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Merken   Drucken   09.10.2011, 14:06 Schriftgröße: AAA

Vorwurf Verfassungsbruch: Chaos Computer Club knackt "Bundestrojaner"

Hacker des Chaos Computer Club haben eine Software zur staatlichen Überwachung von Telekommunikationsverbindungen analysiert - und offenbar jede Menge Sicherheitslücken entdeckt. Dabei stieß der Verein auch auf angeblich verfassungswidrige Funktionen.
Dem Chaos Computer Club (CCC) ist nach eigenen Angaben eine "staatliche Spionagesoftware" zugespielt worden, die von Ermittlern in Deutschland zur Überwachung von Telekommunikations- Verbindungen eingesetzt wird. "Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware", teilte der Verein mit.
Der Chaos Computer Club entdeckt im Bundestrojaner Sicherheitslücken   Der Chaos Computer Club entdeckt im Bundestrojaner Sicherheitslücken
Der CCC warf den Sicherheitsbehörden vor, aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern in der Software entstünden "eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten Rechnern, die auch Dritte ausnutzen können". Die Telekommunikationsüberwachung an der Quelle, kurz als Quellen-TKÜ bezeichnet, soll eine Möglichkeit bieten, die Kommunikation über das Internet abzuhören, bevor sie für den Weg durchs Netz verschlüsselt wird.
Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums bestätigte auf Anfrage, dass Software-Lösungen für eine Quellen-TKÜ verfügbar seien, sowohl für die Bundesbehörden als auch auf Landesebene. "Für den Einsatz dieser Software gibt es gesetzliche Grundlagen, die beim Einsatz beachtet werden müssen", sagte der Sprecher. Für Ermittlungen auf Bundesebene sei hier etwa das BKA-Gesetz relevant. Außerdem gibt es in einigen Bundesländern Regelungen zum Einsatz der Quellen-TKÜ.
Die Bestrebungen für eine Online-Durchsuchung bei Verdächtigen reichen ins Jahr 2005 zurück, in die Amtszeit des damaligen Bundesinnenministers Otto Schily (SPD). Danach setzte unter dem Schlagwort "Bundestrojaner" eine heftige Debatte über die Zulässigkeit solcher Eingriffe in die Privatsphäre des persönlichen Computers ein.
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Februar 2008 hohe rechtliche Hürden für Online-Durchsuchungen. Das heimliche Ausspähen eines Computer-Anwenders zur Gefahrenabwehr ist demnach nur dann zulässig, wenn es eine klare gesetzliche Regelung dafür gibt. Außerdem muss die Aktion der "Abwehr einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" dienen. Weiterhin muss die Aktion durch einen Richter angeordnet werden.

Teil 2: Funktionen verletzen angeblich Vorgaben des Verfassungsgerichts

  • dpa, 09.10.2011
    © 2011 Financial Times Deutschland,
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