Über Mittelsmänner im Nahen Osten verschafft sich der Iran im großen Stil waffenfähige Technologie aus der ganzen Welt. Hierzulande werden laut dem deutschen Zollkriminalamt derzeit vor allem Flugmotoren gekauft, die auch in Kampfdrohnen eingesetzt werden können. In Einzelfällen sollen deutsche Firmen bereits geliefert haben - angeblich ohne zu wissen, dass die Motoren im Iran landen würden, ein Land, das wegen seiner Atompolitik mit schweren Sanktionen belegt ist.
Damit unter deutschen Exporteuren künftig mehr Sorgfalt herrscht, will das Bundeskabinett nachhelfen - und hat im August härtere Strafen bei "vorsätzlichen, ungenehmigten Ausfuhren" und bei Verstößen gegen Waffenembargos beschlossen. Kritiker meinen jedoch, dass die Koalitionäre übers Ziel hinausgeschossen sind. "Exporteure, die sich Ausfuhren nicht genehmigen lassen, werden unnötig kriminalisiert", sagt etwa Harald Hohmann, auf Außenwirtschaftsrecht spezialisierter Anwalt.
Seine Kritik bezieht sich auf einen einschneidenden Systemwechsel, der mit der Neuregelung vollzogen wird und erhebliche Auswirkungen auf exportorientierte Firmen hat: Bisher gilt es als Ordnungswidrigkeit, wenn Exporteure für die Ausfuhr von Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können ("Dual-Use"-Produkte), irrtümlich keine Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) einholen. "Eine Straftat liegt bisher nur dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft vor Gericht glaubhaft macht, dass die Ausfuhr die auswärtigen Beziehungen Deutschlands erheblich belastet", erklärt Hohmann.
Vom kommenden Jahr an aber soll das anders werden. Wer es dann unterlässt, eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen, kann keine Gnade mehr erwarten. "Die vorsätzliche ungenehmigte Ausfuhr von Dual-Use-Gütern soll in jedem Fall als Straftat verfolgt werden", stellt die Bundesregierung im Gesetz klar.
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Statt Bußgeldern von maximal 500.000 Euro drohen den Verantwortlichen im Unternehmen dann Freiheitsstrafen. "Einfache Ausfuhrverstöße werden zu einem Straftatbestand mit einer Mindeststrafe von drei Monaten", erklärt Andreas Haak, Partner bei der Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing in Düsseldorf. Bis zu fünf Jahre Haft sind möglich. "Das sind erhebliche Verschärfungen, die meines Erachtens nicht gerechtfertigt sind", sagt auch Haak.
Auch bei vorsätzlichen Verstößen gegen Waffenembargos werden die Strafen verschärft: Hier liegt die Mindeststrafe künftig bei einem Jahr Gefängnis; bis zu zehn statt bisher nur fünf Jahre Haft sind möglich. Das Problem dabei ist, dass die Grenze zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz im Exportrecht fließend ist. "In der Praxis tauchen immer wieder Zweifelsfälle auf", berichtet Anwalt Homann. Das gilt vor allem im Dual-Use-Bereich. Schließlich füllt die Liste von Gütern, für deren Export in Nicht-EU-Länder eine Genehmigung nötig ist, 420 DIN-A4-Seiten. Darunter sind viele Erzeugnisse, von denen nur Spezialisten wissen, dass sie militärisch einsetzbar sind. Oft wissen Exporteure schlicht nicht, dass sie eine Genehmigung brauchen.
Hinzu kommt, dass selbst versierte Juristen kaum erklären können, wann Verstöße gerade noch als "grob fahrlässig" durchgehen können und wann der Bereich des "bedingten Vorsatzes" erreicht ist. Etwa, wenn ein Sachbearbeiter die verantwortliche Managerin darauf hinweist, dass bei einer Lieferung ins Ausland problematische Produkte dabei sein könnten. Vergisst die gestresste Chefin den Hinweis und schickt die Waren ohne Bafa-Genehmigung los, wäre das solch ein Grenzfall: Ist das noch grobe Fahrlässigkeit oder schon Vorsatz?
Die Antwort hängt dann allein davon ab, wie der Richter den Fall bewertet. Schlampereien können leicht zur Straftat werden. "Meiner Erfahrung nach sind fahrlässige Verstöße der Regelfall, nur ganz selten liegt bedingter Vorsatz vor", sagt Hohmann. Er hält es deshalb für völlig verfehlt, vom bisherigen System abzurücken.
Die Bundesregierung hält dagegen, dass dies zur "Prävention von bewussten, häufig mit hoher krimineller Energie ausgeführten Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht" unverzichtbar sei. Zudem argumentiert sie, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die bisherige Rechtslage massiv kritisiert hatte: Die Richter hatten sich schon 2009 daran gestört, dass dann eine Straftat vorliegen sollte, wenn die "auswärtigen Beziehungen" der Bundesrepublik "erheblich" gefährdet seien. Das sei sprachlich viel zu weit gefasst (Az.: AK 20/08) und erstrecke sich auf eine "praktisch nicht überschaubare Vielfalt von Beziehungen" des Staates ins Ausland. Deswegen sei diese Bedingung "verfassungsrechtlich in hohem Maße problematisch", so der BGH.
Die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes verzichte nun auf derartige unbestimmte Rechtsbegriffe, lobt sich das federführende Bundeswirtschaftsministerium selbst. Die Grenze zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz aber bleibt weiterhin nur vage definiert. Dadurch, sagt Homann, "wird ein unbestimmter Rechtsbegriff gegen den anderen eingetauscht."