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Börsenglossar

Namensaktien – Eine Begriffserklärung

Namensaktien an der Boerse

Bei Namensaktien ist ein Indossament für den Übertrag nötig.

Nach ihrer Übertragbarkeit lassen sich die an der Börse handelbaren Aktien in zwei große Gruppen einteilen, nämlich zum einen in die Inhaberaktien und zum anderen in Namensaktien. Bis vor einiger Zeit waren die Namensaktien insbesondere in den USA und Japan Standard und demzufolge deutlich in der Mehrheit. Mittlerweile gibt es allerdings auch in Europa und somit in Deutschland einen immer größer werdenden Anteil von Namensaktien, da diese Variante für die Aktiengesellschaft durchaus einige Vorteile hat. Während Inhaberaktien nämlich formlos durch Kauf und Verkauf übertragen werden, ist es bei Namensaktien so, dass ein sogenanntes Indossament notwendig ist.

Dennoch darf man bei Namensaktien nicht verwechseln, dass es einen Unterschied zwischen der Übertragung des Eigentums und der damit zusammenhängenden Rechte gibt. Konkret heißt das, dass die Aktiengesellschaft auch bei Namensaktien nicht verhindern kann, dass die Aktien gekauft und verkauft werden, sodass der Eigentümer wechselt. Was allerdings mit der Übertragung der Namensaktien nicht zwangsläufig verbunden ist, sind deren Rechte. Wird der Eigentumsübertrag beispielsweise im Aktionärsregister nicht vermerkt, so kann es passieren, dass der neue Inhaber der Namensaktien keine Stimmrechte auf der Hauptversammlung ausüben kann, weil er eben nicht als Eigentümer im Aktionärsregister eingetragen ist.

Wer also seine Rechte aus Namensaktien geltend machen möchte, der sollte auf jeden Fall darauf achten, dass er im jeweiligen Register der Aktiengesellschaft eingetragen ist.

Eine noch strengere Form der Namensaktien sind die vinkulierten Namensaktien. Hier behält sich die Aktiengesellschaft nämlich das Recht vor, die Eintragung des neuen Eigentümers ins Aktionärsregister abzulehnen. Diese Möglichkeit ist von großem Vorteil, denn so könnte die AG zum Beispiel verhindern, dass eine Partei eine sehr große Anzahl der Aktien erwirbt und eine sogenannte feindliche Übernahme plant. Diese wäre jedoch nur möglich, wenn die Eintragung ins Aktionärsregister mit den dazugehörigen Rechten erfolgt.


Bildnachweise: G-Stock Studio/shutterstock, G-Stock Studio/shutterstock (nach Reihenfolge im Beitrag sortiert)

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