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Merken   Drucken   23.04.2010, 18:23 Schriftgröße: AAA

Urteil: Enttäuschung für Lehman-Opfer  

In der ersten Instanz triumphierten zwei Kunden der Hamburger Sparkasse noch: Die Bank hätte beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten auf die fehlende Einlagensicherung hinweisen müssen, urteilten die Richter. Nichts da, entschied nun das Hanseatische Oberlandesgericht. von Karsten Röbisch 
Die geschädigten Anleger von Lehman-Zertifikaten haben bei ihrem Kampf um finanzielle Entschädigungen eine juristische Niederlage hinnehmen müssen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) wies am Freitag die Klagen zweier Kunden der Hamburger Sparkasse (Haspa) auf Schadensersatz ab. Eine Verletzung der anlegergerechten Beratung sei in beiden Fällen nicht zu erkennen, so die Richter (Az.: 13 U 117/09; 13 U 118/09).
Die Kläger hatten 2006 und 2007 jeweils 10.000 Euro in Zertifikate von Lehman Brothers investiert, die von der Haspa vertrieben wurden. Nach dem Zusammenbruch der US-Investmentbank im September 2008 wurden die Zertifikate praktisch wertlos, denn bei den Papieren handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen. Geht der Emittent pleite, können Anleger ihre Ansprüche nur im Insolvenzverfahren anmelden. Mit einer hohen Entschädigung ist im Fall Lehman aber nicht zu rechnen. Ansprüchen der Gläubiger in Höhe von rund 830 Mrd. Dollar stehen Vermögenswerte von nur rund 30 Mrd. Dollar gegenüber. Bundesweit laufen deshalb viele Klagen gegen Banken, die die Zertifikate verkauft hatten.
Im aktuellen Verfahren hatte das Landgericht (LG) Hamburg im Juni 2009 noch zugunsten der Kläger entschieden, und in seiner damaligen Urteilsbegründung gewichtige Argumente angeführt, die auch anderen Geschädigten nutzen könnten (Az.: 310 O 4/09). Die Richter bemängelten etwa, dass die Haspa verschwiegen habe, dass die verkauften Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterlagen. Dieses Hinweises hätte es nach Ansicht des OLG aber nicht bedurft. Die Anleger seien über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es für sie letztlich egal, ob der Totalverlust deshalb eintritt, weil der Emittent der Schuldverschreibung pleite ist, oder weil zusätzlich kein Sicherungssystem eingreift. Der Warnung vor dem Fehlen einer Einlagensicherung komme neben dem Hinweis auf das Emittentenrisiko keine eigenständige Bedeutung zu, so das OLG.

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