Auf dem Höhepunkt der Coronakrise war das Arbeiten in einem eigenen Arbeitszimmer sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine große Erleichterung. Der Kontakt zu den Kollegen konnte virtuell hergestellt werden und die Büroarbeit konnte weiter fortgesetzt werden. Jedoch nicht erst seit der Coronakrise scheint der Trend zur Arbeit zuhause weiter auf dem Vormarsch zu sein. Allgemein wird mit einer besseren Work-Life-Balance argumentiert, da Arbeit flexibler auf den Tag verteilt werden kann oder durch den Wegfall von Anreisezeiten zusätzliche Freizeit zur Verfügung steht.
Ein Arbeitszimmer, das für berufliche Zwecke genutzt wird, kann dabei bei der Steuer berücksichtigt werden. Nicht zu verwechseln ist das Arbeitszimmer mit der Möglichkeit, Mehrkosten durch das Homeoffice bei der Steuer geltend machen zu können. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob für das Homeoffice ein eigenes räumlich abgetrenntes Arbeitszimmer besteht.
In einem kürzlich entschiedenen Fall ging es nun um die Frage, ob ein Prüfer des Finanzamtes den Steuerzahler aufsuchen und dessen Angaben zum Arbeitszimmer überprüfen kann. Dem hat der Bundesfinanzhof klare Grenzen gesetzt. Nach der Auffassung des Gerichts kommt eine persönliche Überprüfung der Räumlichkeiten erst dann in Betracht, wenn der Steuerzahler an der Aufklärung von Zweifelsfragen nicht mitwirkt.
Im entschiedenen Fall hatte der Steuerzahler für den Beleg des Arbeitszimmers einen Grundriss der Wohnung mitübersandt, in dem das angegebene Arbeitszimmer vom Verkäufer der Wohnung als das einzige Schlafzimmer der Wohnung ausgewiesen war. Ohne weitere Rückfrage beim Steuerzahler schickte das Finanzamt einen Mitarbeiter zur Prüfung zur Wohnung. Der Steuerzahler, der nichts zu verbergen hatte und dem Prüfer Einlass gewährte, konnte das Arbeitszimmer auch vorweisen. Der Steuerzahler war jedoch der Auffassung, dass die Vorgehensweise des Finanzamts nicht in Ordnung war und ließ dies im Nachhinein gerichtlich prüfen. Die Auffassung des Steuerzahlers hat der Bundesfinanzhof nun mit einem Urteil bestätigt (Aktenzeichen VIII R 8/19). Eine persönliche Überprüfung des Arbeitszimmers durch das Finanzamt kommt erst in Betracht, wenn der Steuerzahler zuvor nicht an der Ausräumung von Unklarheiten mitwirkt. Hier hätte das Finanzamt zuerst nachfragen müssen, bevor es eine persönliche Überprüfung vornimmt.
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