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Europa

Klage vor dem Europäischen Gerichtshof: Datenschutz in Deutschland unzureichend?

Datenschutz Klage EuGh

Der Schutz der Daten ist ein empfindliches Thema.

Eine Klage der Europäischen Kommission gegen Deutschland, ein Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof unter dem Thema des Datenschutzes und ein empfindliches Zwangsgeld gegen die Bundesrepublik im Falle einer Verurteilung. Und das alles wegen eines Kommentars in einem Onlineforum.

  • Lesen Sie hier den Volltext zum Urteil vom EuGH vom 19.10.2016.

Wie kam es dazu?

Am Anfang steht der Kommentar des Internetaktivisten Holger Voss aus Münster in einem Diskussionsforum im Internet. In diesem beglückwünscht er die Attentäter des 11. Septembers dazu, es den USA „mal so richtig gezeigt“ zu haben. Was folgt, ist ein durch die Staatsanwaltschaft initiiertes Verfahren und ein Strafbefehl über 1500 € wegen dieser Äußerung.

Doch wie hängt dieses vergleichsweise kleine Verfahren mit Datenschutz und der Gerichtsbarkeit auf Europaebene zusammen? Nun, Holger Voss‘ Internetprovider hatte maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, indem er den Strafverfolgern mitteilte, wem die IP-Adresse gehörte, von der aus der Kommentar abgesendet wurde. Dagegen klagte Voss bis zum Landgericht Darmstadt, welches entschied, dass zugewiesene IP-Adressen vom Netzanbieter sofort nach Verwendung gelöscht werden müssten.

Hier kommt Patrick Breyer ins Spiel, deutscher Jurist und Datenschützer aus Leidenschaft. Nach eigenen Angaben hatte er das Verfahren gegen Voss kritisch verfolgt. Seiner Meinung nach wollte „das Regierungspräsidium mit seiner Entscheidung Standortpolitik betreiben“. Er schrieb einen Brief an die EU-Kommission, in welchem er klarstellte, dass es in seinen Augen nicht vertretbar sei, dass der Datenschutz in Deutschland von staatlichen Behörden beaufsichtigt und kontrolliert würde. Denn der Staat habe schon aus Gründen der Sicherheit ein Interesse daran, möglichst viele Daten zu sammeln – ein Interesse, welches offensichtlich in Konflikt mit den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten stehe.

Die EU-Kommission schien Breyer zuzustimmen

Gericht Urteil Urteilsspruch

Der Urteilsspruch: Der Klage wurde stattgegeben.

Die EU-Kommission erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem europäischen Gerichtshof. Ihre Kritik richtet sich primär gegen die deutsche Datenschutzorganisation im nichtöffentlichen Bereich. Laut der EU-Datenschutzrichtlinie sollten die Datenschützer ihrer Aufgabe „in völliger Unabhängigkeit“ nachkommen; diese Voraussetzung sei laut EU-Kommission jedoch in keinem der 16 Bundesländer erfüllt. Es bestehe die Gefahr, dass Ministerien Einfluss auf den Datenschutz nehmen – eine naheliegende Unterstellung, da in drei Bundesländern (Baden-Württemberg, Brandenburg und Saarland) sogar die Innenministerien selbst für den nichtöffentlichen Bereich zuständig sind, in acht weiteren Ländern andere staatliche Behörden.

Astrid Breinlinger leitete bis 1997 die oben genannte Behörde. Zwar verstehe sie die Entscheidung des Regierungspräsidiums nicht, allerdings halte sie den Verdacht der Beeinflussung durch das  Innenministerium mit Sitz in Wiesbaden für „einigermaßen abwegig“. Als mögliche Ursache für eine „möglicherweise nicht ganz so engagierte Aufsichtstätigkeit“ nennt sie schlechte Personalausstattung.

Im kleinen Bundesland Saarland ist Robert Lorenz der Landesdatenschutzbeauftragter und somit für den Schutz der Daten des öffentlichen Sektors zuständig. Seine Vorgehensweise und Arbeit hatte die EU-Kommission nicht kritisiert. Nach Lorenz‘ Forderung sei es sinnvoll, ihm auch den Datenschutz im Privatsektor zu übertragen. Die Entscheidung seitens des Innenministeriums wurde jedoch vertagt, zumal das Ergebnis der Klage vor dem EuGH noch offen ist.

Die Klage könnte im Erfolgsfall zu einem empfindlichen Zwangsgeld gegen Deutschland führen. Robert Lorenz sieht dem Ergebnis positiv entgegen. Seine Vision: sogenannte ministerialfreie Räume zu schaffen.

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Bildnachweise: HQuality/Shutterstock, Aerial Mike/Shutterstock (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)

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