich nur halb so hoch wie das Vollelterngeld aus.
2. Elterngeld Ratgeber
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Mit der Einführung des Elterngeldes vollzog die Bundesregierung einen Wandel in der Familienpolitik. Doch wer erhält eigentlich Elterngeld? Die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes werden im Folgenden näher erläutert.
Voraussetzungen für den Erhalt des Elterngeldes
Um das Elterngeld und die damit verbundene Elternzeit zu beantragen, sollten Sie sich vorab informieren, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes auch erfüllen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht vor, dass Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat, er mit seinem Kind gemeinsam in einem Haushalt lebt, das Kind von ihm betreut und erzogen wird und der Antragsteller gar nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig ist. Das Elterngeld wird auch gezahlt, wenn andere Personen oder Institutionen wie Großeltern oder Tagesmütter den Antragsteller bei der Betreuung und Erziehung des Kindes unterstützen.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Antragstellers. Auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten Elterngeld (300 Euro monatlich). Der Elterngeldrechner auf der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums für Familie gibt in wenigen Minuten Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Elterngeldes.
Kein Anspruch auf Elterngeld
Das Elterngeld wird nicht an Elternteile gezahlt, die mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten oder im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 250.000 Euro (bei zusammen lebenden Paaren = 500.000 €) nachweisen können.
Wie und wann wird Elterngeld gezahlt?
Der Anspruch auf Elterngeld beginnt mit der Geburt eines Kindes. Die jeweiligen Raten des Elterngeldes werden auf der Grundlage der Lebensmonate des Kindes berechnet und an das in Elternzeit weilende Elternteil ausgezahlt.
Auszahlung des Elterngeldes Monat für Monat
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz schreibt vor, dass die einzelnen Raten des Elterngeldes in dem Monat ausgezahlt werden, für die sie vorgesehen sind. Der Bezugszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem das Kind geboren wird. Das Geld wird in der Regel auf ein Bankkonto überwiesen. Kommt ein Kind zum Beispiel am 21. Januar zur Welt, muss die erste Rate des Elterngeldes vom Staat also spätestens bis zum 21. Februar ausgezahlt werden.
Elterngeld im Mutterschutz
Andere Regelungen gelten, wenn eine Mutter in den ersten 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld erhält. In diesem Fall wird das Mutterschaftsgeld komplett auf das Elterngeld angerechnet.
Beispiel
Frau Mayer hat einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 900 Euro monatlich. Sie erhält in den ersten acht Wochen nach der Geburt ihres Sohnes aber Mutterschaftsgeld in Höhe von 1.200 Euro monatlich. In diesem Fall wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet und Frau Mayer bekommt in den ersten zwei Monaten nach der Geburt Ihres Sohnes kein Elterngeld.
Elterngeld trotz Erwerbstätigkeit – geht das?
Um das Elterngeld zu errechnen, wird das erzielte Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit berücksichtigt. Das Elterngeld soll also die Differenz des vor der Geburt erzielten Einkommens und dem voraussichtlichen Einkommen während des Bezugs von Elterngeld ausgleichen.
Wie wird das Elterngeld Erwerbstätiger berechnet?
Als Ersatzrate kommen 67 % des bisherigen Einkommens zur Anrechnung. Arbeitnehmer, die während des Bezugs von Elterngeld vom Arbeitgeber weiterhin Sach- oder Dienstleistungen wie die Nutzung des Firmenfahrzeugs erhalten, müssen diese zur Berechnung des Elterngelds mit angeben. Der maximale Betrag des bereinigten Nettoeinkommens liegt bei 2.769,23 Euro. Wer während des Elterngeldbezugs ein Teilzeiteinkommen erzielt, bekommt auf jeden Fall den Sockelbetrag von 300 Euro monatlich.
Rechenbeispiel Arbeitnehmer
Eine Arbeitnehmerin hatte vor der Geburt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 Euro. Nach der Geburt und während der Teilzeitbeschäftigung beträgt das monatliche Nettoeinkommen 800 Euro. Aus der Differenz (1.700 Euro) wird das zu zahlende Elterngeld berechnet: 1.700 Euro x 67 % = 1.139 Euro
Rechenbeispiel Selbstständige
Ein selbstständiger Vater erzielt während des Elterngeldbezugs ein unterschiedliches Einkommen. Sein durchschnittliches Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit betrug 2.000 Euro. Während der ersten drei Lebensmonate des Kindes erzielt er ein Einkommen von 800 Euro, in den folgenden fünf Lebensmonaten kein Einkommen. Die Differenz der ersten drei Monate beträgt 1.200 Euro. Das monatliche Elterngeld beträgt 67 % von 1.200 Euro. In den Monaten ohne Einkommen errechnet sich das Elterngeld aus dem früheren Einkommen, also 2.000 Euro x 67 %.
Elterngeld trotz Erwerbstätigkeit – geht das?
Eine der Voraussetzungen für den gesetzmäßigen Anspruch auf Elterngeld ist, dass der betreuende Elternteil während seiner Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden in Teilzeit erwerbstätig ist. Wer mehr Wochenstunden arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem Elterngeld?
Grundsätzlich will die Bundesregierung mit dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit beiden Elternteilen ermöglichen, sich im ersten Lebensjahr ihres Kindes für einen gewissen Zeitraum der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen, ohne allzu große finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Damit erhofft sich der Gesetzgeber eine langfristige Steigerung der Geburtenrate sowie einen Anstieg der Geburten bei gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen.
Regelungen im Falle einer Teilerwerbstätigkeit
Wer für sich Elternzeit beansprucht und Elterngeld bezieht, kann aber trotzdem eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben. Diese darf aber eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden innerhalb eines Bezugsmonats nicht übersteigen. Wer mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, gilt vor dem Gesetzgeber als voll erwerbstätig und hat somit keinen Anspruch auf das Elterngeld.
Anrechnung des Einkommens aus einem Teilzeitjob auf das Elterngeld
Das Einkommen aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit wird voll auf das Elterngeld angerechnet, denn der Antragsteller erhält das Elterngeld als Ersatz für das wegfallende Einkommen nach der Geburt eines Kindes. Es ist also nicht möglich, sich während des Bezugs des Elterngeldes anrechnungsfrei etwas dazu zu verdienen.
Elterngeld für Alleinerziehende
Erwerbstätige Alleinerziehende haben genau wie Elternpaare Anspruch auf den Bezug des Elterngeldes. Um das Elterngeld beziehen zu können, muss die Lebenssituation der Alleinerziehenden jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Was müssen Alleinerziehende beim Antrag von Elterngeld beachten?
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit sieht vor, dass Alleinerziehende, die vor der Geburt eines Babys berufstätig waren, grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit und den Bezug des Elterngeldes haben. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Folgenden näher erläutert werden:
Voraussetzung: Reduzierung des Einkommens: Um das Elterngeld zu beziehen, müssen Alleinerziehende ihr Erwerbseinkommen für mindestens zwei der Bezugsmonate reduzieren.
Voraussetzung: Wohnort des Kindes: Alleinerziehende erhalten nur dann Elterngeld, wenn das Kind bei dem Elternteil lebt, der über das alleinige Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt. Leben die Eltern noch gemeinsam in einer Wohnung, besteht kein Anspruch auf das Elterngeld. Verfügen die beiden Elternteile noch über das gemeinsame Sorgerecht des Kindes, besteht nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn der Antragsteller vor Gericht eine einstweilige Anordnung erzielt hat, der ihm das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuspricht.
Sind diese Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllt, können Alleinerziehende allein bis zu 14 Monaten Elterngeld beziehen. Des Weiteren haben auch Alleinerziehende die Möglichkeit, den Bezugszeitraum des Elterngeldes von höchstens 14 Monaten auf 28 Monate zu strecken. In diesem Fall halbiert sich die monatliche Auszahlung des Elterngeldes.
Das Elterngeld für Auszubildende
Auch Auszubildende können Elterngeld erhalten und das sogar ohne ihre Ausbildung unterbrechen zu müssen. Informationen darüber, wie viel Elterngeld Auszubildenden zusteht und was für sie zu beachten ist, gibt es hier.
Was müssen Auszubildende bezüglich des Elterngeldes beachten?
Auch Auszubildende haben einen Anspruch auf Elterngeld. Sie müssen dabei für den Bezug des Elterngeldes ihre Ausbildung nicht unterbrechen, da sie nicht als voll erwerbstätig gelten. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann der Auszubildende einen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.
Höhe des Anspruchs
Den meisten Auszubildenden steht der Mindestsatz des Elterngeldes (300Euro) zu, da sie noch keine relevanten Einnahmen hatten. Falls bereits eine nennenswerte Berufstätigkeit bestand, wird die Höhe des Elterngeldes wie folgt berechnet: Der monatliche Betrag liegt bei 67 % des durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten 12 Monate.
Auszahlungsdauer
Das Elterngeld für Auszubildende wird über 12 Monate gezahlt. Eine Erweiterung auf 14 Monate ist möglich, wenn das Elternteil alleinerziehend ist oder für zwei Monate das andere Elternteil das Geld bezieht. Das wiederum setzt aber voraus, dass in diesem Zeitraum sein/ihr Einkommen eingeschränkt ist. Beispiel: Franziska ist Azubi, ihr Mann Jan Tischler. Nach der Geburt ihres Kindes bezieht Franziska für 12 Monate Elterngeld.
Danach möchte Jan für zwei Monate das Elterngeld beziehen. Wenn diese allerdings in eine Zeit fallen, in der die Auftragslage gut ist und Jan mehr verdient als sonst, müsste er seine Tätigkeit stark einschränken, um überhaupt Elterngeld zu erhalten.
Das Elterngeld für Studierende
Auch Studierende können Elterngeld zu erhalten, allerdings oft nur den Mindestsatz von 300 Euro, da vor der Geburt des Kindes noch kein Einkommen erzielt wurde. Informationen darüber, wann Eltern während des Studiums Elterngeld zusteht, finden Sie in diesem Abschnitt.
Was ist bezüglich des Elterngeldes während des Studiums zu beachten?
Das Studium kann während der Inanspruchnahme des Elterngeldes normal fortgesetzt werden. Weiterhin ist auch die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit mit nicht mehr als 30 Wochenstunden erlaubt. BAföG oder Stipendien werden nicht als Einkommen auf das Elterngeld angerechnet.
Wenn berufstätige Großeltern die Betreuung des Kindes übernehmen, so haben diese, unter bestimmten Bedingungen, einen Anspruch auf Elternzeit. Elterngeld können sie beziehen, wenn beide Eltern (z. B. aufgrund von Krankheit) das Kind nicht betreuen können. Wer ein Urlaubssemester nach der Geburt des Kindes einlegt, erhält als Student weiterhin Elterngeld. Allerdings kann das BAföG dadurch entfallen.
Auszahlungsdauer
Das Elterngeld für Studenten wird über 12 Monate gezahlt. Eine Erweiterung auf 14 Monate ist möglich, wenn das Elternteil nachweisbar alleinerziehend ist oder für zwei Monate das andere Elternteil das Geld bezieht. Das wiederum setzt aber voraus, dass in diesem Zeitraum sein/ihr Einkommen gegenüber dem üblichen Erwerb eingeschränkt ist. Ein Beispiel: Juliane ist Studentin, ihr Mann Berndt Maler. Nach der Geburt ihres Kindes bezieht Juliane für 12 Monate Elterngeld. Danach soll Berndt für zwei Monate das Elterngeld erhalten. Allerdings fallen diese in eine Zeit, in der die Auftragslage hoch ist und Bernd mehr verdient als sonst. Er müsste seine Tätigkeit also stark einschränken, um überhaupt Elterngeld zu beziehen.
Haben ausländische Eltern einen Anspruch auf Elterngeld?
In der Bundesrepublik Deutschland leben mehrere Millionen Ausländer, viele mit ihren Ehepartnern und Familien. Auch ausländische Elternpaare haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf das Elterngeld und die Inanspruchnahme der Elternzeit.
Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes bei ausländischen Eltern
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit sieht vor, dass auch ausländische Eltern Elterngeld beziehen können. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei deutschen Eltern auch: Die Eltern müssen ihr Kind in den ersten Lebensmonaten selbst betreuen. Sie dürfen nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Sie müssen mit ihrem Kind in einer Wohnung leben. Sie müssen ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Bürger aus anderen EU-Staaten, des EWR und der Schweiz
Staatsangehörige der EU, der Schweiz und der Mitgliedsstaaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) haben einen Anspruch auf das Elterngeld, wenn sie in Deutschland wohnen oder arbeiten.
Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis
Ausländische Eltern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, können genau wie deutsche Eltern auch Elterngeld beziehen.
Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis
Ausländische Eltern, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, haben nur unter der Voraussetzung Anspruch auf Elterngeld, dass sie auch eine Arbeitserlaubnis besitzen oder besaßen. Bei einem Aufenthalt von mindestens drei Jahren und einer Erwerbstätigkeit oder dem Bezug von Arbeitslosengeld I können ausländische Eltern in bestimmten Konstellationen auch Elterngeld beziehen.
Ausländische Studenten, Ausländer mit einer vorübergehenden Arbeitserlaubnis, Asylbewerber sowie ausländische Eltern, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
3. Praktische Tipps rund um das Elterngeld
Die Aufteilung des Elterngeldes: Eine Übersicht
Durch die Aufteilung der Bezugsmonate können Eltern eine längere Unterstützung durch das Elterngeld erreichen oder mehr Elterngeld pro Monat erhalten. Einen Überblick darüber, welche Aufteilung sinnvoll ist und wie sie festgelegt wird, gibt es hier:
Was ist bei der Aufteilung des Elterngeldes zu beachten?
Ein Elterngeldantrag kann für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes gestellt werden. Ein Elternteil darf mindestens für zwei Monate und höchstens für 12 Monate das Elterngeld beziehen. Um mehr als 12 Monate beziehen zu können, müssen die Eltern die Bezugszeit des Elterngeldes unter sich aufteilen. Anspruch auf die zusätzlichen Partnermonate besteht aber nur, wenn sich das Einkommen des Empfängers in diesem Zeitraum verringert (z. B. durch Elternzeit).
Aufteilung der Bezugszeit
Die Aufteilung der Bezugszeit (bis auf die Partnermonate) kann das Paar nach Belieben festlegen. Es ist auch möglich, dass beide Eltern in den gleichen Monaten Geld beziehen. Natürlich entfällt dafür die Zahlung in einem späteren Monat. Ein Beispiel: Andrea und ihr Mann Frank wollen nach der Geburt ihrer Zwillinge eine Weile zu Hause bleiben. Um dies zu ermöglichen, beziehen sie beide sieben Monate lang Elterngeld und erhalten somit für diesen Zeitraum die doppelte Menge an Unterstützung. Nach den sieben Monaten sind dann die 14 Bezugsmonate, die ihnen als Paar zustehen, aufgebraucht. Die geplante Aufteilung des Elterngeldes muss im Antrag auf Elterngeld angegeben werden und kann danach einmalig ohne Angabe von Gründen verändert werden. Für eine weitere Änderung ist eine Härtefallprüfung nötig.
Weiterhin ist es möglich, dass bereits beschriebene Elterngeld Plus zu wählen und dadurch den Bezugszeitraum entsprechend zu verlängern.
Wann muss Elterngeld beantragt werden?
Nach der Geburt eines Kindes fängt das Elterngeld einen Einkommensausfall bei frischgebackenen Eltern auf. Um diese Leistung über die volle Zeit in Anspruch nehmen zu können, gilt es bestimmte Fristen einzuhalten.
Elterngeld als Ersatz für entfallendes Einkommen in der Elternzeit
In Deutschland steht allen erwerbstätigen Eltern, die zu Hause die Betreuung ihres Neugeborenen übernehmen und ihrer Arbeit daher gar nicht bzw. nur in Teilzeit nachgehen können, Elterngeld zu. Für maximal 12 Monate kompensiert es teilweise den Wegfall des Einkommens des betreuenden Elternteils.
Elterngeld rechtzeitig beantragen
In Anspruch genommen werden kann die Elternzeit innerhalb der ersten 14 Lebensmonate eines Kindes. Der Elterngeldantrag erfolgt schriftlich. Er muss jedoch nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Für maximal drei Monate nach dem Monat der Antragsstellung wird Elterngeld auch rückwirkend gezahlt. Liegt der Zeitpunkt des Antrags im dritten Lebensmonat des Kindes, wird es folglich ab der Geburt gezahlt. Wird das Elterngeld beispielsweise erst im 6. Lebensmonat beantragt, besteht ein Anspruch auf Elterngeld dagegen erst ab dem 3. Lebensmonat.
Es ist selten geworden in Deutschland, dass der Staat seinen Bürgern echte Hilfestellungen einräumt und entsprechende Vergünstigungen bereithält. Eine Ausnahme bildet hier das Elterngeld. Nicht ganz uneigennützig natürlich – der Staat möchte mit dieser Zuwendung die seit Jahren stagnierenden oder gar sinkenden Geburtenraten steigern. Und diese sind wiederum ein Garant dafür, dass unser Rentensystem auch in Zukunft funktioniert und dem Staat genügend Steuereinnahmen zur Verfügung stehen.Wie auch immer: Frischgebackene Eltern sollten diese Möglichkeit unbedingt nutzen. Viele Menschen haben sich in der Vergangenheit darüber geärgert, die ersten (und wichtigsten) Lebensmonate ihres Kindes nicht miterlebt zu haben. Begehen Sie diesen Fehler nicht! Sichern Sie sich Ihren Elterngeldanspruch und nehmen Sie die gegebenen Möglichkeiten wahr – es lohnt sich. Dieser Ratgeber beantwortet alle wichtigen Fragen rund um das Thema Elterngeld und bereitet Sie optimal auf den Elterngeldantrag vor.
Zuletzt aktualisiert am 10.12.2018
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