Hamburg – Klimaprotest am Flughafen – Startbahn blockiert! Damit müssen Reisende zu Urlaubszeiten leider derzeit rechnen. Frust und Ärger sind groß, wenn man mit vielen anderen am Flughafen festsitzt und nicht an den Urlaubsort kommt. Verpflegung, Umbuchung, Entschädigung – welche Rechte haben Fluggäste, wenn die Klimaaktivisten zuschlagen?
Geregelt ist das in der EU-Verordnung über Fluggastrechte – genauso wie für alle anderen Fälle, wenn etwas mit dem Flug schiefläuft. Das EU-Recht gilt bei allen Flügen, die in der EU starten. Zudem greift die Verordnung, wenn der Flieger in der EU landet und die Airline ihren Sitz in der EU hat. Die Ansprüche greifen auch bei Flügen als Teil von Pauschalreisen. Hier sind die wichtigsten Regelungen:
Verspätung des Fluges – Rechte als Fluggast
Hebt das Flugzeug nicht pünktlich ab, muss sich die Airline die Fluggäste verpflegen und jedem Passagier 2 kostenlose Anrufe oder E-Mails gewähren. Allerdings gilt das erst ab einer bestimmten Verspätungsdauer und Flugdistanz: ab 2 Stunden Verzug bei bis zu 1.500 Kilometern Strecke, ab 3 Stunden Verspätung bei EU-Flügen von mehr als 1.500 Kilometern oder anderen Flügen zwischen 1.500 bis 3.000 Kilometern Entfernung sowie ab 4 Stunden Wartezeit bei allen anderen Flügen.
Mindestens 5 Stunden zu spät? Dann kann der Kunde verlangen, dass die Airline den Preis des Tickets erstattet. Im Falle eines Anschlussflugs muss sie den Rückflug zum Startflughafen anbieten. Startet die Maschine erst am Tag darauf, hat die Fluglinie ein Hotel und den Transfer dahin zu zahlen.
Streichung des Fluges – Rechte als Fluggast
Entfällt ein Flug komplett, hat der Fluggast die Wahl: Entweder fordert er den Ticketpreis zurück – oder er besteht auf einer Beförderung an das gebuchte Ziel. Möchte der Kunde sein Geld wiederhaben, muss die Fluglinie den Betrag in 7 Tagen erstatten. Verlangt er, dass ihn die Airline weiter ans Ziel bringt, hat sie die Pflicht, ihn schnellstmöglich zu befördern. Umbuchen auf andere Fluglinien ist dabei ebenso möglich wie der Einsatz von Bahn oder Bus. Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Airlines beweisen, alles getan zu haben, damit der Passagier ankommt.
Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Egal ob Verspätung und Streichung – ob der Fluggast über die genannten Pflichten der Airline hinaus Schadensersatz erhält, hängt von der Situation ab. Liegen sogenannte außergewöhnliche Umstände vor, kommt die Fluggesellschaft um eine Entschädigung rum. „Außergewöhnlich“ heißt: nicht von der Fluglinie verschuldet, nicht betriebsbedingt. Dazu zählen etwa Terrorwarnungen oder extreme Witterung. Fluggäste und Airlines streiten sich oft vor Gericht, ob das im jeweiligen Fall zutrifft.
Klebt sich jemand auf der Startbahn fest, kann das als „außergewöhnlich“ gelten. Claudia Brosche vom Portal Flightright auf rtl.de: „Bei den Protesten der Aktivisten der Letzten Generation an den Flughäfen Hamburg und Düsseldorf handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen außergewöhnlichen Umstand.“ Denn die Airlines hätten die Flugausfälle nicht selbst verschuldet. Bei solchen Aktionen dürften die Aussichten gering sein, erfolgreich eine Entschädigung zu fordern.
Entschädigung bei Verspätung oder Streichung des Fluges
Anders sieht es aus, wenn die Gründe für die Verspätung oder Annullierung bei der Airline liegen. Hebt der Flieger mindestens 3 Stunden zu spät ab, hat der Fluggast dann je nach Strecke das Recht auf 250 bis 600 Euro Schadenersatz. Und auch wenn die Fluggesellschaft den Flug weniger als 14 Tage vor Abflug streicht, kann der Kunde eine Entschädigung in dieser Spanne fordern. Voraussetzung immer: Das Problem ist nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen.
Rechte und Entschädigungen per Online-Tool ermitteln
Hat sich Ihr Flug verspätet oder ist er ausgefallen? Mit verschiedenen Online-Tools können Sie schnell das Problem eingrenzen und Ihre Rechte ermitteln. Der Entschädigungsrechner von finanztip.de etwa bietet zugleich Musterschreiben an. Auch auf der Website der EU hilft Ihnen ein Tool, ihre Rechte und den richtigen Beschwerdeweg zu ermitteln.
Quellen und mehr Infos: www.finanztip.de, www.europa.eu, www.rtl.de, www.rp-online.de
Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Der Text stellt keine Handelsempfehlung oder Anlageberatung dar.
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