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Merken   Drucken   24.04.2012, 22:07 Schriftgröße: AAA

EuGH-Gutachten: Etappensieg für Anbieter von Gebrauchtsoftware

Der Anbieter Usedsoft verkauft gebrauchte Software von großen Anbietern weiter - wogegen Oracle klagte. Der EuGH-erklärt den Verkauf alter Lizenzen auch bei Downloads für rechtens.
von Annika Graf, Hamburg

Der Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft hat im Streit mit dem US-Konzern Oracle  nur einen Teilsieg errungen. Der Generalanwalt Yves Bot stellte am Dienstag in einem Rechtsgutachten für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) fest, dass der Verkauf von gebrauchter Software rechtens ist, auch wenn diese aus dem Internet heruntergeladen wird. Kopien der Programme dürfen allerdings nicht erstellt werden. Der Weiterverkauf von Programmen auf CDs ist bereits seit Jahren erlaubt.

Mit dem abschließenden Urteil des EuGH wird in den nächsten Monaten gerechnet. In der überwiegenden Zahl der Fälle folgt das Gericht dem Generalanwalt. Danach geht das Verfahren zurück an den Bundesgerichtshof, der über die ursprüngliche Klage von Oracle gegen Usedsoft entscheidet.

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Usedsoft kauft Software von Firmen, die diese zum Beispiel nach Umstrukturierungen nicht mehr brauchen, und gibt diese mit saftigen Rabatten weiter. Den etablierten Softwareanbietern ist das Geschäftsmodell ein Dorn im Auge. Das seit 2005 schwelende Verfahren zwischen Oracle und Usedsoft ist nur eines von vielen. Auch Adobe  zog gegen die 2003 in München gegründete Firma vor Gericht. Microsoft  lag ebenfalls mit dem Unternehmen im Clinch, das inzwischen ein Insolvenzverfahren hinter sich hat. Ihren Schaden wollen die Softwarehersteller nicht beziffern. Die Vehemenz, mit der sie sich wehren, zeigt aber, welchen Druck sie auf ihr Geschäft befürchten, sollte das Geschäftsmodell von Usedsoft Schule machen.

In dem EuGH-Verfahren geht es nicht so sehr um die Frage, ob der Verkauf gebrauchter Software erlaubt ist, sondern vor allem in welcher Form und auf welchem Wege. Der Weiterverkauf von Einzellizenzen auf CDs ist seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2000 unstrittig. Wird allerdings - wie inzwischen üblich - gebrauchte Software heruntergeladen und nicht mehr physisch weitergegeben, befürchten Anbieter wie Oracle, dass Raubkopierern Tür und Tor geöffnet wird.

Sollte der EuGH dem Gutachten folgen und entscheiden, dass Käufer von heruntergeladener Software diese nicht vervielfältigen dürfen, hätte das Urteil deshalb auch eine Signalwirkung für angrenzende Branchen wie die Musikindustrie.

Ob bei dem Geschäftsmodell von Usedsoft von einer Vervielfältigung gesprochen werden kann, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Denn ungeklärt sei noch, was genau mit einer Programmkopie gemeint ist, sagt Christian Czychowski, IT-Fachanwalt bei der Kanzlei Boehmert & Boehmert. Das müsse der EuGH in seinem Urteil klären.

Nach Meinung der Anwälte von Oracle und Microsoft bedeutet das Gutachten ein Ende des Geschäftsmodells der Händler von Gebrauchtsoftware. Sie könnten Nutzungsrechte an den Lizenzen in der bisherigen Form nicht mehr übertragen, schreibt der Anwalt Hauke Hansen von der Kanzlei FPS Rechtsanwälte, die Microsoft und Adobe vertritt.

Usedsoft ist der gegenteiligen Auffassung. Auch online verkaufte Software könne über einen Datenträger - wie etwa eine Sicherungskopie auf CD - weitergegeben werden. In der Regel verfügten seine Kunden bereits über die Software und kauften nur zusätzliche Nutzungsrechte, so ein Sprecher.

Im Grundsatz erschöpft
Physisch Die einfache Weitergabe von Einzellizenzen auf CD-Roms hat der BGH schon im Jahr 2000 geklärt. Auch eine EU-Richtlinie stellte mittlerweile einwandfrei fest: Das ist erlaubt.
Digital Dies soll nach dem EuGH-Gutachten nun auch für Downloads gelten. Der sogenannte "Grundsatz der Erschöpfung", der die Rechte des Urhebers nach dem Verkauf einschränkt, gelte auch bei der Verbreitung von gebrauchter Software via Internet.
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  • Aus der FTD vom 25.04.2012
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