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Kirchensteuer sparen ohne Austritt: Kappung, Freibetrag, Freistellung, Steuerabzug, Erlass

Steuern 2023: So reduzieren Kirchenmitglieder in Deutschland ihren steuerlichen Beitrag / Überblick und Spartipps rund um Kirchensteuer und Kirchgeld

Schale mit Geldstücken, daneben eine Bibel (Foto: freepik, doidam10) - Kirchensteuer sparen ohne Austritt: Kappung Freibetrag Freistellung Steuerabzug Erlass

Kirchenaustritte haben 2022 ein neues Rekordhoch erreicht – bei nicht wenigen spielt dabei auch die Kirchensteuer eine Rolle. Aber ein Austritt ist nicht die einzige Möglichkeit, bei der Kirchensteuer zu sparen. Auch Steuerzahler, die ihrer Glaubensgemeinschaft verbunden sind und bleiben wollen, können ihre Steuerlast optimieren. Die Sparoptionen reichen von Kinderfreibetrag über Steuerabzug bis Teilerlass. Was für wen in welcher Situation infrage kommt, zeigt unsere folgende Übersicht.

Die Kirchensteuer in Deutschland

Die Kirchensteuer ist eine deutsche Besonderheit. Vereinfacht gesagt: Die Finanzämter unterstützen bestimmte Religionsgemeinschaften darin, ihre monatlichen Mitgliedsbeiträge einzusammeln. Dafür erhält der Staat von diesen Kirchen und Organisationen eine Gebühr als Vergütung. Die beiden größten Kirchen sind die größten Nutznießer: Die Evangelische Kirche hat 2021 etwa 5,99 Milliarden Euro an Kirchensteuer erhalten, bei der katholischen Kirche waren es rund 6,73 Milliarden Euro.

Diese Religionsgemeinschaften können Kirchensteuer erheben

Deutschland unterscheidet Kirchen danach, ob sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) sind – oder nicht. Der Staat kann sie nach Artikel 140 Grundgesetz als solche anerkennen. Dann dürfen sie Kirchensteuer erheben. Neben der evangelischen und katholischen Kirche nutzen dieses Verfahren etwa die jüdischen Gemeinden oder die Altkatholiken. Andere wie die orthodoxen Kirchen verzichten freiwillig darauf. Muslimische Gemeinden sind bis auf wenige Ausnahmen nicht als KdöR anerkannt.

Quellen und mehr Infos: www.wikipedia.org, www.bmi.bund.de, www.vlh.de, www.finanztip.de

Wer in Deutschland Kirchensteuer abführen muss

Erstens: Der Steuerzahler muss Mitglied einer Kirche sein, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und die ihr Privileg der Steuererhebung auch ausübt. Zweitens: Die Person muss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Drittens: Kirchensteuer fällt in der Regel an, wenn auch Einkommensteuer fällig wird. Faustregel: Wer mit seinem Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt (10.908 Euro für Singles im Jahr 2023), zahlt auch keine Kirchensteuer.

Quellen und mehr Infos:  www.vlh.de, www.finanztip.de, www.tagesgeld.info

So berechnet sich die Kirchensteuer

9 Prozent von der Einkommenssteuer beträgt der Steuersatz in den meisten Bundesländern – nur in Bayern und Baden-Württemberg sind es 8 Prozent. Der Satz wird auf die monatliche Lohnsteuer bei Arbeitnehmern oder die Steuervorauszahlung bei Selbstständigen angewendet. Auch bei Kapitalerträgen fällt Kirchensteuer an, bemessen an der Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Wer einen Freistellungsauftrag stellt, vermeidet den Steuerabzug durch die Bank für das Finanzamt.

Quellen und mehr Infos: www.steuern.dewww.steuernetz.de

Kirchgeld und Co. – Sonderfälle der Kirchensteuer

Der Begriff „Kirchgeld“ steht für 3 Sonderformen der Kirchensteuer. Einzig in Bayern zahlen Mitglieder das obligatorische Kirchgeld, und zwar direkt an ihre Kirche – zusätzlich zur normalen Kirchensteuer. Das allgemeine Kirchgeld ist in ganz Deutschland eine Ersatzabgabe für Kirchenmitglieder mit sehr kleinem Einkommen. Das besondere Kirchgeld betrifft Verheiratete oder Verpartnerte, die nicht beide in einer Kirche sind, aber bei der Steuer zusammen veranlagt werden.

Dann gibt es noch die Kirchengrundsteuer: Diese müssen kirchensteuerpflichtige Eigentümer von Immobilien zahlen – aber nur in einigen Bundesländern, nach Beschluss von Landeskirchen oder Diözesen. Rund 10 Prozent vom Grundsteuermessbetrag gilt als eine gängige Steuerhöhe.

Quellen und mehr Infos: www.muenchen-evangelisch.dewww.kirche-und-geld.dewww.lohnsteuer-kompakt.dewww.grundsteuerberechnen.dewww.wikipedia.org

Kirchensteuer sparen – mit dem Kinderfreibetrag

Ein Kinderfreibetrag mindert die Kirchensteuer, wenn er bei den Steuerabzugsmerkmalen hinterlegt ist. Der Grund: Die monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer berechnet sich dann nach einer „fiktiven Lohnsteuer“, die durch den Kinderfreibetrag niedriger ausfällt. Auch wenn die Ämter einen Kinderfreibetrag in der Regel automatisch melden: Besser sollte man einmal checken, ob das Steuermerkmal hinterlegt ist. Ein Antrag kann nötig sein, etwa wenn das Kind woanders wohnt als der Steuerpflichtige.

Quellen und mehr Infos: www.test.dewww.finanzamt-bw.fv-bwl.dewww.finanztip.de

Kirchensteuer sparen – als Sonderausgabe in der Steuererklärung

Kirchensteuer ist als Sonderausgabe steuerlich unbegrenzt abzugsfähig. Das gilt sowohl für die Kirchensteuer von Arbeitnehmern (abgeführt vom Arbeitgeber), als auch für die selbstgezahlte Kirchensteuer etwa bei Selbstständigen sowie das Kirchgeld. Tragen Sie die im Steuerjahr gezahlte Kirchensteuer gemäß Lohnsteuerbescheinigung in die „Anlage Sonderausgaben“ ein. Nicht absetzbar ist hingegen die Kirchensteuer, die mit der Steuer auf Kapitalerträge (Abgeltungssteuer) anfällt.

Quellen und mehr Infos: www.finanztip.dewww.steuern.dewww.steuerschroeder.de

Kirchensteuer sparen – Freistellungsauftrag stellen

Erträge aus Sparguthaben, Aktien oder Fonds: Wer Zinsen oder Dividenden einnimmt, zahlt darauf 25 Prozent Abgeltungssteuer. Bei Kirchenmitgliedern führt die Bank automatisch auch Kirchensteuer ans Finanzamt ab – je nach Wohnort 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer. Aber: 1.000 Euro jährlicher Kapitalertrag bei Singles, 2.000 bei Ehepaaren sind ab Steuerjahr 2023 steuerfrei. Ein Freistellungsauftrag stellt sicher, dass die Steuer – inklusive Kirchensteuer – auf dem Konto bleibt.

Quellen und mehr Infos: www.finanztip.de, www.ftd.de

Kirchensteuer sparen – Teilerlass beantragen

Abfindung vom Arbeitgeber oder der Verkauf des eigenen Betriebs – solche außerordentlichen Einkünfte führen einmalig zu einer großen Steuerlast. Oft verzichtet daher das Kirchensteueramt auf 50 Prozent der Kirchensteuer – eine Pflicht dazu hat es allerdings nicht. Wichtige Voraussetzung: Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass schriftlich beim Kirchensteueramt. Ein Antrag auf Teilerlass kann auch bei Umzug oder für Pendler zwischen Bundesländern mit Steuersatzgefälle lohnen.

Quellen und mehr Infos: www.finanztip.de, www.steuern.de, www.vlh.de, www.steuernetz.de

Kirchensteuer sparen – Kappung beantragen

Kirchenmitglieder mit sehr hohem Einkommen können oft die Kirchensteuer kappen und so die Steuerlast verringern. Viele Kirchen bieten das an. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe berechnet sich die Kirchensteuer dann nicht mehr prozentual von der Einkommenssteuer, sondern vom steuerpflichtigen Einkommen. Der Satz beträgt zwischen 2,75 und 4 Prozent – hier eine Übersicht. Manche Kirchen kappen automatisch, manche auf Antrag. Nur in Bayern ist keine Kappung möglich.

Quellen und mehr Infos: www.lohnsteuer-kompakt.dewww.finanztip.de

 

Disclaimer:
Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Der Text stellt keine Handelsempfehlung oder Anlageberatung dar.

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