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Finanzcheck

Kindergeld Ratgeber – Alle wichtigen Fragen rund um Kindergeld

In Deutschland werden pro Kind bis zu 225 Euro Kindergeld gezahlt.

Kinder sind teuer – das werden fast alle Eltern bestätigen können. Viele Familien müssen sich finanziell empfindlich einschränken, wenn ein oder gar mehrere Kinder geboren werden. Da wir in Deutschland in einem Sozialstaat leben, möchte die Regierung etwas für die Eltern tun und somit auch die Attraktivität erhöhen, Kinder zu bekommen. Und noch ein Aspekt ist für das Bestreben der Regierung verantwortlich: Wie ein Großteil der westlichen Welt hat auch Deutschland mit niedrigen Geburtenraten zu kämpfen. Es ist ein Problem, mit dem sich das Land auf typisch deutsche Weise auseinandergesetzt hat: systematisch und vernünftig. Seit Jahrzehnten entwickelt und setzt Deutschland eine familienorientierte Politik um, um die Bürger zu mehr Kindern zu bewegen – eine Strategie, die dazu führt, dass Deutschland heute zu den besten Orten der Welt gehört, um eine Familie zu gründen.

1. Kindergeld – Wissen kompakt

Ein Anreiz dafür bildet das sogenannte Kindergeld, ein Zuschuss der Bundesregierung, um einen Teil der Kosten für die Kindererziehung zu decken. Dieser kann von 194.- bis 225.- Euro pro Kind und Monat betragen und erfolgt in der Regel per Überweisung auf ein deutsches Bankkonto. Vom Kindergeld profitieren vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen.

Fast jeder Steuerzahler, der in Deutschland mit Kindern lebt, kann das Kindergeld bekommen, ob angestellt oder selbstständig. Es wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, kann aber auch bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden, wenn sich das Kind noch in der Schule/Ausbildung befindet oder andere Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind.

Ab Januar 2018 wurde die Leistung auf 194.- Euro pro Monat für jedes der ersten beiden Kinder, 200.- Euro für das dritte Kind und 225.- Euro für jedes weitere Kind erhöht.

Adoptierte und Pflegekinder bzw. deren Erziehungsberechtigte haben ebenfalls Anspruch auf das Kindergeld, ebenso wie Kinder des Ehepartners, wenn sie mit im betreffenden Haushalt leben. Im Ausland lebende Eltern haben dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z. B. die unbeschränkte Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer in Deutschland. In den meisten Fällen sind es die Eltern, die Anspruch auf das Geld haben, nicht die Kinder, obwohl bei Waisenkindern oder Eltern, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, auf Antrag eine Ausnahme gemacht werden kann.

Seit 2016 muss ein Antrag auf Kindergeld die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes enthalten. Die neuen Antragsformulare wurden entsprechend geändert. Diese Nummer wird in der Regel vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kurz nach der Geburt eines Kindes vergeben und beim Einwohnermeldeamt in Deutschland eingetragen. Bei Einwandererkindern wird die Nummer bei der Registrierung des Kindes beim Einwohnermeldeamt vergeben.

Sie beantragen das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit mit schriftlichen Formularen, die unterzeichnet werden müssen. Eine andere Partei kann den Antrag stellen, wenn Sie dieser eine Vollmacht erteilen.

Wir haben in den folgenden Abschnitten detaillierte Informationen zu den in diesem Abschnitt genannten Fakten zusammengestellt, angefangen vom (teils etwas komplizierten) Beantragungsprozess, den Auszahlungsterminen bis hin zu Sonderfällen wie etwa im Ausland lebende Familien und Kinder.

2. Kindergeld Ratgeber

  • Wie viel Kindergeld wird gezahlt?

    Die Höhe des Kindergeldes ist von 2017 auf 2018 leicht (um 2.- Euro) gestiegen und wird im Jahr 2019 bis zum Monat Juli auf diesem Niveau bleiben (siehe unten).

    Höhe des Kindergeldes

    Die Höhe des Kindergeldes 2018 beträgt für die einzelnen Kinder:

    • 194.- Euro für das erste und das zweite Kind
    • 200.- Euro für das dritte Kind
    • 225.- Euro für jedes weitere Kind

    Daraus ergeben sich folgende Absolutbeträge für das monatliche Kindergeld:

    • Familien mit einem Kind: 194.- Euro
    • Familien mit zwei Kindern: 388.- Euro
    • Familien mit drei Kindern: 588.- Euro
    • Familien mit vier Kindern: 813.- Euro
    • Familien mit fünf Kindern: 1.038.- Euro
    • Familien mit sechs Kindern: 1.263.- Euro

    Die Höhe des Kindergeldes wurde erstmals 1996 festgelegt, zunächst erfolgte die Zahlung durch die Arbeitgeber, seit 1999 durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit oder der Personaldienststellen des öffentlichen Dienstes. Wie viel Kindergeld für einzelne Kinder gezahlt wird, hat die Bundesregierung mehrfach verändert, insgesamt hat sich aber die Kindergeld-Höhe seit Beginn der Zahlungen stetig verbessert.

  • Änderungen beim Kindergeld ab Juli 2019

    Die Bundesregierung erhöht im Juli 2019 das Kindergeld – auch eine Folge der steigenden Steuereinnahmen. Zusätzlich werden einige Rahmenbedingungen für Familien mit Kindern geändert.

    Überblick der Änderungen:

    • Das Kindergeld wird um 10.- Euro pro Monat erhöht
    • Der Kinderfreibetrag wird erhöht, dadurch erhalten Familien Entlastungen bei der Einkommensteuer

    Detaillierte Informationen

    Ab dem 01. Juli 2019 wird das Kindergeld von derzeit 194.- Euro pro Kind auf 204.- Euro erhöht. Für Familien mit mehreren Kindern gilt: Auch alle anderen Kindergeldbeträge steigen im eben diese 10.- Euro. Eine weitere Erhöhung um wiederum 15.- Euro ist für den 01. Januar 2019 vorgesehen.

    Zudem wird zum Juli 2019 einer neuer Internetservice eingeführt, mit dem das Kindergeld einfacher und mit weniger bürokratischen Aufwand beantragt werden kann. Eltern, deren Kinder sich noch in der Ausbildung befinden oder Azubis, die nicht mehr zu Hause leben, können fortan allein durch den Nachweis des Ausbildungsvertrags oder der Berufsschulbescheinigung in digitaler Form ihren Anspruch auf das Kindergeld belegen.

    Kommen wir zum Grundfreibetrag: Dieser wird gemäß Beschluss der Bundesregierung schrittweise angehoben, im Jahr 2019 von 9.000 Euro auf 9.168 Euro und 2020 schließlich auf 9.408 Euro.

  • Der Antrag auf Kindergeld

    Der Antrag auf Kindergeld wird schriftlich bei der Familienkasse gestellt, die für Arbeitnehmer und Selbstständige ihren Sitz bei der für den Arbeitsamtsbezirk zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit hat. Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen bei ihrer Personalstelle das Kindergeld beantragen.

    Hinweise zum Antrag auf Kindergeld

    Der Kindergeldanspruch besteht für jeden Monat mit mindestens einem Tag der Anspruchsvoraussetzungen. Anspruchsberechtigt sind:

    • Alle Eltern und Pflegeeltern (nicht das Kind)
    • Großeltern, wenn das Kind dauerhaft bei ihnen lebt
    • EU-Bürger, Schweizer, Isländer und Norweger mit Wohnsitz/Arbeitsort in Deutschland
    • Nicht-EU-Bürger mit Niederlassungserlaubnis für Deutschland
    • Im Ausland lebende Deutsche mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland
    • In der Schweiz versicherungspflichtig Beschäftigte mit deutschem Wohnsitz

    Alle anderen Grenzgänger (außer Schweiz) müssen im Beschäftigungsland das Kindergeld beantragen. Ein Antrag auf Kindergeld muss bis vier Jahre nach Entstehung gestellt werden, danach verjährt der Anspruch. Für behinderte Kinder können die Eltern über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld beantragen, hierzu müssen der Schwerbehindertenausweis und ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Ein Kindergeldanspruch wird von den Familienkassen gelegentlich geprüft, ebenso die korrekte Höhe des Kindergeldes. Da der Kindergeldantrag nur einmal gestellt wird, ist der Kindergeldempfänger nach § 60 SGB verpflichtet, sich ergebende Änderungen zu melden.

  • Anspruch auf Kindergeld

    Der Kindergeld Anspruch besteht für alle Kinder von Anspruchsberechtigten, unabhängig von ihrem Einkommen. Er entsteht dadurch, dass in jedem Fall das Existenzminimum von Kindern besteuert wird, denn Eltern werden nur bis 9.000 Euro Jahreseinkommen steuerfrei gestellt, was dem Existenzminimum eines Erwachsenen entspricht. Wenn der Anspruch auf Kindergeld geringer ist als die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag, entsteht den Eltern durch die Günstigerprüfung des Finanzamtes dabei kein Nachteil. Beim Anspruch aufs Kindergeld hat sich eine Verbesserung durch den Wegfall der Einkommensüberprüfung des Kindes selbst ergeben.

    Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

    Nach § 62 EStG besteht der Kindergeld Anspruch nicht für die Kinder, sondern deren Eltern, Pflegeeltern oder Großeltern, falls das Kind dort dauerhaft wohnen sollte. Des Weiteren haben in Deutschland sämtliche Inländer sowie mit deutschem Wohnsitz EU-Bürger, Schweizer, Norweger und Isländer Anspruch auf Kindergeld. Sämtliche anderen Ausländer können ebenfalls einen Kindergeld Anspruch haben, wenn sie beruflich oder gewerblich niedergelassen sind. Auch bei bestimmten Formen der Aufenthaltserlaubnis wird der Anspruch gewährt. Voraussetzung ist stets der Wohnsitz in Deutschland. Auch im Ausland lebende Deutsche erhalten Kindergeld, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Mit der Schweiz gibt es ein Spezialabkommen für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz versicherungspflichtig arbeiten. Sie erhalten das deutsche Kindergeld.

    Änderungen beim Anspruch auf das Kindergeld

    Der Anspruch aufs Kindergeld hat sich innerhalb der letzten Jahre insofern geändert, als dass nunmehr auch für volljährige Kinder mit eigenem Einkommen bis zum Ende der ersten Ausbildung und vor vollendetem 25. Lebensjahr unabhängig von ihrem Einkommen das Kindergeld gezahlt wird. Lediglich nach der Erstausbildung ist zu überprüfen, ob das Kind nun auf eigenen Füßen steht oder nur geringfügig verdient (maximale Wochenarbeitszeit 20 Stunden) beziehungsweise sich in einer Zweitausbildung befindet.

    Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit oder durch die Gehaltsstelle bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Es gibt für die Kindergeld Auszahlung festgelegte Termine, die sich nach den Endziffern der Kindergeldnummer richten. Die Termine variieren von Monat zu Monat sehr geringfügig. Die niedrigsten Endziffern erhalten das Kindergeld zum frühesten Zeitpunkt im Monat, die Endziffer 9 etwa um den 20. eines Monats. Genauere Infos folgen im nächsten Abschnitt.

  • Auszahlungstermine für das Kindergeld

    Die Kindergeld-Auszahlungstermine richten sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Die Auszahlungstermine für das Kindergeld stehen nach Antragsbewilligung laut der Kindergeldnummer fest, ab diesem Zeitpunkt erfolgt die monatliche Überweisung des Kindergeldes, und zwar spätestens im ersten Monat nach dem Geburtsmonat. Wenn die Kindergeld-Auszahlungstermine nach dem Monat der Geburt beginnen, wird auch das Kindergeld für den Geburtsmonat nachträglich voll ausbezahlt.

    Prinzipiell wird das Kindergeld für den laufenden Monat ausgezahlt, und zwar zum festgesetzten Termin laut Endziffer der Kindergeldnummer. Diese Nummer ist auf den Kontoauszügen nach der ersten Überweisung zu finden, ebenso auf Schreiben von der Familienkasse. Die Auszahlungstermine fürs Kindergeld differieren etwas von Monat zu Monat, deshalb sei an dieser Stelle beispielhaft der Januar 2019 aufgeführt. In diesem Monat ergeben sich die Auszahlungstermine laut Endziffer der Kindergeldnummer wie folgt:

    Endziffer 0 – 04.01.2019

    Endziffer 1 – 07.01.2019

    Endziffer 2 – 08.01.2019

    Endziffer 3 – 10.01.2019

    Endziffer 4 – 11.01.2019

    Endziffer 5 – 14.01.2019

    Endziffer 6 – 16.01.2019

    Endziffer 7 – 17.01.2019

    Endziffer 8 – 18.01.2019

    Endziffer 9 – 21.01.2019

    In anderen Monaten gibt es je nach Wochentag hiervon geringfügige Verschiebungen von höchstens ein bis zwei Tagen.

    Ausnahmen für die Auszahlungstermine beim Kindergeld

    Für die Kindergeld-Auszahlung sind prinzipiell die Familienkassen entweder der Bundesagentur für Arbeit oder die Besoldungs- beziehungsweise Gehaltsstellen des öffentlichen Dienstes zuständig. Kindergeldempfänger, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten das Kindergeld grundsätzlich zusammen mit ihrem Lohn oder Gehalt. Hiervon kann es wiederum Ausnahmen geben, weil Kindergeld zwar grundsätzlich an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt wird, also den berufstätigen Elternteil des Kindes, bei dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst also zum Lohn-/Gehalts-/Besoldungstermin. Da aber im Rahmen einer sogenannten Abzweigung auch andere Auszahlungsempfänger infrage kommen, können sich die Kindergeldauszahlungstermine bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wiederum verschieben. Das muss im Einzelfall erfragt werden. Es sind einheitliche Regelungen durch die jeweilige Familienkasse im Rahmen der monatlichen Gehaltszahlung an sämtliche Beschäftigten zu erwarten.

  • Kindergeld bei Kindern in der Ausbildung

    Bei einer Erstausbildung des Kindes unter 25 Jahren bleibt das Kindergeld unabhängig von den Einkünften des Kindes bestehen. Das gilt jedoch nur für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Erststudium). Sollte diese abgeschlossen worden sein, geht der Gesetzgeber von der widerlegbaren Vermutung aus, dass das Kind nun für sich selbst sorgen kann, es muss daher beim Kindergeld nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Vermutung kann durch folgende Nachweise widerlegt werden:

    • Das Kind befindet sich in der Phase einer weiteren Ausbildung, unabhängig von der Art der Ausbildung, also Berufsausbildung oder Studium.
    • Das Kind geht keiner für das Kindergeld schädlichen Erwerbstätigkeit nach.

    Eine schädliche Erwerbstätigkeit beginnt bei einer Regelwochenarbeitszeit von über 20 Stunden. Geringe Beschäftigungsverhältnisse und Ausbildungsdienstverhältnisse sind generell unschädlich.

    Wer profitiert von dieser Regelung?

    Profiteure der Regelung sind die Eltern derjenigen Kinder, die sich in bezahlten Ausbildungsstufen befinden, nämlich Azubis mit Lehrlingsgehalt oder Studenten mit Nebenjobs. Auch Kinder mit einer Halbweisenrente genießen Vorteile durch die genannte Regelung, welche erste vor wenigen Jahren eingeführt wurde. Eine weitere Gruppe von Begünstigten sind Studenten unter 25 Jahren an Fernuniversitäten und Abendschulen, die neben ihrer vollen Erwerbstätigkeit die Ausbildung ohne vorhergehende Berufsausbildung durchführen.

  • Kindergeld: Welcher Freibetrag gilt?

    Der Kindergeld-Freibetrag ist derjenige Betrag, der sich aus einer Steuerersparnis ergeben und von Besserverdienenden anstatt des Kindergeldes in Anspruch genommen werden kann. Das Finanzamt stellt im Rahmen einer Günstigerprüfung automatisch fest, womit der Steuerpflichtige bessergestellt wäre.

    Wie hoch ist der Freibetrag beim Kindergeld?

    Der Kindergeld Freibetrag 2018 liegt bei 2.394 Euro pro Elternteil, mithin für Ehepaare bei 4.788 Euro, also nur leicht über der Höhe des Kindergeldes für ein Kind (194 Euro mal 12 Monate = 2.328 Euro), aber hoch genug, um aufgrund weiterer Steuerersparnisse ab einem bestimmten Einkommen in Anspruch genommen zu werden. Wie hoch dieses Einkommen exakt ist, hängt vom persönlichen Steuersatz und weiteren Abschreibungsmöglichkeiten ab. Für jedes Kind wird neben dem Kinderfreibetrag ein Anteil für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steuerlich in Abzug gebracht. Der sich ergebende gesamte Kindergeld-Freibetrag steht beiden Eltern je zur Hälfte zu, er entspricht dem Mindestlebensbedarf eines Kindes.

    Die Günstigerprüfung des Finanzamtes

    Besserverdienende können auf die Günstigerprüfung des Finanzamtes vertrauen. Das Kindergeld wird gezahlt, das Finanzamt rechnet es auf die Steuerersparnis durch den Freibetrag beim Kindergeld an. Das bedeutet, das gezahlte Kindergeld wird von einer Steuerersparnis abgezogen. Besserverdienende können also das Kindergeld immer beantragen, ein Nachteil ist durch die Günstigerprüfung ausgeschlossen. Interessant wird der Freibetrag ab einem Familieneinkommen über 60.000 Euro, ungefähr ab dieser Grenze – je nach anderen steuerlichen Entlastungen – ist die Entlastung durch den Kindergeld Freibetrag höher als das gezahlte Kindergeld.

  • Kindergeld für Kinder mit Behinderungen

    Für behinderte Kinder besteht der Kindergeldanspruch ohne altersmäßige Begrenzung. Die Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Zudem gilt: Das Kind ist körperlich, geistig oder emotional dauerhaft behindert. Eine akute Erkrankung – egal wie lange sie dauert – reicht nicht aus; solange ein Ende der Erkrankung in Sicht ist, existiert im rechtlichen Sinne keine Behinderung.

    Die Invalidität muss immer durch einen Behindertenausweis oder ein entsprechendes Dokument (z. B. Feststellungsbescheid der Rentenanstalt, Rentenbescheid, Pflegegeldbescheid, Bescheinigung oder ärztliches Attest des behandelnden Arztes) nachgewiesen werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorgenannten Dokumente (z. B. nach 5 Jahren im Falle des Behindertenausweises) ist eine Verlängerung oder dergleichen vorzulegen.

    Das Kind ist nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen

    Dies ist der Fall, wenn das Kind seine gesamten notwendigen Lebenshaltungskosten nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln decken kann. Die notwendigen Lebenshaltungskosten des Kindes setzen sich aus den allgemeinen Lebenshaltungskosten und den individuellen behindertenbedingten Zusatzkosten zusammen. Die behindertengerechten Zusatzkosten sind abhängig von den individuellen Bedürfnissen und enthalten alle zusätzlichen Belastungen. Die Höhe der behindertengerechten Zusatzkosten ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich. Der Betrag wird somit auf Basis einer Zertifizierung im Einzelfall oder auch als Pauschale berechnet.

    Den notwendigen Lebenshaltungskosten des Kindes sind eigene finanzielle Mittel gegenüberzustellen. Die Eigenmittel des Kindes bestehen aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und Drittzahlungen (z. B. Pflegeversicherungsleistungen (Pflegegeld), Integrationshilfe für voll- oder teilstationäre Unterkünfte, Drittmittel für Reisekosten).

    Soweit die finanziellen Mittel des Kindes nicht ausreichen, um die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken, kann das Kind nicht für sich selbst aufkommen. Dabei gilt: Die Invalidität muss der Grund dafür sein, dass das Kind seine Lebenshaltungskosten nicht decken kann. Eine hohe Invalidität allein reicht nicht aus. Diese Anforderung ist grundsätzlich erfüllt, wenn im Behindertenausweis des Kindes oder in einem ähnlichen Dokument das Zeichen „H“ (für „hilflos“) vermerkt ist.

    Hat der Leistungserbringer Zweifel an der Kausalität der Invalidität, kann eine Beurteilung durch den ärztlichen Dienst und/oder den Berufsdienst erforderlich sein, für die die Zustimmung des Kindes eingeholt wird.

Zuletzt aktualisiert am 14.12.2018


Bildnachweise: magele-picture/AdobeStock (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)

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