Bonn (pte026/08.09.2021/14:01) – Deutsche Festnetz-Breitbandkunden haben künftig das Recht, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das soll immer dann der Fall sein wenn „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung“ bestehen. Das teilt die Bundesnetzagentur http://bundesnetzagentur.de mit.
„Sicherheit für die Anbieter“
„Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Zudem schaffen wir Sicherheit für die Anbieter“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur anlässlich des heute, Mittwoch, zur Konsultation vorgestellten Entwurfe einer Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Breitbandanschlüssen.
Danach hat der Verbraucher den Nachweis durch den von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus zu erbringen. Die neuen Rechte treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. In der Allgemeinverfügung geht es um die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe einer „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload.
Quelle: www.pressetext.com
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