Finanzcheck

Antragsfrist für Krankengeld abgeschafft

Ein häufiges Ärgernis von Versicherten bei gesetzlichen Krankenversicherungen war die Problematik, dass Anträge für Krankengeld einer kurzen gesetzlichen Antragsfrist unterlagen. Krankengeld muss von den Krankenversicherungen zum Beispiel geleistet werden, wenn die Lohnfortzahlung nach 6 Wochen Erkrankung endet, aber auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigungsaufnahme vorliegt. Gerade in letzterem Fall versäumten Arbeitnehmer häufig die sehr kurze Antragsfrist auf Krankengeld von nur einer Woche, da sie erst am Monatsende bei Zahlung des ersten Gehaltes feststellten, dass der Arbeitgeber hier keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten hat. Ein dann verspätet eingereichter Antrag auf Zahlung von Krankengeld durch Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse wurde dann regelmäßig zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die versäumte Antragsfrist eine gesetzliche Frist sei und damit kein Krankengeld mehr bezahlt werden kann.

Digitale Übermittlung der AU Bescheinigungen seit 01.01.21

Auch diesen Umstand hatte der Gesetzgeber im Sinn als er eine digitale Ausgestaltung der Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt vom ausstellenden Arzt an die gesetzlichen Krankenkassen regelte. Damit würde eine zu späte Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse nicht mehr erfolgen können. Diese elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte ab 1.1.2021 greifen.
Durch technische Probleme hinsichtlich der elektronischen Übermittlung zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen wurde dieser Termin jedoch mehrfach verschoben, in dem die Organisationen von Krankenkassen und Kassenärzte sich auf spätere Termine zur Einführung der elektronischen Übermittlung verständigten.

Urteil im Sinne der Versicherten

Dieser Vorgehensweise hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 19.1.2022 (Az. S 45 KR 575/21) die Grundlage entzogen. Das Gericht führte aus, dass „die bestehende Gesetzeslage zwingenden Charakter besitzt und nicht durch Vereinbarungen auf Ebene der Verbände abweichend geregelt werden kann. Dass ab dem 1. Januar 2021 ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Daten zwischen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen einerseits und den Krankenkassen andererseits nicht zur Verfügung stand, gehört von vornherein nicht zum Verantwortungsbereich der Versicherten.“
Gegen das Urteil wurde die Möglichkeit eingeräumt, Sprungrevision zum Bundessozialgericht einzulegen. Diese war bis 21.3.2021 nach Auskunft des Bundessozialgerichts noch nicht eingelegt.

Sollte diese Rechtsprechung Bestand haben, können Krankengeldzahlungen der Krankenkassen seit 1.1.2021 nicht mehr damit abgelehnt werden, dass die Antragsfristen versäumt wären.


Bildnachweise: Bild von blickpixel auf Pixabay (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)

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