Kryptowährungen

Klarheit der Besteuerung von Kryptowährungen durch BFH Urteil

Krypto und Steuern, ein wichtiges Thema

Es war lange eine Auslegungssache wie Krypto-Investitionen in Bitcoin und Co besteuert werden. Bisher gab es kaum Informationen und viele Halbwahrheiten wie ggf. anfallenden Gewinne aus diesem Bereich versteuert werden. Erst am 11.05.2022 erfolgte eine deutliche Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium inkl. umfangreicher Beschreibung wie die Finanzämter mit der Besteuerung von Kryptogeschäften umgehen sollten. Dieser Leitfaden zur Besteuerung von Kryptogeschäften sollte Klarheit für die Anleger schaffen.

Nun hat sich bei den Krypto-Interessierten durchgesetzt, das es im Falle eines Verkaufs der Coins nach einem Jahr Haltedauer eine Steuerfreiheit eingestellt hat.
Hierzu heißt es im BMF Schreiben:  „ Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token können daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG darstellen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“

Über 3 Mio zu versteuern

Es gibt jedoch auch Anleger, die das anders sehen, so musste das BFH (Bundesfinanzhof) sich nun erstmalig festlegen wie es mit Einwänden zu obiger Regelung umgeht.
Die BFH Richter ließen damit das Argument eines ungenannten Klägers, virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero seien nur Algorithmen und kein richtiges Wirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinne, nicht gelten. Der Kryptoinvestor hatte einen im Jahr 2017 erzielten Profit von über 3 Millionen Euro aus privaten Krypto-Geschäften zwar dem Finanzamt gemeldet, sich aber gegen die Besteuerung gewehrt und gegen die Einschätzung des Finanzamtes geklagt.

Mit dem BFH-Urteil vom 14.2.2023 wird nun Klarheit geschaffen.
Laut dem IX. Senat des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei Kryptowährungen steuerlich um ein „anderes Wirtschaftsgut“. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen, so die Münchener Richter. Das von dem Kläger angeführte Argument, das es sich um virtuelle technische Vorgänge handle, die nicht als Wirtschaftsgut zu klassifizieren sein, sahen die Richter anders. Vielmehr reiche es aus, dass das Gut käuflich und „einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich“ ist.

Ein weiteres Argument des Klägers lautete, Geschäfte mit Kryptowährungen seien kaum kontrollierbar und dass die Einkommensteuer damit kaum gerecht flächendeckend erhoben werden kann. Auch dieses Argument ließ der BFH nicht gelten. Es bestehen durch die Anleger inzwischen auch weitreichende Auskunftspflichten und umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Finanzverwaltungen.

Wie ist das Urteil zu interpretieren?

Wer in Deutschland Daytrading im Kryptobereich betreibt oder seine Coins kein Jahr hält, sollte sich damit abfinden, den persönlichen Einkommenssteuersatz auf die Gewinne anzuwenden. Im Gegensatz dazu sind Bitcoin und Co Gewinne (mit einer Haltefrist von über einem Jahr) komplett steuerfrei. Das BFH Urteil war so zu erwarten und ist keine Überraschung für Branchenkenner.
Mit dem Urteil werden bekannte Regelungen gestärkt und durchaus International beneidet. Denn eine Steuerfreiheit nach einer Haltefrist von einem Jahr ist im internationalen Steuerrecht eher ein Exot. In fast allen Ländern ist eine steuerfreie Vereinnahmung von Krypto-Gewinnen ausgeschlossen.

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