Laut Urteil des Oberlandesgerichts Köln müssen Werkstätten fortan den Nachlass einer Selbstbeteiligung der Versicherung mitteilen.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 93/12) wirft Licht auf eine Praxis, die so oder so ähnlich durchaus häufig in verschiedensten Kfz-Werkstätten in Deutschland gehandhabt wurde:
Im Falle einer Selbstbeteiligung des Kunden bei Schäden an seinem Auto gewähren viele Werkstätten einen Nachlass in Höhe dieser Selbstbeteiligung.
Das ist nicht per se verboten, allerdings müssen die Werkstätten diesen Nachlass bei der Abrechnung mit der Versicherung mitteilen.
Alles andere ist Betrug, so das OLG Köln.
1. Welche Ausgangssituation führte zum Gerichtsurteil?
Im Fall, über den das Gericht entschied, ging es konkret um einen Steinschlag in einer Windschutzscheibe.
Nach der Reparatur bei einem Autoglaser hatte dieser dem Kunden eine Gutschrift in Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung gewährt.
Im Gegenzug erklärte der Kunde sich bereit, für ein Jahr einen Werbeaufkleber der Firma, die die Reparatur durchgeführt hatte, auf der Windschutzscheibe anzubringen.
2. Warum wird dies als Betrugsfall gewertet?
Bei der Abrechnung mit dem Versicherer rechnete die Werkstatt allerdings so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung gezahlt.
Dadurch erfüllt sich der Tatbestand des Betruges, so urteilten die Richter des OLG.
Denn: Das Befestigen eines Werbeaufklebers steht nach Sichtweise des Gerichts in keinem Verhältnis zu dem im Gegenzug gewährten Vorteil, der Gutschrift über den Betrag der Selbstbeteiligung. Dieser Betrug, so das OLG, fände zulasten des Versicherers statt, dem die tatsächlich Anfallenden Reparaturkosten praktisch in vollständiger Höhe berechnet würden.
Bildnachweise: Standret/Shutterstock, Standret/Shutterstock, (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)