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Europa

EuGH zu gebrauchter Software: Urheberrecht kein Hindernis mehr

Softwarehandel Gebrauchthandel

Handy, Laptop und Co. benötigen stets aktuelle Software- warum also nicht zu günstiger Gebrauchtsoftware greifen?

Der Handel mit Software ist in der modernen Welt ebenso wenig wegzudenken wie der Handel mit konventionellen, materiellen Gütern. Was vielen Käufern dabei nicht bewusst ist: auch bei Software gibt es ein großes Angebot an gebrauchter Ware. Der Vorteil: Das Stigma der Eigenschaft „gebraucht“, die oft mit alt, verbraucht oder minderwertig gleichgesetzt wird, ist bei Software gänzlich fehl am Platz. Digitale Medien verschleißen nicht, sondern besitzen stets neuwertigen Zustand.

  • Hier finden Sie das ausführlich BGH-Urteil vom 6.7.2000.

Rechtliche Grauzone: Ungewissheit senkt Handel

Dennoch stockte der Handel mit Gebrauchtsoftware in der Vergangenheit. Eine Ursache dafür ist in der früheren rechtlichen Situation zu finden: Sowohl auf Käufer- als auch Händlerseite herrschte in großen Teilen Ungewissheit über die urheberrechtliche Beurteilung von bereits lizenzierter und verwendeter Software. Verstößt nicht das Weitergeben desselben Programms unter derselben Lizenz gegen rechtliche Vorschriften?

Die Luxemburger Richter des Europäischen Gerichtshofes sorgten nun für Klarheit in dieser Frage. Dazu war nicht einmal eine Gesetzesänderung notwendig. So beseitigte der EuGH einem aktuellen Urteil die zuvor vertretene Unterscheidung zwischen Software auf Datenträgern (z. B. CDs) und solcher, die im Internet zum Herunterladen erhältlich ist. Regelungen, die zuvor nur für eine der beiden Arten von Software galten, sind jetzt auch jeweils auf die andere anwendbar. Der Gerichtshof hat somit grundlegende Prinzipien der Vertriebsfreiheit neu interpretiert, eine Reform des Urheberrechts war daher nicht nötig.

Gericht Urteil Urteilsspruch

Der Urteilsspruch des EuGH schafft klare Verhältnisse.

In der Folge zeigt das Urteil, dass das aktuelle Urheberrecht durchaus als zeitgemäßer anzuerkennen ist, als seine Kritiker betonen. Viel wichtiger jedoch ist, dass der EuGH damit rechtliche Bedenken auflöste, die Firmen sowie Einzelpersonen beim Handel mit gebrauchter Software hatten. Während vor allem kleinere und mittlere Unternehmen in der Vergangenheit oft das sehr viel teurere neue Softwareangebot direkt vom Hersteller wählen mussten, können sie nun ohne Bedenken auch über preiswertere Zwischenhändler die gleichen, wenn auch etwas älteren, Geschäftsprogramme erwerben, ohne einen Verstoß gegen geltendes Recht befürchten zu müssen.

Diese Tatsache setzt große Softwareanbieter wie Oracle, SAP oder IBM unter Druck

Künftig werden diese besser begründen müssen, warum ihre Abnehmer zur nagelneuen Software greifen sollten, anstatt die ältere, preiswerte Alternative zu wählen. Entweder das oder die großen Firmen müssen neue Preis- und Angebotskonzepte entwickeln, um ihre Produkte attraktiver zu gestalten. In jedem Fall belebt das Urteil des EuGH die Konkurrenz zu etablierten Anbietern, was für einen vielfältigeren und belebteren Markt sorgt.


Bildnachweise: Andrey Suslov/Shutterstock, Aerial Mike/Shutterstock (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)

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