Alle Jahre wieder Steuererklärung: Eigentlich müsste man mal ran, doch immer sind andere Dinge „wichtiger“. Dabei gibt es doch irgendwelche Abgabefristen? Wie lang hat man eigentlich noch Zeit?
Im Moment steht für viele Menschen die Erklärung für das Steuerjahr 2022 an. Wie für 2020 und 2021 hat der Staat auch für 2022 wegen Corona die Fristen verlängert. Doch bevor man sich die Abgabe-Deadline im Kalender rot markiert, macht es Sinn zu klären, ob man überhaupt eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss. Und wenn nicht: ob man sie trotzdem machen sollte.
Wer muss eine Erklärung zur Einkommenssteuer abgeben?
Nicht jeder ist zur Steuererklärung verpflichtet. Wer sie abgeben muss, legt der Paragraf 46 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) fest. Eine ganze Reihe von Merkmalen führt zur Abgabepflicht: Dazu gehören etwa Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro, mehrere parallele Arbeitslöhne, Erwerbseinkommen beider Eheleute und die Kombination der Steuerklassen 3/5 oder 4/4 mit Faktor oder auch genutzte Freibeträge beim Abzug der Lohnsteuer und zugleich mehr als 13.150 Euro Jahresverdienst (bei zusammenveranlagten Ehepaaren das Doppelte).
Die genauen Regelungen und weitere, zum Teil sehr spezielle Tatbestände, die eine Abgabepflicht begründen, listet das Gesetz auf. Unter finanztip.de findet sich eine ausführliche Übersicht.
Macht eine freiwillige Erklärung zur Einkommenssteuer Sinn?
Viele Angestellte fallen gar nicht unter die Abgabepflicht. Aber oft kann sich die Steuererklärung lohnen, auch wenn man nicht nach Paragraf 46 EstG dazu verpflichtet ist. Diese sogenannte Antragsveranlagung kann sich auszahlen, wenn der Antragssteller hohe Werbungskosten oder einen Kinderfreibetrag geltend machen kann, oder er in einem Jahr nur zeitweise beschäftigt war. Wer unsicher ist, ob sich die Erklärung lohnt, sollte sich genau informieren, etwa auf steuerring.de.
Reguläre und verlängerte Abgabefristen 2020 bis 2024
Normal gilt: Wer zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung verpflichtet ist und sie selbst erstellt, muss sie bis 31. Juli des Folgejahres abgeben. Für das Steuerjahr 2018 war das zum Beispiel der 31. Juli 2019. Pflichtveranlagte, die einen Steuerberater hinzuziehen, erhalten weitere 7 Monate Aufschub: Abgabetermin für den Veranlagungszeitraum 2018 war etwa der 28. Februar 2020.
Aber: Die Corona-Gesetze haben für die Steuerjahre 2020 bis 2024 verlängerte Abgabefristen festgelegt. Im Jahr 2022 erhalten Abgabepflichtige, die sich nicht steuerlich beraten lassen, 2 Monate mehr Zeit. Geht man über den Steuerberater, kommen sogar weitere 5 Monate hinzu. Hier ein Überblick über reguläre und verlängerte Abgabefristen für die Steuerjahre 2020 bis 2024.
Abgabefrist Steuerjahr 2022 – bei Abgabepflicht ohne Steuerberatung
Wer zur Steuererklärung verpflichtet ist und sie eigenhändig erstellt, hat für das Steuerjahr 2022 eine verlängerte Abgabefrist: Bis Montag 2. Oktober 2023 muss dann die Erklärung beim Finanzamt eingehen. Das rechnerische Fristende am 30. September 2023 fällt auf ein Wochenende, sodass stattdessen der darauffolgende Werktag 2. Oktober zum letztmöglichen Abgabetermin wird.
Abgabefrist Steuerjahr 2022 – bei Abgabepflicht mit Steuerberatung
Holt man sich professionelle Steuerhilfe, bleibt mehr Zeit. Für alle Erklärungspflichtigen, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerverein erledigen lassen, gilt für das Veranlagungsjahr 2022 die verlängerte Abgabefrist Mittwoch 31. Juli 2024. Wie auch bei jenen, die sich nicht steuerlich beraten lassen, ist dieser Termin eine Ausnahme infolge von Corona.
Abgabefrist Steuerjahr 2022 – bei freiwilliger Steuererklärung
Deutlich mehr Zeit haben alle, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Sie müssen lediglich die sogenannte Festsetzungsverjährungsfrist im Auge behalten. Konkret heißt das: Für eine freiwillige sogenannte Antragsveranlagung haben die Bürgerinnen und Bürger ganze 4 Jahre lang Zeit – gerechnet vom 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres. Eine freiwillige Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 muss somit bis 31. Dezember 2026 beim Finanzamt eingegangen sein.
Ich schaffe den Termin nicht – ist eine Fristverlängerung möglich?
Sie sind zur Steuererklärung verpflichtet, können aber den Termin absehbar nicht einhalten? Dann haben Sie die Möglichkeit, eine Fristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Aber: Das Amt gewährt nur in Ausnahmefällen Aufschub, ein Anspruch besteht nicht. In jedem Fall ist der Wunsch schriftlich zu begründen, auch einen neuen Termin sollte der Antragsteller vorschlagen. Aufschub-Gründe mit einer Aussicht auf Erfolg können etwa Krankheit, Auslandsaufenthalt oder Umzug sein.
Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung zu spät abgebe?
Wer keine Pflicht zur Steuererklärung hat, muss keine Sanktionen fürchten. Allen Abgabepflichtigen drohen hingegen Strafen, wenn sie die Frist versäumen. Verspätungszuschlag, aber auch Zwangsgeld und Verspätungszinsen sind möglich. Zudem kann das Finanzamt die Steuerschuld schätzen.
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro je angefangenem Monat (Paragraf 152 der Abgabenordnung). Wenn die Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Steuerjahres eingeht, kann das Finanzamt auf die Geldstrafe verzichten. Zudem gibt es weitere Ermessensspielräume für das Finanzamt (sogenannte „Kann-Festsetzung“).
Quellen und mehr Infos: www.steuern.de, www.steuertipps.de, www.finanztip.de, www.steuerring.de, www.wiwo.de
Disclaimer:
Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Der Text stellt keine Handelsempfehlung oder Anlageberatung dar.
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