Finanzen

Finanzgericht Niedersachsen hält Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge für verfassungswidrig

Die bereits seit langem schwelende Frage, ob eine unterschiedliche steuerliche Belastung bei verschiedenen Einkunftsarten zulässig ist, könnte nun eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfahren. Denn wie das Niedersächsische Finanzgericht in einer Pressemitteilung vom 31.3.2022 berichtet, ist der 4. Senat in einem dort anhängigen Verfahren zu dem Schluss gekommen, dass die Anwendung einer 25 prozentigen Abgeltungssteuer auf die Kapitaleinkünfte zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage erfolgt, die zugrunde liegenden Vorschriften aber gegen die in Art 3 Abs. 1 GG verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstößt und daher verfassungswidrig ist.

Die Abgeltungssteuer führt nach Ansicht des Finanzgerichts zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften nämlich nur mit dem Sondersteuersatz von 25% abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem individuellen Steuersatz von bis zu 45 %.

Die Abgeltungssteuer könnte verfassungswidrig sein

Ob ein Gesetz verfassungswidrig ist, kann in Deutschland alleine das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Hierzu bedarf es eines betroffenen Klägers oder einer Vorlage eines Gerichtes. Eine solche Vorlage hat das Niedersächsische Finanzgericht nun dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2022 (7 K 120/21) zur Prüfung vorgelegt.

Inhaltlich verweist das Finanzgericht darauf, dass die Abgeltungssteuer nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits bei der Erhebung von Steuern auf Kapitalerträge geeignet sei. Die Abgeltungsteuer sei ferner auch weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Sollte das Bundesverfassungsgericht dieser Auffassung folgen, könnte damit die in Deutschland bestehende pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen beendet werden und solche Erträge zukünftig wieder einer individuellen steuerlichen Belastung unterliegen.


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